Hab mich grad selber mal schlau gemacht. Und es gibt sie doch, die 2 Meterregel in Thüringen. Nach der Ersten durchführungsverodnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) vom 27. Juli 1995
§2 (Benutzung des Waldes)
(1) Feste Wege und Straßen, auf denen Radfahren, Fahren mit Krankenfahrstühlen und Kutschen sowei Reiten nach §6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG erlaubt ist, müssen einen Mindestbreite von 2 Metern aufweisen und und und und ......!
Hab die Frage vor einiger Zeit mal dem Thüringer Landtag gestellt und eben grad Post erhalten vom ministerialrat Heilmann wo dies drinstand.
Meine Fahrgewohnheiten ändern sich dadurch natürlich nicht, aber ich hoffe dass nicht alle dieses Gesetz kennen.
Auf schmalen Wegen nehm ich aber sowieso Rücksicht und lass die Wanderer mit einem freundlichen Gruß bzw. Dankeschön an mir vorbei bzw. fahre vorbei.