Böse Biker im Deister (H) ...

BAM MEINT:

IM DEISTERWALD, IM DEISTERWALD
DA MACHEN WIR DIE JÄGER - UNWARM...

UND LIEGEN DIE BÄUME NOCH SO QUER
WIR FAHREN TROTZDEM HIN UND HER...

Bei diesem Truppentransporter der mitten im Wald steht (ES LEBE GEORG DOUBLE VIEW BUS(C)H) tropft doch mit sicherheit Öl in den Waldboden, da muß man nur richtig suchen...
Engagierte-Naturfrundliche-Biker erstatten da Anzeige wegen Umweltverschmutzung. Dann sind die COP`s die da rumschwirren wenigstens sinnvoll beschäftigt und wir können in ruhe Radfahren. Bis demnächst...

BAM
 
Original geschrieben von Hattrick
vor kurzem habe ich in unserem Revier ein Schild gesehen welches ich bislang nicht kannte (Vergrößerung rechts oben). War bestimmt anstrengend das Teil dort anzubringen :D
Gibt es da noch mehr von, oder noch besser: Machen wir ein Quiz draus - wo ist das No-Bike-Schild ?

Schraube-Weg hoch, ca. 400m vor der Kreuzbuche. Links gehts zum Feggendorfer Stollen, rechts is ne Steintreppe, 10m weiter kommt rechts ein Weg raus - da hängts!
 
Hi folks aus Hannover und so!
So langsam kommen die Schwierigkeiten mit den anderen Waldnutzern wohl auch in Norddeutschland an. :-( Bislang waren ja eher die Biker in BaWü, Bayern und RhPfl. davon betroffen.
In NDS ist es so, dass auf "tatsächlich öffentlichen Wegen" mit dem Bike gefahren werden darf. Pirschpfade, Rückelinien (da, wo der dicke Brocken die niedlichen Spuren hinterlässt) und Wanderwege sind tabu (Niedersächsisches Wald- und Landschaftsgesetz). Was genau nun so eine "tatsächlich öffentlicher Weg" ist, weiß wohl keiner so recht.
Hier der die Details, wen's interessiert:

Auszug aus dem Gesetz:
§ 22
Fahren
(alt § 2, § 35 FFOG)

(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist nur auf Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1

(Einschubdes Verfassers:
§2
Wald und übrige freie Landschaft
(alt § 2 LWaldG/ § 2 BWaldG/ § 1 (3) FFOG)
(1)1Die freie Landschaft besteht aus den Natur- und Landschaftsflächen einschließlich der dazugehörigen tatsächlich öffentlichen Wege, die nicht dem Straßenrecht unterliegen, und der zugehörigen Gewässer. Sie gliedert sich in Wald und die übrige freie Landschaft.
Einschub Ende)

gestattet, bei Dunkelheit im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 nur auf Fahrwegen und gekennzeichneten Radwegen. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können, welche ihrer Zweckbestimmung nach nicht auch für die Fahrt im Gelände vorgesehen sind.

(2) 1Außerhalb der tatsächlich öffentlichen Wege im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 darf mit Kraftfahrzeugen, Pferdefuhrwerken und Pferdeschlitten nicht gefahren werden. 2Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugen auf tatsächlich öffentlichen Wegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.


Begründung:
Zu § 22
Zu Absatz 1

Hinsichtlich des vom Gesetz zugelassenen Fahrens wird im Wesentlichen § 2 FFOG über-nommen. Dem Fahrrad in Satz 1 gleichgestellte Krankenfahrstühle sind wie im Straßenver-kehrsrecht nur motorgetriebene.

Die Begründung für die neue Beschränkung in Satz 2, dass “bei Dunkelheit” nur das Fahren auf Fahrwegen gestattet ist, folgt aus der Begründung zu § 21 Abs. 2 und § 27: Zu vermei-den ist ein unübersehbares Haftungsrisiko aus einer nach der Rechtsprechung weit gesteckten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die sich trotz der Regelung über das Be-treten auf eigene Gefahr ergibt. Die Fahrwegdefinition hat vor allem auch Bedeutung für das Reiten, vgl. Begründung zu § 23 Abs.1.

Zu Absatz 2

Hier soll lediglich das noch nicht aus dem Straßenverkehrsrecht folgende Verbot geregelt werden, (ohne zulässige Erlaubnis des Waldbesitzers oder sonstigen Grundbesitzers) in der freien Landschaft außerhalb der tatsächlich öffentlichen Wege im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 mit Kraflfahrzeugen, Pferdefuhrwerken und Pferdeschlitten zu fahren. Daher wird aus-drücklich klargestellt, dass für die tatsächlich öffentlichen Wege in diesem Gesetz keine Re-gelungen für weitere Beschränkungen getroffen werden sollen. Maßgebend sind hier Zulas-sung einschließlich Duldung durch die Grundbesitzer, Straßenverkehrsrecht, Naturschutz-recht und ggf. andere Vorschriften.

Soweit insbesondere zu Wettkampfzwecken Hundegespanne (z. B. mit Huskies), die einen Schlitten oder einen ähnlichen Wagen ziehen, trainiert werden, geht die Nutzung schon über das erholungsorientierte Betreten des Waldes und der übrigen freien Landschaft hinaus, so dass es einer zusätzlichen Verbotsregelung nicht bedarf.

Ende des Auszugs!

Für ein Naturschutzgebiet gelten nochmal andere Regeln. Hier ist die Bez.-Reg. Hannover tatsächlich gerade dran. Und derjenige, der dort dass Sagen hat, macht schon dseit langem den Kletterern das Leben schwer. Jetzt sind wir wohl auch dran. :-((


Wenn ihr allerdings im Wald eher ans FR und DH denkt, also abseits der Wege fahrt, dann seid ihr sowieso dran. Hier gibt's tatsächlich nur die Chance, mit dem Förster zu reden und 'ne legale Lösung hinzukriegen.

Wir, d. h. die DIMB ist gerade dran, einen Leitfaden zu schreiben, wie man am besten solch eine Geschichte angeht und was es zu beachten gibt. Im Herbst sind wit damit hoffentlich so weit.
 
:mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:
Da wird der Familienvater zum Schläger, um seine Familie vor wilden, bösen Biker zu schützen! Lächerlich diese kleine Spießer, die zu hause nichts zu sagen haben und dann das Maul aufreißen, als ob wir schon seine zwei Hunde totgefahren hätten, seine "Alte" in das Unterholz gedrängt hätten und dann auch noch seinem Kind im Kinderwagen ans Leder wollten! Da frage ich mich nur, wer ist hier bekloppt!?! Manche Wanderer sollten auch Wegegeld zahlen und einen Wesenstest für Spießer auf öffentlichen Wald- und Forstwegen ablegen, bevor sie mit ihrem dicken Mercedes auf den Waldparkolatz rollen dürfen!!!
Wir sind mit sechs Leuten gemütlich durch den Deister gerockt und haben nur nette ausgeglichene Wanderer am Wegesrand getroffen:) :) :), nur bei der letzten Abfahrt ist uns der Oberspießer schlechthin begegnet!!! Wenn jeder ein bißchen Rücksicht übt, klappt das auch mit den Wanderern!

Also immer schön die netten Wanderer grüßen, damit uns später nicht alle in eine Schale werfen und solche Spießer mit komischen Ideen weiterkommen. Ich möchte weiterhin durch den Deister düsen und die Natur genießen. :bier:

Bike on, be careful and be very friendly!!!

cu chris
 
@dimb-niedersachsen
Was genau nun so eine "tatsächlich öffentlicher Weg" ist, weiß wohl keiner so recht.
------

Definition "tatsächlich öffentliche Wege" lt.

Niedersächsisches Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG)
Vom 21 März 2002 (Nds. GVBl. S. 112)
...

§ 25
Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
------

... demnach müßte das Befahren von Wanderwegen gestattet sein. Es sei denn der Grundstückseigentümer verbietet es.

@chris77: solche ... gibt es - leider. Im Deister aber beinahe nur an Sonn- und Feiertagen in Parkplätznähe anzutreffen ;)
 
Noch 'nen paar Erläuterungen und dröges Gesetzeszeug! Versteht eh nun, wer sich mit dem "Verdrehen von Recht" auskennt:

Für die öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenrechts (Bundesfernstraßengesetz, Niedersächsisches Straßengesetz), wozu nach straßenbehördlicher Widmung oder nach Über-gangsregelung auch nicht neben Fahrstraßen verlaufende Radwege oder/und Fußwege sowie Reitwege zählen, sind die Vorschriften des Gesetzentwurfs über das Betreten (Begehen, Rad fahren, Reiten und ohnehin nicht Kraftfahrzeug fahren u. Ä.), nicht anzuwenden. Demnach kann die Betretungsregelung im Gesetzentwurf, was das Fahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen anbetrifft, sich nur auf die tatsächlich öffentlichen Wege beziehen. Das sind Wege, die die verfügungsberechtigten Personen dem öffentlichen Verkehr überlassen oder auf denen sie solchen Verkehr geduldet hat, aber auch Freizeitwege im Sinne der §§ 35 ff. des Gesetzentwurfs oder aufgrund eines Flurbereinigungsverfahrens entstandene Wege. Noch nicht die rechtliche Qualität eines Weges im oben genannten Sinn haben Fuß- und Pirschpfade, Holzrückelinien, Gestelle/Abteilungslinien, Grabenränder, Feld- un Wiesenraine, durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees (RdErl. des ML v. 20. März 1985, Nds. MBI. S. 305, geändert durch RdErl. v. 28. Juni 1989, Nds. MBI. S. 732). Das Betretensrecht kann für die jeweilige(n) Zulassungsart(en) eines Weges den tatsächlich öffentlichen Charakter noch bestärken oder einen solchen Charakter sogar begründen (vgl. Kolodziejcok/Recken, Kom-mentar § 14 BWaldG Rdnr. 16). Das Betretensrecht umfasst aber nicht die Pflicht zur Duldung neu entstehender Wege, z. B. über Trampelpfade.


Also, ich glaube im zweiten Absatz wird deutlich, dass es alles leider gar nicht so toll aussieht. Hier müssten wir ansetzen und mehr Biker dazu bringen, sich verantwortungsbewusst im Wald zu verhalten. Die meisten tun das ja auch, aber die wenigen, die es nicht tun, reichen, um uns Schrereien zu machen.

Und Druck machen kann man eben nur, wenn man 'ne große Gruppe um sich schaart und auf politischer Ebene die richtigen Knöpfe drückt. Ohne Lobby geht da gar nix.
 
Moin!
Sagt mal, gibt es die Texte eigentlich auch in deutsch? ;)
Original geschrieben von dimb-niedersachsen
Und Druck machen kann man eben nur, wenn man 'ne große Gruppe um sich schaart und auf politischer Ebene die richtigen Knöpfe drückt. Ohne Lobby geht da gar nix.
Dann soll sich die Bikeindustrie mal für "uns" einsetzen. Die wollen doch schließlich diese schönen, teueren MTBs auch verkaufen, oder nicht? :rolleyes:
Und wenn ich hier wieder so sehe, welche Kleinigkeiten doch so alle gesetzlich geregelt sind, wo es für mein befinden eigentlich nur ein wenig Toleranz, Rücksicht und gesunden Menschenverstandes bedarf, da sag' ich nur: armes Deutschland!
Allmählich glaube ich auch, die Geschichte vom freien Bürger ist nur eine Lügengeschichte. Wo bitte schön darf man sich denn noch frei bewegen?
Ich hoffe nur die Politiker kommen mal wieder zur Vernunft und kümmern sich endlich um wirklich wichtige Dinge!!!!

Gruß,
Harry
 
Was macht ihr Euch eigentlich da so´n Kopf drum?
Wer soll das denn kontrollieren? Da lach ich ja jetzt schon....
Hab übrigens vor 14 Tagen die Cops im Wald gesehen, auf dem Kammweg kurz vor´m Nordmannsturm---keine Ahnung, was die gesucht haben, aber mit nem Streifenwagen hätten die echt schlechte Karten gehabt, als wir rechts runter sind...
(Kein Witz, war echt n Streifenwagen im Wald!)

CU

www.deisterbiker.de
 
Original geschrieben von Rabbit
Moin!
Sagt mal, gibt es die Texte eigentlich auch in deutsch? ;)

Allmählich glaube ich auch, die Geschichte vom freien Bürger ist nur eine Lügengeschichte. Wo bitte schön darf man sich denn noch frei bewegen?
Ich hoffe nur die Politiker kommen mal wieder zur Vernunft und kümmern sich endlich um wirklich wichtige Dinge!!!!

Gruß,
Harry

Eh, die Baum hat's echt nicht böse gemind.

Recht hast du aber....

Gruss
Nat
 
Original geschrieben von deisterbiker
Hab übrigens vor 14 Tagen die Cops im Wald gesehen, auf dem Kammweg kurz vor´m Nordmannsturm---keine Ahnung, was die gesucht haben, (Kein Witz, war echt n Streifenwagen im Wald!)

CU

www.deisterbiker.de

Das kommt schon vor. Wenn sich z.B. eine Fußball-Nationalmannschaft im Trainingslager Barsinghausen befindet. Die kümmern sich aber nicht um Biker ;)
 
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