Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss den Entzug der Fahrerlaubnis eines Karlsruhers bestätigt, der mit 1,68 Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Die Stadt Karlsruhe hatte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV aufgefordert. Als der Mann der mehrmaligen Aufforderung nicht nachkam, entzog die Stadt ihm den Führerschein. Im Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage des Radfahrers ab. Die Stadt sei verpflichtet, in solchen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, auch dann, wenn es sich um einen Ersttäter handle. Weigere sich der Betroffene, dann dürfe die Behörde auf seine Nichteignung für den Straßenverkehr schließen.
Auch das Benutzen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss wird analog wie das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol geahndet. Alkohol im Straßenverkehr bedeutet immer eine Gefahr für sich und andere. Egal ob Auto, Motorrad oder Fahrrad, das Risiko einen Verkehrsunfall zu verursachen steigt bei 0,5 Promille auf das Doppelte, bei 0,8 Promille auf das Vier- und bei 1,3 Promille auf das Zwölffache.
Bei 0,8 Promille ist die Sehfähigkeit um etwa 25 Prozent eingeschränkt und die Reaktionsfähigkeit verlängert sich um 50 Prozent. Bei 1,6 Promille erreicht ein Radfahrer die absolute Fahruntauglichkeit.
Wer als Radfahrer gegen Verkehrsordnungsvorschriften verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Wer dabei andere behindert, gefährdet oder beschädigt, dem drohen sogar Punkte in Flensburg.
Verkehrsverfehlungen kosten mindestens 10,-. Kommt es in Folge einfacher Verstöße zur Behinderung oder Gefährdung, so erhöht sich je nach Schwere der Regelsatz auf 15,- bzw. 20,-. Wird allerdings eine rote Ampel nach mehr als einer Sekunde Rot überfahren, erhält der Radfahrer eine Geldbuße von 62,50 sowie einen Punkt in Flensburg. Strafmündig sind alle über 14 Jahre.
Alkohol am Lenker
Radfahren ist eine körperliche Leistung und erfordert Konzentration. Wer angetrunken fährt, gefährdet sich und andere. Radfahren unter Alkohol ist deshalb verboten. Wird man erwischt und verschuldet sogar einen Unfall, muss man mit empfindlichen Strafen rechnen. Im schlimmsten Fall kann einem der Führerschein entzogen werden. (aus ADACsignale 23/2002)
Wer betrunken mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert seinen Führerschein. Nimmt ein Radfahrer mit über 1,6 Promille am Straßenverkehr teil, ist ein MPU (Idiotentest) erforderlich. Komme man dort zu der Ansicht, der Fahrer stelle eine Gefahr für den Straßenverkehr dar, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Schon bei einem Alkoholwert von 0,3 Promille kann bei einem Unfall darauf geschlossen werden, daß der Alkoholkonsum eine der Ursachen für das Vorkommnis ist. Dies gilt natürlich nicht nur für Radfahrer. Laute das Urteil auf fahrlässige Straßengefährdung sind empfindliche Geldstrafen oder Haftstrafen bis zu 5 Jahren möglich.
Außerdem riskieren betrunkene Radfahrer den Versicherungsschutz. Wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen braucht die Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
OLG Münster Az.: 19 B 1629/99
das ist ein kleiner auszug von dem was man beim googlen so findet-
in diesem sinne
maurice