Mmmh, das war genau der Grund, warum ich die Frage hier eingestellt habe. Das passt für mich auch nicht zu den Anordnungen in § 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum.
In der Verordnung unter §4 Sport findet sich die folgenden Sätze:
"(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
...
(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. "
Joggen oder Radfahren allein oder mit einer anderen Person war ja auch vorher schon ohne besondere Regelung erlaubt, da hätte es die Änderung jetzt nicht geben müssen.