Garantie bei Fusion

gigi

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wie ist das mit der garantie bei fusion, wenn man ein rad gebraucht gekauft hat, und dann einen garantiefall hat. gibt es für den zweitbesitzer eine garantie oder nicht?
 
Hi,

um Deine Frage zu beantworten: Garantie ist wohl ausgeschlossen. Allerdings besteht u.U. die Möglichkeit, abgetretene Gewährleistungsansprüche gegen den Radladen geltend zu machen, sofern die Sache mangelhaft ist.

Dazu komme ich so:

Habe gerade zufällig die Garantiebstimmungen aus der Bedienungsanleitung Stand 7/2005 vor mir. Da steht (S. 32):

"Garantieumfang: Auf Rahmen, die bei einem autorisierten Fusion-Händler fahrfertig montiert oder als separater Rahmen gekauft wurden, gewähren wir dem Erstkäufer 2 Jahre Garantie im Falle eines Rahmenbruchs. Erweiterte Garantie: Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gewähren wir dem Erstkunden ..."

Bezieht sich beides also nur auf den Erstkunden. Eine Abtretung der Forderung (vgl. § 398 BGB) kommt wohl wegen § 399 BGB nicht in Betracht, da die Abtretung hier mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (sofern das geht - würde ich allerdings auch bei einem idR vorliegenden Verbrauchsgüterkauf, § 474ff. BGB, bejahen; daß es in AGBs bzw. den Garantiebestimmungen geschieht, dürfte jedenfalls kein Problem darstellen).

Allerdings werden durch eine Garantie, die ja in der Regel über die gesetzlichen Rechte hinausgehen soll, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt (§ 477 BGB).

Und davon, dass in den Garantiebestimmungen auch die Abtretung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen ist, kann ich jedenfalls nichts lesen. Demnach kann ein bestehender Gewährleistungsanspruch grds. abgetreten werden.

Allerdings hat der Erstkäufer zuallererst einen Kaufvertrag mit dem Radladen geschlossen. Sofern in diesem Verhältnis die Abtretung der Gewährleistungsforderung nicht durch AGB oder so ausgeschlossen ist (ist wohl eine Frage des Einzelfalls?), kann der Erstkäufer Gewährleistungsansprüche gegen den Radladen abtreten. Das dürfte auch gehen, obwohl es sich um eine "künftige Forderung" handelt. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Beides dürfte gehen, sodass u.U. Rechte gegen den Radladen aus abgetretenem Recht bestehen.

Das ist das, was ich Dir jetzt auf die Schnelle aus'm Kopf dazu sagen kann.

Allerdings bin ich alles andere als ein guter Zivilrechtler :confused:

Daher bin ich über Korrekturen am Gesagten sehr dankbar, schon des Lerneffekts wegen :D

Hoffe, Dir trotzdem geholfen zu haben,

Grüße,

Sebastian
 
Die Herstellergarantie ist in dem Fall generell sehr zusammengeschnürt.

Ich verstehe die ganzen Einschränkungen so das NUR der Erstkäufer NUR bei einem Kauf beim autorisierten Fachhändler, NUR bei Nachweis über die vorgeschriebenen Inspektionen, NUR bei normaler Nutzung - keine Rennen usw. 2 Jahre Garantie hat.

Wenn der Händler der zum Zeitpunkt X des Verkaufs an den "Erstkäufer" diese Formulierungen übernommen hat dann keine Chance sondern nur gut Glück und Vitamin B.
 
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