Rechtsfrage nach Zusammenprall mit anderen Biker

HILLKILLER

...wieder im Flachen
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10. April 2003
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1
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Hamburg
Hallo zusammen,

nichtsahnend bin ich heute in eine echt unschöne Situation geraten.



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Ich fuhr mit ca. 20 km/h den Weg wie im Bild dargestellt entlang, auf einmal kommt den vom Berg herunter führenden Weg ein anderer Biker herunter und fährt mir nahezu frontal ins Rad, auch bremsen half nichts. Keinem ernsthaft was passiert, Schirfwunden und Blaue Flecken, mehr aber nicht, doch mein Rad hats doch stärker als gedacht beschädigt.
Neben der verbogenen Vorderfelge sind am Steuerrohr Haarrisse an den Schweißnähten zusehen. Sehr ärgerlich!

Der Kontrahent war geschätzte 12 Jahre alt.
Habe mir die Personalien geben lassen und auch direkt bei seiner Mutter angerufen.

Nun stellt sich für mich die Frage, wer haftet inwieweit für den entstandenen Schaden, der wahrscheinlich einige hundert Euro sind,
haften die Eltern? Sind sie verpflichtet zu zahlen oder geh ich dabei rechtlich wahrscheinlich eh leer aus?

Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Situationen?

Schonmal vielen Dank!
Hillkiller
 
Gilt dort nicht rechts vor links? Dann wärst du der Unfallverursacher und haftest für alle Schäden.

Auch bei einer (Teil-)Schuld des Kindes, haften vermutlich nicht die Eltern, da wohl keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen dürfte. Das Kind haftet daher selber, was allerdings üblicherweise von der Privathaftpflicht der Eltern abgedeckt sein sollte.

Allerdings vermute ich mal, dass bei einem entsprechenden Verfahren entweder du die komplette Schuld (wegen rechts vor links) trägst oder die Schuld simpel geteilt wird: Jeder haftet für seinen eigenen Schaden.

Daher dürfte es meiner Meinung nach nicht wirklich sinnvoll sein, hier irgendeine Schadensübernahme zu verlangen.
 
StVO, gefährlicher Eingriff? geht nur auf Öffentlichem Straßenland, was hier nicht gilt!
trotzdem bei den Eltern vorsprechen, SO kann es nicht sein, daß man an unübersichtlichen Stellen so fährt.
 
Danke für die schnellen Antworten.

Klar, mit der vernachlässigten Aufsichtssplicht kann man hier nicht argumentieren.
Doch die Haftpflicht der Eltern müsste in diesem Fall eigentlich einspringen.
Der "Trail" ist ein von dem oberen Weg der Walanlage auf dem von mir befahrenden Weg führt. Der Weg hat Stufen, damit hat es für mich nichts mit einem Radweg zutun. Daher denke ich, die Schuld meinerseits wegen rechts vor links ausfällt . Sinnhaft vergleichend, rechnet im Vergleich ja auch nicht damit, das ein Auto von einem Radweg kommt und durch die Fahrt von rechts Vorfahrt hat.



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Wiederum gibt es inder Parkanlage gibt es keinerlei Vorschriften, welche Wege mit dem Rad befahren und welche nicht befahren werden dürfen.

Von daher dürfte es rechtlich nicht eindeutlig sein.
Daher strebe ich natürlich auch einen Kompromiss an.
Krittisch wird die Situation nur dann, falls die Gegenpartei anblockt.
 
Wo ist da ein Radweg, gibt's da etwa für den Asphaltweg blaue Schilder?

Danke für die schnellen Antworten.

Klar, mit der vernachlässigten Aufsichtssplicht kann man hier nicht argumentieren.
Doch die Haftpflicht der Eltern müsste in diesem Fall eigentlich einspringen.
Der "Trail" ist ein von dem oberen Weg der Walanlage auf dem von mir befahrenden Weg führt. Der Weg hat Stufen, damit hat es für mich nichts mit einem Radweg zutun. Daher denke ich, die Schuld meinerseits wegen rechts vor links ausfällt . Sinnhaft vergleichend, rechnet im Vergleich ja auch nicht damit, das ein Auto von einem Radweg kommt und durch die Fahrt von rechts Vorfahrt hat.

(....)

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Wiederum gibt es inder Parkanlage gibt es keinerlei Vorschriften, welche Wege mit dem Rad befahren und welche nicht befahren werden dürfen.

Von daher dürfte es rechtlich nicht eindeutlig sein.
Daher strebe ich natürlich auch einen Kompromiss an.
Krittisch wird die Situation nur dann, falls die Gegenpartei anblockt.
 
Setz dich mit den Eltern schnellstmöglich in Kontakt, sprich erstmal mit denen, sag denen deinen Schaden. Villeicht bezahlen die direkt ohne murren und fertig.
 
Huiuiui! Hier wird wieder mal kräftig mit Halbwissen um sich geschmissen.
Wenn hier ein 12-Jähriger, der unvorsichtig Fahrrad gefahren ist, ständig als "Pisser" tituliert wird, kann das geistige Niveau dieses Schreiberlings auch nicht über dem eines 12-Jährigen liegen.

Verkehrsrechtlich ist der Sachverhalt schwer zu beurteilen. Grundsätzlich hätte sicherlich dein Unfallgegner die Hauptschuld. Da Kindern in solchen Fällen aber i.d.R. immer ein großer Bonus zugesprochen wird, lohnt es sich wohl nicht es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen (da verdienen nur die Anwälte).
Mein Rat ist ebenfalls: Mit den Eltern sprechen, den Sachverhalt schildern und auf deren Einsicht hoffen.
Manchmal muss man mit Schäden die fahrlässig von Kindern verursacht werden einfach leben...
 
@Tilman: Nein sind alles Sandwege in einer innerstädtischen Grünanlage, ohne klare Beschilderung, es gibt keine Vorschrift wo der Radfahrer fahren und das Fußgänger laufen darf, kann und muss.

Denke das Sinnvollste ist es, wie schon angedeutet, mit den Eltern zu sprechen. Mal sehen was sich da ergibt.
Erzwingen kann man aber wie immer nichts, nur auf Einsicht hoffen.

Ein Rechtsstreit wäre nur die letzte Konsequenz, was aber echt gern umgehen möchte. Doch für den Schaden (voll) aufzukommen sehe ich auch nicht ein, allein da es für mich als Student ebenfalls eine nicht unerhebliche Summe ist.

Gibt es Richtlinien, was man als Ersatz für die beschädigten Teile ansetzen kann, Zeitwert vs. Neuwert? Da der Rahmen schon 5 Jahre in Betrieb ist, kann ich sicher nicht den Neupreis verlangen.
 
Ich glaub es ist so das man bis zum 13. Lebensjahr für nix haftet auch NICHT die Eltern. Nur von 7 bis ??? herrscht die aufsichtspflicht der Eltern.

Glauben ist dumm, wissen ist wichtig und ob man es glaubt oder nicht, aber Eltern haften immer für Ihre Kinder bis zu einem gewissen Alter, da diese die Aufsichtspflicht haben. Es gibt aber Abstufungen ab wann Kinder selbst haftbar sind, das hängt von Reife und Situation ab.

So, nun wie das auf den Fotos aussieht wäre davon auszugehen, das der Junge wenn er von oben gekommen wäre jeglichen Verkehr egal ob von deiner Richtung und gegenüberliegend umgefahren hätte. Daher würde ich versuchen den Schaden ersetzen zu lassen. Sollte das nicht klappen würde ich persönlich auf jedenfall meinen eigenen Anwalt damit betrauen. Allerdings hab ich auch ein Rechtsschutz gegen so gut wie alle Belange.
 
Sollte man den Unfallgegner befragen hört sich das dann ggf. so an:

"Ich fuhr mit ca. 20 km/h den Berg hinab. Auf einmal kommt den Weg, wie im Bild dargestellt, ein anderer Biker und fährt mir nahezu frontal ins Rad, auch bremsen half nichts. Keinem ernsthaft was passiert, Schirfwunden und Blaue Flecken, mehr aber nicht, doch mein Rad hats doch stärker als gedacht beschädigt.
...
Sehr ärgerlich!"

Der Kompromiß wird so aussehen, dass Du Deinen Schaden selbst bezahlen wirst.
 
Hallole,
eine eindeutige Abschätzung wird es nicht geben, für den Einzelfall wäre vieles wichtig:
Verhalten des einen Radfahrers: die angepasste Geschwindigkeit und Abstände würden geprüft. In einem Park muss man als Radler immer damit rechnen, dass ein Kind ungebremst aus einem Weg springt/fährt.
Ist die Spur neben dem roten Pfeil die Bremsspur deines Hinterrades?

Übliches und konretes Verhalten des Kindes, verantwortliches Anleiten/Einweisen der Eltern.
Bis 7 laufen alle Schäden durch Kinder unter "Betriebsrisiko" des Halters/Fahrers. Bis 10 spielt die Reife/Verhaltensmuster/Aufsichtspflicht eine Rolle. Danach ist das Kind haftbar, müsste den Schaden aber natürlich erst begleichen, wenn es einen eigenen Verdienst hat. Die Haftpflicht der Eltern springt dann meist ein.

Der beste Weg ist sicher, die Eltern anzusprechen, klar zu machen, dass du alles getan hattest, damit der Unfall nicht passiert und darauf hinzuweisen, dass der Schaden für dich auch nicht leicht zu tragen ist. Auch dass Sie ihre Haftpflicht fragen sollen, denn vlt. ist ihnen nicht klar, dass diese den Schaden evtl. reguliert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei einem Alter des Rahmens von fünf Jahren dürfte ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sein. Außerdem sehe ich nicht, das der Kurze den Unfall ausschließlich verursacht hat. Die StVO dürfte keine unmittelbare Anwendung finden, da die Fläche vermutlich nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist. Ggf. käme eine entsprechende Anwendung in Betracht. Wenn ja, unangepaßte Geschwindigkeit in unübersichtlicher Situation (beide), Verstoß gegen Vorfahrtsregeln (du).

Wenns meiner wäre würde ich nix zahlen bzw. der Haftpflichtversicherung mitteilen, dass ich kein Verschulden erkennen kann!
 
Bei einem Alter des Rahmens von fünf Jahren dürfte ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sein. Außerdem sehe ich nicht, das der Kurze den Unfall ausschließlich verursacht hat. Die StVO dürfte keine unmittelbare Anwendung finden, da die Fläche vermutlich nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist. Ggf. käme eine entsprechende Anwendung in Betracht. Wenn ja, unangepaßte Geschwindigkeit in unübersichtlicher Situation (beide), Verstoß gegen Vorfahrtsregeln (du).

Wenns meiner wäre würde ich nix zahlen bzw. der Haftpflichtversicherung mitteilen, dass ich kein Verschulden erkennen kann!

Ich sehe das anders. Wenn die Situation tatsächlich dem ersten Bild entsprach, dann ist das "Kind" auf der linken Seite seines Weges gefahren und hat die Kurve so stark geschnitten, dass es dem Hillkiller auch reingefahren wäre, wenn dieser brav an der Ecke stehend eine Rechts-Vor-Links-Regelung beachtet hätte. Das "Kind" hat also seine Spur verlassen, die Abbiegung geschnitten und ist dann auf die Gegenspur gefahren.
 
Das sind Parkwege und keine öffentlich-rechtlich gewidmeten Verkehrsflächen.
Damit ist da nix mit StVO und so. Dies bedeutet, ausser bei grob fahrlässigem Verschulden - was auch bei dem 12-Jährigen nicht vorgelegen haben dürfte - haftet jeder letztlich für seinen Schaden selbst. Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht ist bei einem in einer Parkanlage radfahrenden 12-Jährigen nicht. Da haftet ggf. das Kind selbst, heisst im Ernstfall, das Kind auf Schadenersatz zu verklagen. Wenn das Kind verliert, darf es den Schaden nach Eintritt ins Erwerbsleben zahlen, also vielleicht erst in 20 Jahren.....toll.

Bringt also alles nix. Bei nem beschädigten 5 Jahre alten Rahemn gibts selbstverständlich auch noch einen Abzug alt für neu, je nachdem, wie wertig der Rahmen war oder nicht, ist man bereits damit beim Nullsummenspiel angelangt.

ich würde es mal ganz freundlich und nett über die Eltern des Kindes probieren, ob sie eine Privathaftpflichtversicherung haben und diese bereit ist, den Schaden, zumindest teilweise, zu übernehmen. Alles andere dürfte rechtlich und tatsächlich in die Hose gehen.

Und damit jetzt keiner sagt, ich hätte keine Ahnung - ich verdiene mit solchen Sachen täglich meine Brötchen....... ;-)
 
Hallo zusammen, danke für die weitern Anregungen zum Thema.
War gestern bei der Familie der Gegenseite und hab meine Sichtweise der Geschehnisse und ein Kurzes Unfallprotokoll incl. der entstandenen Schäden am Rad übergeben. Werde nun diese Woche das Rad zu einem Fahrradhändler bringen, um einen Anhaltspunkt zu haben, wie hoch der altersabhängige Schaden überhaupt ist.
Die Familie meinte, sie würden es dann über die Haftpflicht regeln.
Mal sehen ob das dann wirklich der Fall ist, wenn es eine Schadenssumme XY gibt.
ich bin gespannt.
 
@ticktacktom
Ist jetzt nicht mein Gebiet, aber mir war so das es Rechtsprechung zu der Frage der Anwendung der StVO auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmenten Flächen gibt. Der Klassiker ist glaube ich der Parkplatz vor dem Komsumtempel ohne Schild "hier gilt die StVO". Rechtmäßiges Alternativverhalten ist kein zulässiges Arg..
 
@ticktacktom
Ist jetzt nicht mein Gebiet, aber mir war so das es Rechtsprechung zu der Frage der Anwendung der StVO auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmenten Flächen gibt. Der Klassiker ist glaube ich der Parkplatz vor dem Komsumtempel ohne Schild "hier gilt die StVO". Rechtmäßiges Alternativverhalten ist kein zulässiges Arg..

StVO gilt eben nicht auf privaten Flächen......

@ nadgrajin:

und was möchtest du mir jetzt mit deinem Post sagen ???????
 
Daß er zur unbelehrbaren Sorte zählt. §§ 828 und 832 BGB nachlesen, am besten mit Kommentar dazu. Muß nicht gleich der Staudinger sein, fürs Erste reicht auch ein stinknormaler Palandt: Eltern haften gerade eben nicht für alles, was der Nachwuchs anstellt. Halte es auch für grenzwertig, ob man hier zu einem Verschulden des Kindes kommen würde, wenn, dann wohl höchstens eine Teilschuld.
Aber das entscheidet letztlich genau der Richter, vor dem die Sache landet. Und hier gilt wie üblich der alte Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Heißt: Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, die Kostendeckung zusagt und die Eltern auf stur schalten: Lieber kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.
 
A) StVO gilt eben nicht auf privaten Flächen......

@ nadgrajin:

B) und was möchtest du mir jetzt mit deinem Post sagen ???????

A) naja das stimmt so nicht bzw. nur in einem formalen ersten Schritt. Entscheidend ist die Zugänglichkeit oder übliche Nutzung. Ist die "öffentlich" wird die STVO als Entscheidungsgrundlage direkt angewendet. Allerdings sind solche Flächen üblicherweise ja eh "speziell" zu behandeln, weil bspw. erhöhte Sorgfalt erwartet wird. Falls es hier also um einen öffentlich zugänglichen Park in Privatbesitz geht ... Allerdings ist in einem Park ein Radler eben auch erhöhter Sorgfalt verpflichtet, daher Vorsicht mit der Bremsspur.

B) weiß ich auch nicht:lol:
 
Sorry, aber wenn ich da lese, dass Hillkiller schuld haben soll, weil an der Stelle "Rechts vor Links" gelten soll, dann kann ich nur so reagieren. ;-). Da kannst dir das sparen Kumpel.
Er ist auf dem breiten Weg geafhren, auf dem er fahren darf und der andere darf weder auf dem kleinen Weg fahren noch in dem Speed ohne zu schauen da runter kommen...Bam! Also, immer cool bleiben, gell?!;-)
 
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