Zweite Möglichkeit: Du legst die Rechnung Deiner Krankenversicherung vor, mit der gleichen Meinung, nämlich daß Du denkst, daß Du nicht grob fahrlässig gehandelt hast. Dann kümmert sich die Rechtsabteilung Deiner Krankenversicherung darum.
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Zweite Möglichkeit: Du legst die Rechnung Deiner Krankenversicherung vor, mit der gleichen Meinung, nämlich daà Du denkst, daà Du nicht grob fahrlässig gehandelt hast. Dann kümmert sich die Rechtsabteilung Deiner Krankenversicherung darum.
Hinsichtlich des Vorliegens von groben Fahrlässigkeit bei einem Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Befahren eines Wegens von einer Breite von weniger als 2m Breite würde ich weniger auf die Tatsache des Verbots und die begangene Ordnungswidrigkeit abstellen. Vielmehr liegt die grobe Fahrlässigkeit darin begründet, dass diese Wege allein schon durch ihre geringe Breite von unserem Landesgesetzgeber als zu gefährlich für die Befahrung mit einem Fahrrad erachtet werden und deshalb die Befahrung verboten ist. Wenn Du diesen gefährlichen Weg trotzdem befährst, handelst Du selbstverständlich grob fahrlässig. Die Ordnungswidrigkeit kann hier dahingestellt bleiben.
Nichts für ungut, aber ich wäre froh, dass ich aus dem Wald gefischt worden bin und würde der Feuerwehr noch einen Kasten Hopfenkaltschale vorbeibringen oder auf 300,- EUR aufrunden.
...daß der Landesgesetzgeber die Wege alleine schon wegen ihrer Breite als zu gefährlich für die Befahrung mit dem Fahrrad erachtet hat und deshalb (und nicht aus anderen Gründen) die Befahrung verboten hat...
Ich hoffe, damit ein wenig Licht in den rechtlichen Gesamtkontext gebracht zu haben.
Wenn aber hier von Behördenseite die Behauptung aufgestellt wird (dies mit dem Ziel, die Kostenerstattung verlangen zu können), dass alleine das Befahren des verbotenen Weges zu dem Unfall geführt hat, dann muss dieser Kausalzusammenhang von ihr auch bewiesen werden; die Behauptung alleine genügt nicht.
Ich hoffe, damit ein wenig Licht in den rechtlichen Gesamtkontext gebracht zu haben.
Hallo Helmutk es ist auf jeden Fall heller geworden
Und auch zur Frage von Desmodue. Für mich gehe ich immer davon aus, dass Fahren auf Wegen <2m entsprechend Fahren auf dem Gehweg behandelt wird. Und da gibt es genug Urteile die das bei einem Erwachsenen als grobe Fahrlässigkeit werten.
Insofern suche ich mir die Versicherung aus die dann trotzdem zahlt
Interessante Diskussion - aber leider wie immer im Web, man zwar wunderbar die jeweils für die eigene Ansicht "guten" Argumente unterfüttern, eine wirkliche Aufklärung findet aber nicht statt.
...gar nicht, aber was Ihr drei sagt, klingt für mich nachvollziehbar - das ist aber keine Garantie, dass es dann auch der juristischen Wirklichkeit entspricht und nicht nur Wunschdenken von mir ist.wie lange wollt ihr das noch diskutieren mit immer neuen konstrukten?
die faktenlage ist nun mal so, wie von mir, tombrider und helmut k beschrieben:
das begehen einer ordnungswidrigkeit begründet nicht automatisch vorsatz oder grobe fahrlässigkeit. punkt.
Im übrigen erhält man bei Bergrettungen die Rechnung auch wenn man "unschuldig" verunglückt ist.
Wenn es dumm läuft, dann beharken sich im Anschluss die Versicherung des DAV mit einer möglichen Unfallversicherung und man "streckt" die Kosten erst einmal vor. So schon selbst erlebt!
Interessante Diskussion - aber leider wie immer im Web, man zwar wunderbar die jeweils für die eigene Ansicht "guten" Argumente unterfüttern, eine wirkliche Aufklärung findet aber nicht statt.
...antworten hier auch sind: imho dürfte es der gemeinde nicht gelingen, hier eine grobe fahrlässigkeit zu konstruieren. das begehen einer ordnungswidrikeit alleine reicht dafür längst nicht aus.
ob du fußgänger, biker, walker oder rollerfahrer bist, ist für die beurteilung ob eine grobe fahrlässigkeit vorliegt oder nicht vollkommen irrelevant.