Privates Grundstück Fakten

Was ich übrigens dringend empfehle, ist, die Bauaufsicht des Kreises zu fragen (es sei denn, nach Landesrecht ist das die Gemeinde. Dort, wo das bauamt derGemeinde Auskünfte gegeben hat, habe ich schon vieles erlebt, wo die Bauaufsicht des Kreises dann doch eine Genehmigungspflicht festgestellt hat (und die gilt).

Und im Außenbereich (Gegenteil vom - in der Regel bebauten - Innenbereich) hat ggf. auch noch die Naturschutzbehörde etwas zu sagen und, wenn die Fläche landw. Fläche ist, das Landwirtschaftsamt.

Über das, was Euch die Gemeinde gesagt hat, habt Ihr euch hoffentlich einen Aktenvemerk gemacht (wann, was, wo, wer war dabei, was wurde gesagt), wenn nicht, dann dringend nachholen!

Denn die Gemeinde hätte, wenn die Beteiligung von Bauaufsicht oder Natursachutz oder Landwirtschaftsamt erforderlich gewesen wäre, Euch das sagen müssen.
 
Ich hatte Ursprünglich einfach mal in der Stadt angerufen und da meinte einer vom Bauamt das das nicht genehmigungspflichtig ist!!! Mehr habe ich diesbezüglich nicht unternommen, das Grundstück befindet sich am Ortsrand eines Dorfes aber noch im Ort! Gestört hat sich bisher keiner dran!
Trotzdem hab ich nicht ganz verstanden wie ich da jetzt deiner Meinung nach vorgehen soll!?
 
Ich hatte Ursprünglich einfach mal in der Stadt angerufen und da meinte einer vom Bauamt das das nicht genehmigungspflichtig ist!!! Mehr habe ich diesbezüglich nicht unternommen, das Grundstück befindet sich am Ortsrand eines Dorfes aber noch im Ort! Gestört hat sich bisher keiner dran!
Trotzdem hab ich nicht ganz verstanden wie ich da jetzt deiner Meinung nach vorgehen soll!?

Nur mal vorneweg, ob sich jemand stört oder nicht, ist rechtlich einen Sch... wert.

Also:

Nochmal zur mit den nun aktuellen Plänen zur Stadt (Bauamt) gehen und fragen, ob nach deren Meinung die Ausführung dieser nun gültigen Planung (nicht mal heute so und morgen anders!) baurechtlich genehmigungsfrei ist und ob es sich um sog. Innenbereich handelt.

Wenn ohne Wenn und Aber JA, beides protokollieren (wer hat wann was gesagt,.....) und Kopie an das Bauamt schicken. Das wär´s dann.

Wenn das Bauamt aber nicht mit einem klaren JA ´rüberkommt, unbedingt die zuständigen Behörden ansprechen. Das wäre in jedem Fall die Bauaufsichtsbehörde und - wenn nicht Innenbereich - auch die Naturschutzbehörde (beides in der Regel beim Kreis - Landratsamt - angesiedelt).

Und vorher genau schriftlich zusammenfassen, was geplant ist - Beschreibung des Sportes, wer fährt wann, wieviele Leute sind da am biken, wie kommen die dorthin etc. Nicht jede Behörde weiß genug über MTB-Sport, um qualifiziert mitreden zu können und entscheidet wohlmöglich deshalb dummes Zeug. Wenn man als Bike-Fachmann/-frau den jew. Behörden aber nicht klar erläutert, was Sache ist, kann man den Behörden ihre Unkenntnis hinterher auch nicht zum Vorwurf machen!

Und wenn es irgendwie klemmt, die DIMB berät ihre Mitglieder bekannterweise in solchen Dingen und das am liebsten, wenn die Situation noch nicht (wie so oft z.B. ohne erforderliche Genehmigungen) in den Sand gefahren wurde.
 
Haben sowas ähnliches auch und wir sind zum Ortsgericht gegangen und zur Stadt und die sagten uns beide, das am Eingang klar ersichtlich sein muss, das dies ein privatgrundstück ist und der bestitzer nicht haftet ;)

Ende.
 
Was mir noch auffällt:

Wenn man jemanden unterschreiben läßt, daß er selber haftet, wenn ihm etwas passiert, dann gilt das nur für Gefahren, die er erkennen konnte und mit denen er nach allgemeinem Volksempfinden rechnen muß (z.B., daß man sich nach einem Sprung trotz guter Fahrtechnik auch mal einen Knochen brechen kann).

Für die Beurteilung von Bausachen (schon gar nicht nur durch Hinschauen, da wären manchmal sogar bikende Architekten überfordert) sind Nutzer von Bike-Strecken aber nicht qualifiziert. Wenn also z.B. ein Startturm oder ein Northshore zusammenkracht und jemand Schaden nimmt, haftet der, der den Nortshore oder den Startturm gebaut hat, trotz möglichwerweise anders unterschriebener Haftungsverzichte, weil die Nutzer sich darauf verlassen können müssen, daß ihnen keine baufällig zusammengenagelte Substanz angeboten wird.
 
Was würde denn passieren, wenn jetzt wirklich so ne Northshore/Startturm etc. zusammen kracht?
Was zieht das für Konsequenzen mit sich?
Klage auf Schmerzensgeld, vielleicht auch der Fall dass alles abgerissen werden muss?
 
Was würde denn passieren, wenn jetzt wirklich so ne Northshore/Startturm etc. zusammen kracht?

Dann zahlt möglicherweise erst mal die Versicherung (wenn man eine kriegt, die sich nicht vorher bestätigen läßt, daß Bauten ok sind), die guckt aber vor allem bei schweren Fällen (z.B. eine Querschnittslähming wird teuer) hinterher schon nach, wem sie ggf. ans Geld kann, wenn der Schaden eindeutig vermeidbar war. Soweit ein Unfall passiert, kann es sehr zum eigenen Nachteil sein, wenn man insoweit Beweismittel beseitigt, die eine Versicherung ggf. sehen will. Bevor man also einen zusammengkrachten Turm odereinen anderen kollabierten Bau nach einem schadensersatzträchtigen Unfall wegräumt, Anwalt fragen!

Schmerzensgeld ist eine Sache für sich.

Kurzum, es gibt angesichts möglicher langzeitiger Unfallfolgen ohnehin ganz und gar keinen Grund, auf unsicheren Northshores zu fahren geschweige denn, sie überhaupt zu bauen.
 
Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich sein sollte, so gelten für bauliche Anlagen trotzdem die Anforderungen der jeweils einschlägigen Landesbauordnung. Hier sollten sich die Erbauer von Northshores ruhig einmal mit dem Begriff der baulichen Anlage sowie den dafür geltenden Anforderungen beschäftigen, nachzulesen z. B. in der Bauordnung für NRW (§ 2, § 3, § 12, § 15 und § 19 BauO NRW).

Zum Thema Haftung könnte es sich lohnen, einmal das Urteil des OLG Köln vom 17.03.2005 (7 U 126/04) zu studieren. Hier ging es um den Unfall eines 7-jährigen Jungen auf einer öffentlich zugänglichen Skater-Anlage. Dieser fuhr mit seinem Fahrrad auf den Rampentisch einer Funbox und stürzte, weil die Abfahrtsrampe demontiert war. Der Junge erlitt u. a. schwere Kopfverletzungen. Es gab zwar am Zugang ein Hinweisschild "Befahren mit Fahrrädern nicht gestattet", was das OLG aber - zu Recht - nicht daran hinderte, die Gemeinde und den Verein, die die Anlage betrieben, zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz zu verurteilen. Das OLG sah die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde und des Vereins u. a. deswegen als verletzt an, weil diese weder regelmäßige Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung des Verbots durchgeführt noch Maßnahmen, die ein Befahren mit Fahrrädern wirksam verhindert hätten, getroffen hatten.

Generell sind die deutschen Gerichte übrigens der Meinung, dass Verbotsschilder und Gefahrenhinweise u. a. voraussetzen, dass diese auch gelesen und verstanden werden können. Also bitte nicht zu dem Urteil anmerken, dass man mit 7 Jahren schon perfekt lesen können sollte.
 
Generell sind die deutschen Gerichte übrigens der Meinung, dass Verbotsschilder und Gefahrenhinweise u. a. voraussetzen, dass diese auch gelesen und verstanden werden können. Also bitte nicht zu dem Urteil anmerken, dass man mit 7 Jahren schon perfekt lesen können sollte.

Und da das so ist, gehen Gerichte auch davon aus, daß es manche Gefahrensituationen erfordern, daß nicht nur Schilder, sondern auch Absperrungen angebracht werden. Ein Problem wird es auch bleiben, im unbeaufsichtigten Betrieb sicherzustellen, daß nur Leute fahren, die es auch können. Eine Aufsichtsperson (rein rechtlich, nicht als "erhobener Zeigefinger") müßte sogar Leute von der Strecke nehmen, die offensichtlich überfordert sind, weil deren Haftungsverzicht dann nur noch sehr begrenzt Geltung hätte.
 
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