Sehr geehrter Fahrradfahrer,
ich hoffe, dass die nachfolgenden Ausführungen Ihre Fragen ausreichend beantworten können.
§ 23 StVO â Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers:
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass u.a. das Gehör nicht durch u.a. Geräte beeinträchtigt wird.
Erläuterung:
Mit Datum vom 21.07.1980 kam es zu einer Ãnderung dieser Norm, die wie folgt begründet wurde:
Im öffentlichen StraÃenverkehr kam es vermehrt zur Verwendung von Kopfhörern und lautstarken Tonübertragungsgeräten bei Kraftfahrern.
Im Falle des Einsatzes solcher Geräte waren die Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage, die akustischen Eindrücke des Verkehrsumfeldes wahrzunehmen. Hierdurch kommt es zu nicht unerheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit.
Nicht nur Sondersignale (Martinshorn) und Warnsignale (Hupe,
Klingel etc.), sondern auch wichtige Geräusche (Motorenlärm, Fahrgeräusche, Warnrufe, Geräuschkulisse von spielenden Kindern etc.), die für das eigene Verhalten bei der Betrachtung der Gesamtsituation notwendig sind, um eine Verkehrssituation schadensfrei zu meistern, können nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diese Geräusche von einer anderen Schallquelle überlagert werden.
Das überlaute Benutzen eines Tonübertragungsgerätes im Kfz schafft eine âkünstliche Schwerhörigkeitâ.
Die Verkehrssicherheit wird dadurch beeinträchtigt, weil der Gehörsinn nahezu ausgeschaltet wird und die Wahrnehmung von geräuschverursachenden Abläufen nicht mehr stattfindet.
Ein Fahrradfahrer mit z.B. einem Kopfhörer verstöÃt dann gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn die Lautstärke des Tonübertragungsgerätes (MP 3- Player, Walkman etc.) so laut ist, dass die akustische Wahrnehmung nicht ganz unwesentlich beeinträchtigt wird.
Mit freundlichen GrüÃen
Hartmut Batz
Kreispolizeibehörde Neuss
Dezernat VL 2
Ãffentlichkeitsarbeit