Gilt nicht im Wald. Und auch nicht an Waldwegen (Verkehrssicherung). Selbst dann nicht wenn (Premium-) Wanderwege ausgewiesen sind. Nur wenn der Wald explizit als Erholungswald ausgewiesen ist (dann aber meist Kommunal oder Staatswald) gilt das für Wald- bzw. Wanderwege. Im "normalen" Wald muss der "Besucher" mit waldtypischen "Gefahren" rechnen. Der Waldbesitzer muss aber vor "walduntypischen" Gefahren (z.B. Schranken an unübersichtlichen Stellen) warnen.
Natürlich muss ein Forstweg wieder passierbar sein (das z.B. Rettungskräfte rein können). Für "andere" Wege, wie z.B. Wanderwege (wenn sie keine Forstwege sind) oder "Trampelwege" im Wald gilt das nicht.
Dabei gilt das z.B. auch für den Zustand des Wegekörpers an sich. Wenn der Weg kaputt ist, ist er halt kaputt. Ich hab damit bei meiner Arbeit zu tun. Da kann man an den Waldbesitzer hinreden wie man will. Er ist nicht dazu verpflichtet.
Zur VErkehrssicherungspflicht ansich gibt es ein BGH Urteil. Dazu ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Verkehrssicherungspflicht im Wald
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Jahr 2012 den Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers konkretisiert und dabei die Haftung eines saarländischen Waldbesitzers für die durch einen herabstürzenden Ast verursachte Verletzung eines Fußgängers verneint (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11).
Bei der Prüfung eines vorliegend in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB kam es entscheidend darauf an, ob der Waldbesitzer (legal definiert in § 4 BWaldG) eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung des BGH:
Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen.
Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
Danach lässt sich konstatieren, dass keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren im Waldbestand allgemein und auch nicht auf allgemeinen Waldwegen besteht. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Eine Haftung kommt demnach nur für atypische Gefahren, d.h. nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung vorgegebene, sondern vom Waldbesitzer selbst geschaffene gefahrbegründende Umstände in Betracht.