Kurz und bündig: Selbst, wenn 2m-Regeln irgendwo stehen, ist es kaum anzunehmen, daß sie
rechtlich wirksam sind. Dafür müßten sie nämlich
nachvollziehbar sein. Das ist aber oft nicht der Fall.
Denn es ist zum einen in den einschlägigen Gesetzen und verordnungen in aller Regel nicht angegeben, welche Wegebreite gemeint ist, die Wegeparzellenbreite (kann über 20 m sein), die Nutzbreite (bei Graswegen kaum festzustellen), die Fahrspurbreite oder was auch sonst immer. Man kann im übrigen von Radfahrern nicht erwarten, daß sie sich bei Wegen mit variabler Breite prophetischer Gaben bedienen. Denn so mancher Weg fängt mit 3,5m Breite an und ist nach einigen km zwischendurch, vor allem im Bereich von Gemarkungsgrenzen, auch schon mal nur noch auf einer Breite von 1,5 m befahrbar.
Inwieweit Single-Trails
überhaupt Wege im Sinne des Betretungsrechtes (vgl. §14 BWaldG) sind, bleibt dahingestellt und daher auch, ob somit die 2m-Regelung auf sie Anwendung finden könnte. Eher dürfte dies darauf hinauslaufen, daß, soweit ein Single-Trail kein "offizieller" Weg ist, das Radfahren abseits der "offiziellen" Wege, also auch auf den besagten Single-Trail, ohnehin unzulässig ist (vgl. dto.). Ob man dort dann "heizt" oder langsam fährt ist daher rechtlich fast immer zweitrangig.