theDaftMau5
Unchained!
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In der Regel ist das so, dass man nach der dritten Mängel-Nachbesserung auch sein Geld zurückfordern und vom Kaufvertrag zurücktreten kann.(.......)
Ist das nicht nur der Fall, wenn es 3 mal der selbe Mangel war..?
...Die beiden Nachbesserungsversuche müssen nicht denselben Fehler zur Ursache haben. So hat der BGH entschieden, dass einem Käufer ein dritter Nachbesserungsversuch nicht zugemutet werden könne, wenn zuerst ein zu hoher Benzinverbrauch beseitigt wurde und sich nach einem (wiederum beseitigten) Fehler in der Auspuffanlage ein weiterer Fehler zeigte...
Klingt nach Gebrauchtkauf (mit eingeschränkter Gewährleistung). ...
Die Gewährleistung ist nur dann "eingeschränkt", wenn das im Kaufvertrag bzw. in den AGB wirksam vereinbart wurde.
Eine "automatische" Verkürzung der Gewährleistungsansprüche nur bei gebrauchten Sachen gibt es nicht.
[...]
In der Regel ist das so, dass man nach der dritten Mängel-Nachbesserung auch sein Geld zurückfordern und vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Wurde das "Testrad" als neues oder gebrauchtes Bike verkauft? Im ersten Fall hast Du sämtliche Rechte eines Neukäufers. Hast Du das Bike gebraucht gekauft, gilt nur eine eingeschränkte Gewährleistung.
Herstellergarantie hast Du dann als Gebrauchtkäufer in der Regel nicht, es sei denn, es wurde etwas gesondertes vereinbart.
Nein, informiere dich mal über den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Das wäre ein Anfang.
Die Übertragbarkeit der Garantie richtet sich einzig und allein nach den Garantiebedingungen des Herstellers.
Das Gewährleistung unabhängig von Garantie ist, ist mir durchaus bewusst.
Hast Du das Bike gebraucht gekauft, gilt nur eine eingeschränkte Gewährleistung.
Klingt nach Gebrauchtkauf (mit eingeschränkter Gewährleistung).
Nein. Der Rücktritt vom kaufvertrag kann nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch erfolgen.
Nein, nicht wirklich. Er hat so oder so 2 Jahre Gewährleistung auf das Teil. Außerdem will der TO will sein Geld wieder bekommen und dafür ist die Frage, ob er 1, 2 oder 5 Jahre Garantie hat vollkommen irrelevant.
Geh mal davon aus, dass der TE mit 1 Jahr "Garantie" (falsch formuliert) 1 Jahr "Gewährleistung" seitens Rose meint. Dann würde das Puzzle nämlich zusammenpassen. Ich hab das ja nicht ohne Grund geschrieben. Und noch einmal - die Garantie seitens des Herstellers ist hier gar nicht gefragt gewesen .
Genau so ist es mir auch bekannt. Das belegen auch genug LG und OLG Urteile.
LG
Geh mal davon aus, dass der TE mit 1 Jahr "Garantie" (falsch formuliert) 1 Jahr "Gewährleistung" seitens Rose meint. Dann würde das Puzzle nämlich zusammenpassen
Nunja, das steht wörtlich so im Gesetz.
Nochmal: Er hat 2 Jahre Gewährleistung und nicht 1 Jahr. Eine solche Vereinbarung wäre gem. §475I BGB nichtig.
Meinst du? Dann erzähl mir mal wo das steht.
Kleiner Tipp: Vorher vielleicht §475I BGB lesen.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).