Hi folks aus Hannover und so!
So langsam kommen die Schwierigkeiten mit den anderen Waldnutzern wohl auch in Norddeutschland an. :-( Bislang waren ja eher die Biker in BaWü, Bayern und RhPfl. davon betroffen.
In NDS ist es so, dass auf "tatsächlich öffentlichen Wegen" mit dem Bike gefahren werden darf. Pirschpfade, Rückelinien (da, wo der dicke Brocken die niedlichen Spuren hinterlässt) und Wanderwege sind tabu (Niedersächsisches Wald- und Landschaftsgesetz). Was genau nun so eine "tatsächlich öffentlicher Weg" ist, weiß wohl keiner so recht.
Hier der die Details, wen's interessiert:
Auszug aus dem Gesetz:
§ 22
Fahren
(alt § 2, § 35 FFOG)
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist nur auf Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
(Einschubdes Verfassers:
§2
Wald und übrige freie Landschaft
(alt § 2 LWaldG/ § 2 BWaldG/ § 1 (3) FFOG)
(1)1Die freie Landschaft besteht aus den Natur- und Landschaftsflächen einschließlich der dazugehörigen tatsächlich öffentlichen Wege, die nicht dem Straßenrecht unterliegen, und der zugehörigen Gewässer. Sie gliedert sich in Wald und die übrige freie Landschaft.
Einschub Ende)
gestattet, bei Dunkelheit im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 nur auf Fahrwegen und gekennzeichneten Radwegen. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können, welche ihrer Zweckbestimmung nach nicht auch für die Fahrt im Gelände vorgesehen sind.
(2) 1Außerhalb der tatsächlich öffentlichen Wege im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 darf mit Kraftfahrzeugen, Pferdefuhrwerken und Pferdeschlitten nicht gefahren werden. 2Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugen auf tatsächlich öffentlichen Wegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Begründung:
Zu § 22
Zu Absatz 1
Hinsichtlich des vom Gesetz zugelassenen Fahrens wird im Wesentlichen § 2 FFOG über-nommen. Dem Fahrrad in Satz 1 gleichgestellte Krankenfahrstühle sind wie im Straßenver-kehrsrecht nur motorgetriebene.
Die Begründung für die neue Beschränkung in Satz 2, dass bei Dunkelheit nur das Fahren auf Fahrwegen gestattet ist, folgt aus der Begründung zu § 21 Abs. 2 und § 27: Zu vermei-den ist ein unübersehbares Haftungsrisiko aus einer nach der Rechtsprechung weit gesteckten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die sich trotz der Regelung über das Be-treten auf eigene Gefahr ergibt. Die Fahrwegdefinition hat vor allem auch Bedeutung für das Reiten, vgl. Begründung zu § 23 Abs.1.
Zu Absatz 2
Hier soll lediglich das noch nicht aus dem Straßenverkehrsrecht folgende Verbot geregelt werden, (ohne zulässige Erlaubnis des Waldbesitzers oder sonstigen Grundbesitzers) in der freien Landschaft außerhalb der tatsächlich öffentlichen Wege im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 mit Kraflfahrzeugen, Pferdefuhrwerken und Pferdeschlitten zu fahren. Daher wird aus-drücklich klargestellt, dass für die tatsächlich öffentlichen Wege in diesem Gesetz keine Re-gelungen für weitere Beschränkungen getroffen werden sollen. Maßgebend sind hier Zulas-sung einschließlich Duldung durch die Grundbesitzer, Straßenverkehrsrecht, Naturschutz-recht und ggf. andere Vorschriften.
Soweit insbesondere zu Wettkampfzwecken Hundegespanne (z. B. mit Huskies), die einen Schlitten oder einen ähnlichen Wagen ziehen, trainiert werden, geht die Nutzung schon über das erholungsorientierte Betreten des Waldes und der übrigen freien Landschaft hinaus, so dass es einer zusätzlichen Verbotsregelung nicht bedarf.
Ende des Auszugs!
Für ein Naturschutzgebiet gelten nochmal andere Regeln. Hier ist die Bez.-Reg. Hannover tatsächlich gerade dran. Und derjenige, der dort dass Sagen hat, macht schon dseit langem den Kletterern das Leben schwer. Jetzt sind wir wohl auch dran. :-((
Wenn ihr allerdings im Wald eher ans FR und DH denkt, also abseits der Wege fahrt, dann seid ihr sowieso dran. Hier gibt's tatsächlich nur die Chance, mit dem Förster zu reden und 'ne legale Lösung hinzukriegen.
Wir, d. h. die DIMB ist gerade dran, einen Leitfaden zu schreiben, wie man am besten solch eine Geschichte angeht und was es zu beachten gibt. Im Herbst sind wit damit hoffentlich so weit.