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Rechtslage holt Realität ein
Ramsauer will Akku-Licht für Fahrräder zulassen

Licht am Ende des Tunnels für Fahrradfahrer: Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) will die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dahingehend ändern, dass an Fahrrädern auch Akku-betriebene Beleuchtung erlaubt ist. Bislang ist für Fahrräder eine über eine Lichtmaschine (Dynamo) betriebene Beleuchtungsanlage gesetzlich vorgeschrieben, während die kompakten und einfach nachrüstbaren Stecklichter in der Regel rechtswidrig verwendet werden*. Auf die Verwendung steht ein Bußgeld von 15€ ausgeschrieben, das in der Praxis von Seiten der Polizei jedoch nicht konsequent eingefordert wird. Schließlich zählt letzten Endes, ob ein Licht vorhanden ist und der Verkehrsteilnehmer dadurch sichtbar wird, oder nicht. Mit dem nun erwarteten Schritt könnte die Politik damit die Realität insofern einholen, als dass die alltägliche Praxis legalisiert wird.

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# Licht ist Pflicht! Foto von IBC-User Alfi90

Diesen Freitag, 05.07.2013, entscheidet der Bundesrat über eine Empfehlung des Verkehrsausschusses, die auch wiederaufladbare Energiespeicher (= Akkus) als Energiequelle für Fahrradlampen vorsieht. Infolgedessen müssten Fahrradfahrer mit Stecklichtern kein Bußgeld mehr befürchten, wobei der Ausschuss Wert darauf legt, dass dem Fahrer die Kapazität der Akkus „sinnfällig“ angezeigt wird. Hier bleibt zu klären, ob ein Warnlicht bei schwacher Akkukapazität bereits ausreichend ist, oder ob komplexere Anzeigen notwendig werden. Während diese Regelung für die Zulassung entsprechender Lampen interessant sein dürfte, ist sie es in der Praxis nicht: Die Polizei wird kaum in der Lage sein, die Existenz einer Akkustands-Anzeige im fließenden Verkehr festzustellen. Letzten Endes ist es ja aber auch im Interesse der Fahrradfahrenden, dass sie im Verkehr sehen und gesehen werden. In diesem Sinne: Licht am Ende des Tunnels! Wer ohne Licht fährt, gefährdet sich und andere.

Überblick über die aktuelle Rechtslage:

Vorgeschrieben:
– Lichtmaschine (mindestens 3W, Nennspannung 6V)
– Scheinwerfer weiß vorne
– Rückstrahler weiß vorne (kann im Scheinwerfer integriert sein)
– Schlussleuchte rot hinten (mind. 250mm über der Fahrbahn)
– Rückstrahler rot hinten (max. 600mm über der Fahrbahn)
– Großflächen-Rückstrahler rot hinten (gekennzeichnet mit Buchstaben „Z“)
– Rückstrahler gelb an den Pedalen, nach vorne und hinten gerichtet
– Rückstrahler gelb an den Speichen (mindestens 2 Stück, 180° versetzt; alternativ retroreflektierende weiße Streifen an der Seitenwand der Reifen)

Zusätzlich möglich:
– Schlussleuchte rot hinten als Standlicht
– Rückstrahler gelb seitlich (zusätzlich zu den oben genannten)

Die von vielen Mountainbikern verwendeten LED-Leuchten für Helm und oder Lenker sind in der Regel nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Daran wird sich vermutlich auf Grund der Regelungen zur Leuchtkraft / Blendwirkung auch nichts ändern.

Quellen: §67 StVZO, Saarbrücker Zeitung

*Ausgenommen Rennräder unter 11kg, dort sind Akku-Stecklichter bereits heute erlaubt.

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