Wegesperrung Eifel

Duser__

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Liebes Opentrails Team,

in meinen Bike Revier (Nordeifel/ Wehebachtal), auf einem wunderschönen Singletrail, steht auf einmal ein Verbotsschild für Reiter und Biker.

In diesem Gebiet (nicht auf o.g. Trail) wurde so übel Holz gerückt, dass manche Wege sogar für Wanderer unpassierbar geworden sind.

Wann ist ein Verbotschild "offiziell" ?
Muss eine Sperrung konkret begründet sein ?(Wegeschädigung durch MTBs kann es da ja wohl nicht sein).
Wer stellt die Schilder auf (Jagdpächter/ Förster ?)
Was kann ich/Ihr tun ?

Beste Grüße
Duser
 
...
Wann ist ein Verbotschild "offiziell" ?
Muss eine Sperrung konkret begründet sein ?(Wegeschädigung durch MTBs kann es da ja wohl nicht sein).
Wer stellt die Schilder auf (Jagdpächter/ Förster ?)
Was kann ich/Ihr tun ?
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Auf unserer Website ist das Thema eigentlich recht gut dargestellt:
http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/316-die-rechtslage-in-nordrhein-westfalen (Wehebachtal ist doch NRW, oder?)

Sperrung gemäß Waldgesetz:

§4 Sperren von Waldflächen (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.


(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.


(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.


(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.


(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.


§5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)


(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig


  1. das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen oder
  2. das Betreten auf die Wege beschränken und
  3. die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet


  1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und
  2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.


Sperrung gemäß Landschaftsgesetz:

§54 Zulässigkeit von Sperren


(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.


(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.


(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.


Ein Foto des Schildes wäre hilfreich, dann sehen wir weiter.

 
Jägersteig?

Natürlich darf ein Förster im Rahmen seiner "Amtstätigkeit" Schilder aufstellen, sofern die Grundlage dafür rechtlich abgesichert ist. Beschädigungen des Weges durch Reiter oder MTB können da als Begründung durchaus möglich sein.
 
verkehrsschild-betriebs-und-privatkennzeichnung-fuer-radfahrer-verboten.jpg


So schaut es aus.
Der Klassiker halt.
 
Es handelt sich um den Wilhelm Knopp Weg vom Parkplatz Rennweg zum Thönbach an der Wehebachtalsperre.
Mittlerweile sieht das Schild so aus:
S0196539.JPG


Geht immer munter weiter in der Eifel mit den Sperrungen !
Wenn der Nationalpark sich in 2016 erweitert wird noch viel mehr gesperrt werden
 
Jägersteig?

Natürlich darf ein Förster im Rahmen seiner "Amtstätigkeit" Schilder aufstellen, sofern die Grundlage dafür rechtlich abgesichert ist. Beschädigungen des Weges durch Reiter oder MTB können da als Begründung durchaus möglich sein.
IMHO darf das ein Förster so einfach nicht. Genauso wenig wie ein Polizist einfach Schilder aufstellen darf. Da braucht es schon eine Anordnung von der zuständigen Behörde, zB untere Forstbehörde. Da kannst du auch nachfragen, ob das Schild da rechtens steht.
 
IMHO darf das ein Förster so einfach nicht. Genauso wenig wie ein Polizist einfach Schilder aufstellen darf. Da braucht es schon eine Anordnung von der zuständigen Behörde, zB untere Forstbehörde. Da kannst du auch nachfragen, ob das Schild da rechtens steht.

Trotzdem sind sie erstmal zu beachten. Ist genau wie mit den in letzten Jahren in die Diskussion gekommen Gebote für Radwegbenutzung. Da sind viele auch unrechtmässig. Sie gelten aber und nicht beachten ist knöllchenfpflichtig - bis geändert.
 
Wenn du den Rennweg Richtung Grosshau weiter fährt kannst du
nach dem 3 Waldweg rechts abbiegen. Da steht kein Verbotsschild mehr.
Du kommst zu der Wegkreuzung nach dem Steilstück bevor es zum Trail
( Thönbach)geht.
Kurioserweise steht auch hier kein Schild um zurück zum Rennweg zu fahren.
Heißt eigentlich , linksrum darf ich, rechtsherum nicht:spinner::ka:
 
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