So etwas ist gesetzgebertechnisch der Gau.
Alle berufen sich immer auf das Grundgesetz, ohne es überhaupt mal zur Kenntnis genommen zu haben.
Also machen wir das doch einmal. Schadet auch nicht...
Lest mal Art 103 II GG also nach der (2).
https://dejure.org/gesetze/GG/103.html
Der letzte Fall, der so richtig Wellen geschlagen hat, war die Bußgeldnorm bezüglich Winterreifen.
Damals sah der Bußgeldtatbestand einen Verstoß vor, soweit eine, "den Wetterverhältnissen nicht angepasste Bereifung" verwendet wurde.
Da fragte sich jeder: "Wassn dat?"
Ja, das mit dem Symbol auf dem Reifen.
Ahh...
Die Crux war, dass mangels geeigneter Kennzeichnung nicht zwischen Sommerreifen oder Winterreifen verbindlich unterschieden werden konnte. Da gab es Schneeflockensymbole, "M+S" und andere Sachen. Das konnte jeder Hersteller beliebig auf den Reifen machen.
Da eben das nicht definiert war - nochmal ins Grundgesetz in Art. 103 II schauen - kam eine Bestrafung nicht in Betracht, da die Tat bzw. die verwendeten Reifen noch nicht definiert waren. Die Strafbarkeit (das Thema Bußgeldsache wäre ein Exkurs) war zum Tatzeitpunkt eben nicht "gesetzlich bestimmt".
So, nun definiert mir mal den Beriff "Wohnumfeld". Die Definition steht nicht in der rechtlichen Regelung. Hätte man dies einfach mal mit
"10km Umkreis um den gemeldeten Wohnsitz" beschrieben, so wäre das eindeutig gewesen. Das wäre zwar etwas willkürlich gewählt, jedoch kein Verstoß gegen Art. 103 II GG.
Für mich ist eine Radtour um das Wohnumfeld eine Tour von ungefähr 50km Radius um das Haus. Das definiert jeder anders, auch Rentner R mit seinem E-Bike. Der meint, dass das Wohnumfeld bei einer Radtour soweit reicht, wie er mit einer Akkuladung hin und zurück fahren kann. Wie groß war doch gleich seine Akkukapazität?
Oma O nebenan meint, dass mit dem Rad 10km ausreichen.
Was ist nun mit dem E-Roller, mit Rollschuhen,...?
Genau dieses Wirrwar ist eben nicht eindeutig. Und genau dass soll nach unserem Grundgesetz nicht so sein.
Ich hoffe, dass ist verständlich erklärt.