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Deleted 326763
Guest
Das Rechtsempfinden hier im Forum ist schon echt haarsträubend... die Bremse bremst gut, oder? Ich empfehle, folgendes durchzulesen:
„Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Je erheblicher der Mangel ist, umso weniger Rücksicht ist auf die den (vertragsuntreuen) Werkunternehmer belastenden Kosten der Nacherfüllung zu nehmen. Da der Besteller regelmäßig ein starkes Interesse an der Funktionsfähigkeit des von dem Unternehmer geschuldeten Werkes hat, die Herstellung und Lieferung zu den Primärpflichten des Auftragnehmers gehört, führen Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass bei Mängeln, die lediglich das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen, also bei Schönheitsfehlern oder optischen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit im eigentlichen Sinne unberührt lassen, regelmäßig der Einwand der zu hohen und damit unverhältnismäßigen Aufwendungen der Nachbesserung durch den Unternehmer Erfolg hat. Abzustellen ist vielmehr auch bei solchen Mängeln darauf, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat.“(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14)
Verschulden des Unternehmers am Mangel? Eher nein.
Erheblicher Mangel (Funktionseinbußen)? Definitiv nein.
Erfolgsaussichten einer Nachbesserung - vor allem wenn die gleiche, unbeständige Farbe wieder gewählt wird? Eher schlecht.
Verhältnismäßigkeit? Kann ich keine Aussage zu treffen, da ich den Beseitigungsaufwand nicht kenne (dürfte aber 5% des KP - also etwa 20€ - nicht übersteigen, um verhältnismäßig zu sein). Die Bremse war auf jeden Fall einwandfrei hergestellt, der Mangel ist erst durch Benutzung aufgetreten, daher ist nicht auszuschließen, dass der Gebrauch (z.B. durch Verwendung nicht geeigneter Reinigungsmittel, etc.) auch zum optischen Mangel beigetragen hat.
Ergänzend hierzu passt auch §477 BGB (Beweislastumkehr):
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar".
Da es offenbar zum Allgemeinwissen gehört, dass Eloxale unter bestimmten Bedingungen ausbleichen können, ist es durchaus nicht abwegig, die Vermutung, der Sachmangel habe schon vorgelegen, mit der Art des Mangels als unvereinbar angenommen werden kann.
Das heißt, wenn Dein Auto nach 6 Monaten ausbleicht ist das für Dich ok? Schließlich fährt es ja weiterhin problemlos.