Fahrverbot im österreichischen Karwendel?

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Ich war letzten Donnerstag im Karwendel unterwegs. Die klassische Runde von Hinterriß über Fereinsalm/Mittenwald/Scharnitz/ Karwendelhaus/kl. Ahornboden/Hinterriß. Start übers Rohntal durch die Vordersbachau weiter zur Fereinsalm. Ein paar Meter nach dem Abzweig in die Vordersbachau treffe ich den Revierjäger, ein höfliches gegenseitiges "Guten Morgen" und dann die Frage vom Jäger ob ich hier schon öfters gefahren bin. Ja natürlich, ist meine Standardstrecke. Er klärt mich darüber auf das auf dieser Strecke und den anderen Wegen im Karwendel Fahrverbot für MTB besteht. Nur die Strecke von Scharnitz übers Karwendelhaus zum kleinen Ahornboden/Hinterrriß ist frei.
Laut seiner Auskunft hat der Tourismusverband vor 3 jahren die Haftung wieder an den Eigentümer der Wege zurückgegeben. Seitdem besteht wieder Fahrverbot auf allen nicht gekennzeichneten Forststraßen in Östterreich. Kennt sich da jemand aus?

Grüße Martin
 
Also meines Erachtens hat der Jäger (leider) Recht. Allerdings bin ich auch nicht ganz sicher.
Da letzt was ich gelesen habe, stand in dem Transalp Buch s.u.). Das ist (m.W.) noch keine 3 Jahre alt.
Hier stand auch wieder was von Bikeverbot im Ösiland.

Gruß
CHristian
 
hmmm, ich hab letztens nix gesehen...

Das liegt doch bestimmt an dem Unfall, wo sich eine tolpatschige Frau in so'nem Kuhgitter überschlagen hat. Da waren vor den Gittern jetzt auch überall Schilder, das Biker absteigen sollen...

Torsten
 
Hi,
jetzt am WE bin ich um den Geigelstein (Moser 4) gefahren und da waren auch Fahrverbotsschilder von der Priener Hütte Richtung Kössen (nach dem Gatter). Ich dachte, das sei vielleicht noch von früher übrig und einfach nicht entfernt worden. Außerdem war wohl noch ein Verbotsschild am Schmugglerweg. Auf der einen Seite machen die Österreicher Werbung für Mountainbiker wie verrückt und dann werden die schönsten Runden gesperrt! Was ist jetzt Sache?
Viele Grüße
 
Hallo!
Folgendes habe ich zu dem Thema gefunden:

"Befahren von Forststraßen durch Fahrräder

Ein Initiativantrag im Parlament soll ermöglichen, dass sich der Nationalrat mit dem Thema des Befahrens von Forststraßen durch Fahrräder befassen kann. Insbesondere wird dabei beantragt, dass Forststraßen mit einer Mindestbreite von 1,5 Meter von Radfahrern befahren werden dürfen."

Das ist zwar Stand 02/01 - aber jetzt Obacht:

Auf Forststraßen und sonstigen Wegen im Wald gilt von Gesetz wegen ein Fahrverbot. Der Grund: jeder Inhaber einer Forststraße haftet sowohl zivil-, als auch strafrechtlich für deren Zustand. Bei einem Unfall hat der Mountain-Biker Anspruch auf einen Schadenersatz und der Straßenhalter müßte alle damit verbundenen Kosten übernehmen. Das Fahren auf Waldwegen und Forststraßen ist laut Österreichischem Automobil-, Motorrad- und Touringclub nur dann gestattet, wenn es eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt.

Woran erkennt der Fahrer nun, daß es sich um eine Forststraße handelt? Am allgemeinen Fahrverbotsschild. Nach der österreichischen Verkehrsordnung (und auch nach dem Forstgesetzt) gibt es drei Schilder, die offiziell die Forststraße und somit ein Fahrverbot ausweisen :


Ein weißes rundes Schild mit rotem Rand und der schwarzen Aufschrift " Forststraße" (siehe Foto),

ein gelbes Schild mit weißem Querbalken (Beschriftung"forstliches Sperrgebiet, Betreten verboten) und

ein gelbes rundes Schild mit weißem Querbalken, Beschriftung: "befristetes forstliches Sperrgebiet, betreten verboten".

Nur, wenn diese Schilder sichtbar für den Passanten aufgestellt sind, ist die Forststraße eindeutig markiert und somit für den öffentlichen Verkehr, also auch für Mountainbiker, tabu. Laut Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind rund 700 Kilometer Radwege speziell für Mountainbiker in Österreich ausgewiesen.

Und das ist leider aktuell.
:(
 

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Original geschrieben von Mount10bike
"Befahren von Forststraßen durch Fahrräder

Ein Initiativantrag im Parlament soll ermöglichen, dass sich der Nationalrat mit dem Thema des Befahrens von Forststraßen durch Fahrräder befassen kann. Insbesondere wird dabei beantragt, dass Forststraßen mit einer Mindestbreite von 1,5 Meter von Radfahrern befahren werden dürfen."
den antrag gibt's von schon laenger, nur leider wurde der immer wieder erfolgreich abgeblockt.

Auf Forststraßen und sonstigen Wegen im Wald gilt von Gesetz wegen ein Fahrverbot. Der Grund: jeder Inhaber einer Forststraße haftet sowohl zivil-, als auch strafrechtlich für deren Zustand. Bei einem Unfall hat der Mountain-Biker Anspruch auf einen Schadenersatz und der Straßenhalter müßte alle damit verbundenen Kosten übernehmen.
stimmt sinngemaess, allerdings ist das nur ein (letzter) vorwand um das betreten des waldes zu verhindern.
dieser passus kann ja auch vernuenftig interpretiert werden:
wenn durch wind- oder schneebruch einige tage lang aeste oder baeume auf der strasse herumliegen wird niemand den grundbesitzer dafuer haftbar machen koennen, schliesslich dauert soetwas wegzuraeumen seine zeit. wenn allerdings solche dinge jahrelang herumliegen, auch fuer laeufer schlecht sichtbare ketten zur absperrung verwendet werden oder knietiefe loecher eine strasse zieren (alles schon gesehen) usw., dann kann dafuer natuerlich der grundbesitzer im schadensfall haftbar gemacht werden und das ist auch gut so.
wenn's nach unserer (von mir heissgeliebten) christlichsozialen volkspartei ginge, duerften wir nicht mal zu fuss in den wald gehen. das gleiche theater gibt's ja beim skitourengehen auch: jaeger- und bauernlobby mauern besser als die italienische fussballnationalmannschaft.
am besten kommt man mit folgender variante weiter:
trotzdem fahren, im fall der faelle freundlich bleiben, auch wenn's manchmal sehr sehr schwer faellt und den unwissenden spielen. bei einer sachlichen diskussion zieht ein jaeger oder foerster frueher oder spaeter den kuerzeren, weil's ausser dem anachronistischen gesetz kein logisches argument gibt, warum biken verboten ist.
ich lass mir das vergnuegen von ein paar idioten jedenfalls nicht vermiesen, dafuer gibt's viel zu viele schoene strecken und die werden alle befahren.
 
Solange die Verbote nur sind, um für die Waldbesitzer die Haftung auszuschließen, soll´s mir egal sein. Jedenfalls bin ich noch nie auf die Idee gekommen, wenn´s mich waffelt, ein Loch oder eine Wurzel im Boden zu suchen, um irgendwen dafür verantwortlich zu machen. In so einem Fall kann ich die Verärgerung schon verstehen. Aber wenn natürlich der Groll auf die Biker so groß wird, dass Drähte o.ä. gespannt werden, dann hört der Spaß echt auf. Jedenfalls lasse ich mir die schönen Runden von den Schildern auch nicht vermiesen. Was kostet das maximal, wenn einem ein Bauer oder Jäger anzeigt? Kann da überhaupt was passieren? Das ist ja eigentlich nicht mal Landfriedenspflicht sondern nur so ähnlich wie falsch parken?
Viele Grüße
 
Original geschrieben von Pfadfinderin
... Jedenfalls bin ich noch nie auf die Idee gekommen, wenn´s mich waffelt, ein Loch oder eine Wurzel im Boden zu suchen, um irgendwen dafür verantwortlich zu machen.
so seh ich das auch, nur kann man halt nicht ausschliessen, dass es nicht irgendeinen gibt, der das doch probiert. einen fall dieser art soll es gegeben haben (biker klagt grundbesitzer) nur habe ich dazu keine naeheren details.

Aber wenn natürlich der Groll auf die Biker so groß wird, dass Drähte o.ä. gespannt werden, dann hört der Spaß echt auf.
so hab ich das nicht gemeint, die kette dient(e) in diesem fall als billiger ersatz fuer einen schranken. diese war allerdings im licht-schattenwechsel sehr schwer erkennbar. von absichtlich gespannten draehten oder aehnlichem hab ich gottseidank aeusserst selten etwas gehoert, das beschraenkte sich auch nicht auf oesterreich.

Was kostet das maximal, wenn einem ein Bauer oder Jäger anzeigt? Kann da überhaupt was passieren? Das ist ja eigentlich nicht mal Landfriedenspflicht sondern nur so ähnlich wie falsch parken?
was das kostet weiss ich nicht, ich habe einmal ~35 euro gezahlt, weil ich eine forststrasse ~500m bis zu einem parkplatz zum zweck einer skitour mit dem auto befahren habe. zwar wollte mir der gute seinerzeit auch das 'wiederrechtliche befahren eines jungwaldes' anhaengen, das war aber erstens nicht der fall und zweitens nicht beweisbar (er hat ja nur die skispuren gesehen aber nicht mich persoenlich). ;)

das mit dem anzeigen ist beim biken so eine sache; dafuer braeuchte er ja deine personalien, aber wenn du ihm deinen ausweis nicht zeigst, kannst du dazu auch nicht gezwungen werden, da gewaltanwendung oder noetigung in so einem fall nicht dem verhaeltnis der gesetzesuebertretung entspricht ausser es besteht gefahr fuer leib und leben ...
er kann dich allerhoechstens fotografieren und anzeige gegen unbekannt erstatten (dazu wuensch ich ihm viel spass).
pech waere nur, wenn zufaellig ein exekutivorgan im dienst anwesend ist (eher unwahrscheinlich), der kann naemlich deinen ausweis einfordern.
 
Hallo Axel,
vielen Dank für die detaillierten Ausführungen.:) Das mit dem Ausweis ist so eine Sache, den habe ich in der Tat eigentlich nie dabei, ich lasse den ganzen Kram eingentlich immer im Hotel bzw. im Auto. Höchstens vielleicht den Alpenvereinsausweis.
Die Geschichte mit dem Draht ist nur so eine Hören-Sagen-Geschichte, steht z.B. im Moser Band 4 Tour 27 (Spitzsteinumrundung), aber wohl auch nur Hören-Sagen.
Das Problem mit den Bauern / Jägern (möglichst noch in Personalunion) ist glaube ich, überall dasselbe. Die wollen garniemanden im Wald haben, und gegen die MTBler habe sie halt eine Handhabe, gegen die Wanderer nicht. Bei uns hat sich ein Bauer schon aufgeregt, weil eine Frau mit ihrem Berner Sennhund, der total lahm ist und wirklich nicht wegrennt, einen schmalen Weg durch den Wald gegangen ist. "Ist die denn nicht noch blöder, den kleinen Weg zu gehen, die soll doch über die Felder gehen!". Hauptsache, mit dem Jeep kommt man überall hin. Ich hab´s nur nicht so gerne, wenn man einen verbotenen Weg fährt, der dann an einer bewohnten oder bewirtschafteten Almhütte vorbeikommt, denn beim Radeln mag ich mich nicht streiten, sondern meine Ruhe haben.
Cu und happy trails
 
Servus alle zusammen und noch einmal danke für die Kommentare.
Um eventuelle Mißverständnisse aus dem weg zu räumen:
- der Jäger war wirklich sehr nett und hat mich auch nichtvertrieben.

- auf der von ihm empfholenen Ausweichroute über die Forststraße ab Hinterriß zur Fereinsalm besteht ebenfalls Fahrverbot, worin er aber selbst keinen Sinn sieht.

- rechtlich ist das ganze so eine Sache. Ein Jäger im staatsdienst hat meines wissens durchaus exekutivrechte und kann die Personalien einfordern.

Vielleicht sollte man einfach einmal eine mail an die Landesregierung von Tirol schicken und um eine klare Auskunft bitten. Wenn ich bei uns über die Grenze fahre sind ja überall die Tirol Vital Runden ausgeschildert. Alles auf Forststrassen und die sind auch entsprechend als Forststrasse beschildert. Rundes Schild, grüner Kreis und ÖBF Symbol.

Vielleicht find ich ja noch raus wie das mit der Haftung ist.

Grüße Martin
 
hab jetzt interessehalber bei einem radverein nachgefragt und von denen ueber einen rechtsanwalt folgende auskuenfte erhalten:

Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken erfolgreich angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen:
Gemäß § 174 (4) des Forstgesetzes (das übrigens seit 1.7.2002 in einer stark novellierten Form in Kraft ist) begeht eine Verwaltungsübertretung , wer unbefugt im Wald eine für das
allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet.
Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer
Woche.
Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sog.
Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man zahlungsunfähig ist (d.h. wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist).
Es besteht aber keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): wo die Geldstrafe eingebracht werden kann, heißt es zahlen. Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu
sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat). einbringen.

Zur Frage, wer einen Ausweis kontrollieren darf: Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden. Sie dürfen in bestimmten Fällen (mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) den Täter
sogar (zur Übergabe an Polizei oder Gendarmerie) festnehmen.
Merke: Nicht jeder Förster ist zugleich ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein Recht, einen Ausweis zu verlangen oder zu kontrollieren. Auch haben sie kein Festnahmerecht.
Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 86 (2) StPO
(Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtliche strafbare Handlungen (z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl).

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"Wie erkenne ich den Status des Försters (und damit seine Rechte)?"
Wie gesagt, Förster ist nicht gleich Forstschutzorgan. Nur diese haben Rechte, die über die allgemeinen Rechte jeder Privatperson (bzw. Eigentümers) hinausgehen.

Die Regelungen für Forstschutzorgane finden sich in den §§ 111 ff des Forstgesetzes des Bundes sowie im Steiermärkischen Waldschutzgesetz.

1) Wie erkennt man Forstschutzorgane?

Forstschutzorgane haben ein Dienstabzeichen sowie einen Dienstausweis. Der Dienstausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des
Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.

Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern. Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.


2) Vielleicht noch Genaueres zur Berechtigung von Forstschutzorganen:

Forstschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine
Faustfeuerwaffe zu führen. Sie haben das Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald und auf Festnahme. Falls sich eine Person der Festnahme durch Flucht entzieht, haben sie weiters das Recht, sie auch über den eigenen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. Weiters dürfen sie im Besitz des Täters vorgefundene Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel durchsuchen. Eine Beschlagnahme von Fahrzeugen wie Mountainbikes ist nicht vorgesehen und wäre rechtswidrig.
 
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