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Bei den durch den Tourismusverband ausgewiesenen Touren sollte man doch recht "sicher" sein, oder?
Wir freuen uns, dass wir Sie und Ihre Familie zum Sommerurlaub in der Region Hochkönig begrüßen dürfen.
Die Region können Sie auf einem gut ausgebauten Radwegenetz erkunden. Eine Übersicht und detaillierte Karten und Wegbeschreibungen erhalten Sie in den Tourismusbüros oder Sie blättern bereits bequem von zu Hause aus im Tourenportal: https://www.hochkoenig.at/de/urlaub-salzburg/hochkoenig/tourenportal.html#bm=oa_map&cat=eBike&ov=cycling&zc=12,12.96837,47.40063
Wie Sie bereits in Erfahrung gebracht haben, ist das Mountainbiken nur auf ausgewiesenen Strecken erlaubt. Diese sind bei uns entsprechend gekennzeichnet und ausgeschildert und wir bitten Sie, sich auch nur auf diesen Wegen aufzuhalten.
Das Befahren von Forststraßen, die nicht für Mountainbiker frei gegeben sind, ist nicht erlaubt und kann mit Verwaltungsstrafen geahndet werden (keine Angst, es steht nicht hinter jedem Baum ein Polizist versteckt!)
Auch auf freigegebenen Strecken ersuchen wir Sie, sich nur bei Tageslicht darauf zu bewegen, damit die Wildtiere in der Dämmerungszeit ungestört zu ihren Äsungsflächen gelangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein.
Sollten Sie weitere Fragen haben so stehe ich Ihnen jederzeit und gerne zur Verfügung.
Die ausgeschilderten Strecken, kannst du wahrscheinlich auch mit einen Tiefeinstieger fahren.Das bedeutet;
Die ausgeschilderten Strecken sind strunzeinfach und für alle (e)Biker fahrbar.
Aber man kann gerne auch auf verbotenen Wegeb fahren, weil ja nicht hinter jedem Baum ein Kontrolleur steht.
Typischer Konflikt der Tourismusbüros vor Ort.
Mir hat die Antwort leider nicht wirklich geholfen.
www.alpen-tour.at/6.0.html
ACHTUNG: Das Befahren der Strecken ist ausschließlich NUR für die Teilnehmer der Alpentour Trophy während der Veranstaltung von 6.-9.6.2019 gestattet!!
Am besten man macht sich sofort vom Acker wenn der Förster/Jäger oÄ einen "festhalten" möchte und geht auf die Konfornataion gar nicht ein.Man darf überall dort fahren, wo es ausdrücklich erlaubt ist. Alles andere ist tabu. Nahezu alle Radler fahren dahe illegal im Nordkorea des Mountainbikens.
Die Nachbarn berufen sich auf "Like it? Bike it!" Sehr interessant diese Kampagne:
https://www.ride.ch/de/news/werbekampagne-fuer-mountainbiken-in-oesterreich-sorgt-fuer-verwirrung
Es kann leider zu massiven Problemen kommen, wenn man angehalten/erwischt wird.
Habe gerade das Steirische Landesrecht durchgelesen- in den anderen Ländern wird das Recht wohl weitläufig gleich sein, ja die haben die Befugnis dich festzuhalten/ Sachen zu durchsuchen (darf sogar nur die Polizei bei Gefahr in Verzug / richterlichen Beschluss oder begründeten Verdacht).Wie ich gelesen habe, sind manche "Jäger" mit einem besonderen Organ ausgestattet, die es für sie ermöglicht, Pass- und Personenkontrollen durchzuführen. Die genaue Bezeichnung weiß ich nicht mehr, zumindest sind sie im Gesetz sehr hoch gestellt. Wenn man sich widersetzt, kann es sehr unangenehm werden. Kann es auch, wenn man mit einem Gewehr zum Anhalten gezwungen wird...
Anscheinend gelten noch "heftigere" Regeln, wenn der Wald temoprärer Forstsperrgebiet o. ä. ist. Wenn man hier erwischt wird, Gnade Gott.
1. | unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist, | |||||||||
2. | bei Personen, die von ihm bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, Gepäckstücke und Fahrzeuge zu durchsuchen, | |||||||||
3. | Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht (§ 137 StGB) oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten (§ 52) auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, | |||||||||
4. | eine Person, die nach Z. 3 festgenommen werden darf und sich der Festnahme durch Flucht entzieht, auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen, | |||||||||
5. | den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen (wie Waffen oder Fanggeräte) vorläufig abzunehmen, | |||||||||
6. | auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen vorläufig abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren (wie erlegtes Wild oder Teile davon) oder hierzu bestimmt sind (wie Waffen oder Fanggeräte), sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird. |
Die in diesem Paragraphen angeführten Punkte beziehen sich aber durchwegs alle auf die Wilderei - ich denke nicht, daß ein Jagdaufsichtsorgan bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Forstgesetzes so ohne weiteres auf die oben genannten Mittel (Durchsuchung, Festnahme, Drohung mit der Waffe usw.) zurückgreifen kann.Habe gerade das Steirische Landesrecht durchgelesen- in den anderen Ländern wird das Recht wohl weitläufig gleich sein, ja die haben die Befugnis dich festzuhalten/ Sachen zu durchsuchen (darf sogar nur die Polizei bei Gefahr in Verzug / richterlichen Beschluss oder begründeten Verdacht).
Heftig was die alles dürfen- wundert mich aber nicht...fast alle hohen Tiere bei SPÖ und ÖVP gehen in ihrer Freizeit Tiere aus Spaß abknallen (sagt eh schon viel über deren Persönlichkeit aus).
Ein Auszug aus Paragraph 35:
"
§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG, ausgenommen Abs. 2 Z. 1 und 3, ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt:
1. unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist, 2. bei Personen, die von ihm bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, Gepäckstücke und Fahrzeuge zu durchsuchen, 3. Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht (§ 137 StGB) oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten (§ 52) auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, 4. eine Person, die nach Z. 3 festgenommen werden darf und sich der Festnahme durch Flucht entzieht, auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen, 5. den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen (wie Waffen oder Fanggeräte) vorläufig abzunehmen, 6. auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen vorläufig abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren (wie erlegtes Wild oder Teile davon) oder hierzu bestimmt sind (wie Waffen oder Fanggeräte), sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
Naja, die Frage ist ob der das auch so sieht. Immerhin hat er die Waffe in der Hand, da ist es im Zweifelsfall ziemlich wurscht wie du das Gesetz interpretierst. Gar nicht erst erwischen lassen, naja... dann stelle ich noch die Zielübungs-Herausforderung dar am Ende. Wenn mich der schon sieht, bremse ich eher ab und erkläre mich, falls er mich anspricht.ich denke nicht, daß ein Jagdaufsichtsorgan bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Forstgesetzes so ohne weiteres auf die oben genannten Mittel (Durchsuchung, Festnahme, Drohung mit der Waffe usw.) zurückgreifen kann.
Forstsperrgebiet ist ja wieder was anderes: da ist tatsächlich schweres Gerät unterwegs und es muss damit gerechnet werden, daß jederzeit Bäume gefällt werden. Wer sich da freiwillig in so ein Sperrgebiet begibt, ist mMn lebensmüde und ganz einfach selbst schuld. Solche Sperrgebiete (Jagd und Forst) müssen aber auch zeitlich befristet sein, und die Dauer der Sperre muss auf der Sperrtafel vermerkt sein. Einfach ein Gebiet auf unbegrenzte Zeit sperren spielts nicht (außer es sprechen höhere Gründe wie Naturschutz oder Gefahrenbereiche dafür).
Ich war mal wieder in Berchtesgaden und auch mal drüben in Österreich, dort stehen in den Wäldern ständig Radverbotsschilder, was drohen da für Konsequenzen wenn man das ignoriert.
Befristete forst. Sperrgebiete sind sehr beliebt in Österreich. Werden oft gleich einmal über die gesamt erlaubten 4 Monate ausgedehnt (obwohl nur in Ausnahmefällen erlaubt), und danach wird das Datum ausgetauscht und die Sperre verlängert. Bei uns hat das ein Bauer beim Wanderweg gemacht – in der gesamten Zeit ist nichts bewirtschaftet worden. Er hat lediglich Bäume in den markierten (!) Wanderweg geworfen, mit dem Traktor einen Teil zerstört, und weiter oben noch mehr hineingeworfen in der Hoffnung der Weg wächst möglich schnell zu.Das mit den befristeten forstlichen Sperrgebieten ist aber auch so ne Sache. In meiner Gegend (beliebtes Urlaubsgebiet) bin ich im Mai zu so einem Schild gekommen. Mitten im Wald auf einem Wanderweg. Befristetes forstliches Sperrgebiet von 1.5-31.10. Davor gings ca. eine halbe Stunde über Forstwege hoch aber keinen Hinweis dass geschlägert wird. Keine Möglichkeit es irgendwie zu umgehen, sprich ca. jeder ist da einfach durch. Zumal auch keine Schlägerungsarbeiten festzustellen waren und auch keine Arbeiter da. Vor zwei Wochen wieder mal dort gewesen, Schild noch immer da aber noch immer nichts von Schlägerungsarbeiten zu bemerken. Da es nun die ganze Urlaubszeit über auf einem beliebten Höhenwanderweg gestanden ist kann man davon ausgehen dass es tausende negiert haben. Das kann man ja so nicht machen. Einfach mal ein halbes Jahr sperren weil halt irgendwann an ein paar Tagen dort gearbeitet wird.