Also ich meine mich erinnern zu können das selbst ein schriftlich dokumentierter Haftungsausschluss den Guide/Veranstalter nicht aus der Haftung für Leib und Leben nehmen kann.
Ohne Jurist zu sein.
Es gibt zwei verschiedene Haftungsansprüche. Den aus dem Vertrag. Die Haftung kann, ausser bei Vorsatz, ausgeschlossen werden.
http://www.rechtslexikon.net/d/haftungsausschluss/haftungsausschluss.htm
Dies muss aber individuell abgemacht sein und nicht durch AGB.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&find=AGB_Haftungsausschluss&pp=4
Und es gibt eine deliktische Haftung aus "unerlaubter Handlung". Wenn ich durch Handeln oder Unterlassen jemandem anderen einen Schaden zufüge.
Die Haftung kann bei grober Fahrläsigkeit und Vorsatz nicht wirksam ausgeschlossen werden.
http://www.rechtslexikon.net/d/gefaelligkeitsfahrt/gefaelligkeitsfahrt.htm
Wenn der "führende Biker" den "folgenden Biker" in ein Gelände führt, dem dieser offensichtlich nicht gewachsen ist, so könnte dieser argumentieren, dass er bei der Abmachung des Haftungsauschlusses davon ausgegangen ist, dass der führende Biker in nicht so dermaßen überfordern würde. Sondern er darauf vertraut hat, das der andere schon einschätzen kann, was im Gelände vertretbar ist. Es könnte ein Mißbrauch der Haftungsfreistellung angeführt werden, was diesen unwirksam macht.
Und es kann bei grober Fahrlässigkeit die deliktische Haftung greifen.
Deshalb ist die Empfehlung, dass es besser ist im Vorfeld die Tour genau zu beschreiben, damit der andere einschätzen kann, auf was er sich einlässt. Dann kann er später nicht argumentieren, dass er blind auf den Guide vertraut hat. Sondern dass er sich bewusst in die potentielle Gefahr begeben hat.