Das heißt, die Neufassung des BWaldG könnte den Ländern als Vorwand dienen, das Betretungsrecht zu unseren Ungunsten einzuschränken - ein Automatismus hat das aber nicht? Könnte z. B. Hessen sagen, wir bleiben (bezüglich des Betretungsrechts) bei der jetzigen Regelung?
Hessen könnte wohl für sich definieren, dass die Eignung von Wegen, die anhand der Gesetzesbegründung ausgeführt wird (Wegbreite, Erosionsgefahr, Besucherfrequenz) auch bei schmalen Wegen gegeben ist. Denn so lange kein Begegnungsverkehr tatsächlich stattfindet, kann man ja mit dem Rad fahren. Und wenn jemand entgegen kommt, dann macht man halt langsam oder hält kurz an.
Hessen könnte aber nicht von den Verboten im Gesetzestext abweichen (Zugang zu forstlichen oder jagdlichen Einrichtungen, Feinerschliessungslinien). Denn diese sind ausdrücklich verboten und eine Abweichungskompetenz die das Befahren erweitern würde sehe ich da nicht. Es sei denn diese Wege würden ausdrücklich als erlaubt beschildert. Hier ein Link, dass Feinerschliessungslinien auch dauerhaft breite Erdwege sind (Rückewege, Maschinenwege) und nicht nur Rückegassen
https://www.waldwissen.net/de/techn...walderschliessung/merkblatt-feinerschliessung
Genau deshalb war meine Frage ja ob sich dort mehr Mountainbiker in Interessenvertretungen engagieren als hier? Deinem Argument zu folge müsste es ja der Fall sein da mehr Restriktionen.
Es gab den Verein UpMove der sich sehr bemüht hat. Er kam gegen die Lobby der Waldbesitzer aber nicht an und wurde am Ende wegen des Tourenportales verklagt. Seither gibt es in Österreich wenig nennenswertes Engagement. Die Naturfreunde Österreich und der ÖAV melden sich ab und an mal zu Wort. Was es gibt ist ein Vorstoß von der touristischen Seite. Aber da geht es nicht um eine allgemeine Wegefreiheit, sondern um touristische Lösungen die letztliche über eine Abgabe an die Waldbesitzer funktionieren. Das wird aber in der Fläche nicht umsetzbar sein.
https://mountainbike-kongress.at/ambi-austrian-mountainbike-institute/
Ja sorry, wollte kein Fass aufmachen. Aber gerade für eine Organisation wie DIMB sollte es doch kein Problem sein, ohne große Kosten an zum Beispiel gute Photos oder auch andere entsprechende Dienstleistungen zu kommen
Wir drei auf dem Photo wohnen in BW, Bayern und NRW. Alleine dass wir uns einmal sehen verursacht Reisekosten. Wenn wir uns überhaupt mal im Jahr sehen, dann auf Kongressen und Messen, wo wir beruflich sind. Dann aber ohne Bike und ohne Natur. Bei dem Photo waren wir zufällig mal in der Natur, und es war auch noch ein schöner Tag. Aber eine vierte Person, die das Bild von uns dreien macht, war leider nicht verfügbar. So einfach ist das erklärt, wie kompliziert die Praxis manchmal ist.
n dem zitierten Positionspapier habt ihr aber eine Formulierung mitgetragen, dass Fahrradfahren auf geeigneten Wegen erlaubt sei, wobei „geeignet“ durch „fest“ definiert ist.
Es ist ein Kompromisspapier über alle in der WaSEG vertretenen Verbände. Ja, es hat die Formulierung "geeignete Wege", die aber in Bayern jahrelang für keine Probleme gesorgt hatte. Und auch nur eine einzige Definition, dass ALLE Wege in festem Zustand geeignet sind. Fester Zustand bedeutet, dass ein Weg so tragfähig sein sollte, dass keine
erheblichen Wegsschäden entstehen. Das kann auch witterungsabhängig sein. Ist der Weg durch Nässe sehr weich, dann lässt man ihn halt mal aus. Das entspricht auch den DIMB Trail Rules "hinterlasse keine Spuren".
Also ein gangbarer Kompromiss, den wir auch heute noch mittragen würden.
Dass an dem Wort "geeignet" auf einmal mit weiteren Kriterien herumdiskutiert wird, war 2019 noch nicht absehbar. Das kam dann kurze Zeit später mit der VWV in Bayern. Dazu gibt es dann eigene Threads.
Das WaSEG Papier von 2019
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/09/Impulse-und-Empfehlungen-WaSEG2019.pdf