Haftungsauschluss und Versicherung eines Bike-guides

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Hallo Zusammen,
auch wenn ich in der Suchfunktion schon bisschen gestöbert habe, wollte ich direkt noch mal nachfragen...

Gesetzt der Fall: ich arbeite als "Geringfügig Beschäftigter" bei einem Reiseveranstalter, er entbindet mich bis auf "Grobfahrlässiges" und "Vorsatz" von allen Haftungen.
Worst Case: es passiert, was mir als Grobfahrlässigkeit" unterstellt wird...

--> wie schaut es da mit einer Versicherung aus? Kann man mit einer Zusatzversicherung sich selber aus der Schusslinie nehmen (zusätzlich zur privaten Unfallversicherung&Rechtschutz, die eh jeder hat)?

und zweite Frage:Reicht für mich selbst eine "normale" Auslandskrankenversicherung? oder was benötige ich, um selbst als Guide abgesichert zu sein?


Sorry, sicher Fragen, die alle schon mal beantwortet wurden, aber ich habe es leider nicht kompakt gefunden.
Wollte demnächst die DIMB-Trailscout-Ausbildung machen (nicht die am 12.15.10.), werden solche Themen dort auch beleuchtet. Oder nur in der MTB-Guide-Ausbildung?

Vielen Dank im Voraus,
Gruß Torsten.
 
Hallo Zusammen,
auch wenn ich in der Suchfunktion schon bisschen gestöbert habe, wollte ich direkt noch mal nachfragen...

Gesetzt der Fall: ich arbeite als "Geringfügig Beschäftigter" bei einem Reiseveranstalter, er entbindet mich bis auf "Grobfahrlässiges" und "Vorsatz" von allen Haftungen.
Worst Case: es passiert, was mir als Grobfahrlässigkeit" unterstellt wird...

--> wie schaut es da mit einer Versicherung aus? Kann man mit einer Zusatzversicherung sich selber aus der Schusslinie nehmen (zusätzlich zur privaten Unfallversicherung&Rechtschutz, die eh jeder hat)?

und zweite Frage:Reicht für mich selbst eine "normale" Auslandskrankenversicherung? oder was benötige ich, um selbst als Guide abgesichert zu sein?


Sorry, sicher Fragen, die alle schon mal beantwortet wurden, aber ich habe es leider nicht kompakt gefunden.
Wollte demnächst die DIMB-Trailscout-Ausbildung machen (nicht die am 12.15.10.), werden solche Themen dort auch beleuchtet. Oder nur in der MTB-Guide-Ausbildung?

Vielen Dank im Voraus,
Gruß Torsten.

Hallo Torsten,

nach deutschem Gesetz können vertragliche Bestimmungen (z.B. in einem Arbeitsvertrag) niemals grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausschließen.

Weder Privat- noch Geschäftshaftpflichtversicherungen decken Schäden, die durch den Versicherungsnehmer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.

Dies wurde vom Gesetzgeber mit Absicht so geregelt.

Es ist natürlich schwer, eine Sachlage zu konstruieren, die nur eingeschränkt interpretierbar ist, und in der der Guide eine grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Diese Sachlage impliziert ja, dass durch das grob fahrlässige Fehlverhalten des Guide ein oder mehrere TeilnehmerInnen jeweils einen Personen, Sach- oder Vermögensschaden erlitten haben.

Eine grobe Fahrlässigkeit könnte z.B. das Befahren eines Streckenabschnittes sein, des Schwierigkeitsgrad für die TeilnehmerInnen unerwünscht oder unerwartet jenseits deren Leistungsfähigkeiten liegt, und es zu einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden kommt.

Das Haftungsproblem des Veranstalters bzw. Durchgriffhaftungsproblem auf den Guide lassen sich nur durch vom jedem TeilnehmerIn unterschriebenen Haftungsfreistellungserklärung einschränken, die explizit bei Touren auf alle möglichen Risiken mit beispielhafter Aufzählung und Folgenbeschreibung ("... bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen mit Todefolge") hinweisen.

Wenn im Vorfeld eine Tourenbeschreibung mit nachvollziehbaren Schwierigkeitsgradbeschreibungen den Teilnehmern zur Verfügung gestellt wird, kann bei einer möglichen späteren Klage das Moment "der unerwünschten und unerwarteten Risikoerhöhung" stark abgemildert werden.

Allerdings führen die oben beschriebenen Maßnahmen lediglich dazu, dass der Wertungsbereich im Fehlverhalten zwischen leicht bis grob fahrlässig vergrößert wird.

Der Beginn einer traurigen Geschichte ("Ich kenne da noch einen Trial - geil und steil - aber ich weiß nicht, ob der was für Euch ist? "Och, bitte lieber Guide, lass uns den doch runter fahren! Wir werden schon nicht mit unseren Stützrädern irgendwo hängen bleiben!") führt zwangsläufig in den Grauzonenbereich der groben Fahrlässigkeit wenn nicht gar des Vorsatzes.

Wg. Krankenversicherung

Sofern Du nicht privat krankenversichert bist,
und wo Du als Minimum eine Europadeckung mit 6-12 Wochen Auslandsdeckung ohne Anmeldung haben solltest, sieht es als gesetzlich Krankenversicherter anders aus.
  1. Solltest DU klären, ob Deutschland mit dem jeweiligen Ausland ein Sozialversicherungsabkommen hat. Denn nur dann werden medizinische Heil- und versorgungskosten von der GKV übernommen. Für Österrich gilt dies z.B. nicht.
  2. Biete sich der Abschluß einer Auslandreisekrankenversicherung an. Diese werden von der GKV und PKV angeboten. Hier sollte das Angebot und das Kleingedruckte sehr genau unter die Lupe genommen werden. Es finden sich große Preis- und Lesitungsunterschiede. Speziell sollte man auf Rücktransportbedingungen und welchen Leistungsumfang diese haben. Außerdem sollte explizit schriftlich von der Gesellschaft zugesagt werden, dass ihnen vor Vertragsabschluß die Tätigkeit als Bikeguide bekannt war, und dies zu keinen Leistungskürzungen oder gar -versagen führt (gilt für alle Spielarten der (zusatz)Krankenversicherung).
VG Martin

PS: Eine private Unfallversicherung kann je nach Preis- und Leistungsangebot von Vorteil sein. Besser allerdings ist eine private Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitenversicherung. Aber das ist weites Beratungsfeld, was noch viel mehr Fragen aufwirft.;)
 
Hab zwar überhaupt gar keine Ahnung von der Materie, schalte mich aber dennoch mal ein. :D

1. Um einen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ging es hier doch gar nicht.

2. Privathaftpflichtversicherungen greifen lediglich bei Vorsatz nicht ein* - dachte ich zumindest (weil § 61 VVG für Haftpflichtversicherungen nicht gilt) - oder?


Edit: *Soweit keine Sondervereinbarung besteht
 
Hab zwar überhaupt gar keine Ahnung von der Materie, schalte mich aber dennoch mal ein. :D

1. Um einen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ging es hier doch gar nicht.

2. Privathaftpflichtversicherungen greifen lediglich bei Vorsatz nicht ein* - dachte ich zumindest (weil § 61 VVG für Haftpflichtversicherungen nicht gilt) - oder?


Edit: *Soweit keine Sondervereinbarung besteht
  1. Stimmt, aber Risikoreduzierung ist doch intelligenter, oder?;)
  2. Nach § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gilt:
    Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
    In den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem jeweiligen Versicherungsvertrag können für den Versicherungsnehmer auch günstigere Regelungen getroffen werden, z.B. die ausschließliche Deckungsverweigerung bei Vorsatz.
    Gerade bei der Konstellation mit Arbeitsvertrag (als Geringfügigbeschäftigter) sollte die eigene Privathaftpflicht informiert und um eine schriftliche Einschätzung/Stellungnahme gebeten werden.
BTW: (Gruppen)Unfallversicherung mögen die möglichen Kosten im Schadensfall reduzieren oder gar kompensieren, eine (Durchgriffs)Haftung auf den Veranstalter/Guide können sie aber nicht verhindern.
Beim Thema Rechtschutzversicherung sollte genauso vorgegangen werden, ich es bei der Privathaftpflicht oben beschrieben habe.

VG Martin
 
Für Haftpflichtvesicherungen geht aber § 152 VVG als die speziellere Norm vor, vgl.:

http://66.102.9.104/search?q=cache:...tpflichtversicherung&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=6

"3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend verneint das Landgericht eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG.

Dabei verkennt die Entscheidung jedoch, dass § 61 VVG in der Haftpflichtversicherung schon keine Anwendung findet, sondern durch § 152 VVG als lex specialis verdrängt wird. Ein Haftungsausschluss käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Kläger (zumindest bedingt) vorsätzlich auch hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts gehandelt hätte (Prölls/Martin a.a.O., § 152 Rn. 5)."
 
Hallo Zusammen,
auch wenn ich in der Suchfunktion schon bisschen gestöbert habe, wollte ich direkt noch mal nachfragen...

Gesetzt der Fall: ich arbeite als "Geringfügig Beschäftigter" bei einem Reiseveranstalter, er entbindet mich bis auf "Grobfahrlässiges" und "Vorsatz" von allen Haftungen.
Worst Case: es passiert, was mir als Grobfahrlässigkeit" unterstellt wird...

--> wie schaut es da mit einer Versicherung aus? Kann man mit einer Zusatzversicherung sich selber aus der Schusslinie nehmen (zusätzlich zur privaten Unfallversicherung&Rechtschutz, die eh jeder hat)?

und zweite Frage:Reicht für mich selbst eine "normale" Auslandskrankenversicherung? oder was benötige ich, um selbst als Guide abgesichert zu sein?


Sorry, sicher Fragen, die alle schon mal beantwortet wurden, aber ich habe es leider nicht kompakt gefunden.
Wollte demnächst die DIMB-Trailscout-Ausbildung machen (nicht die am 12.15.10.), werden solche Themen dort auch beleuchtet. Oder nur in der MTB-Guide-Ausbildung?

Vielen Dank im Voraus,
Gruß Torsten.

Hier ein paar Aussagen aus Sicht unserer Scout- und Guide-Ausbildung:

Die Gewerbehaftpflicht umfasst in der Regel nicht die Grobe Fahrlässigkeit und niemals den Vorsatz.
Es gibt Versicherungsanbieter, die auch die Grobe F. mitversichern. Die Versicherungsbeiträge hierfür sind jedoch so hoch, dass es sich für die meisten Veranstalter nicht lohnt.
Rede sicherheitshalber mit Deiner eigenen Haftpflicht, inwieweit man Dich noch für welches Geld zusätzlich (ggfs. auch bei grober F.) absichern kann. Damit Du für den Fall, dass der Geschädigte auf Dich "durchgreift", abgesichert bist. Wenn Ihr zu einem finanziell tragbaren Ergebnis kommen solltet, fixiert unbedingt schriftlich, was von der Versicherung umfasst ist.

Besser gestellt bist Du nur, wenn Du für einen Verein als Übungsleiter mit den Leuten unterwegs bist. Da ist aus Gründen der Solidargemeinschaft immer auch die grobe F. mitversichert. Aber das hilft bei Deiner erwerbsmäßigen Ausübung nicht wirklich weiter...:(

In der Ausbildung werben wir generell für das Unterzeichnen eines Haftungsausschlusses, alleine schon um die Leute von vornherein für die Gefährlichkeit des Bikens zu sensibilisieren. Aber wie schon von anderen erwähnt, sind Formulierungen, die grobe F. bzw. Vorsatz ausschliessen bzw. beim Gewerbetreibenden in AGB's zudem noch Schäden an Leib oder Leben ausgrenzen, sittenwidrig und damit vor Gericht wertlos.

Solltest Du also keine Zusatzversicherung abschliessen können, bist Du bei grober F. auf jeden Fall in der persönlichen Haftung. Es gibt unzählige Beispiele, wie erschreckend schnell man in diesen Bereich kommen kann (wirst Du alles in der Ausbildung bis zum Erbrechen durchkauen).
Letzten Endes entscheidet jedoch immer der Richter, wie hoch Deine Sorgfaltspflichtverletzung einzustufen ist. Da die Richter nicht unbedingt vom FAch sind, können solche Einschätzungen manchmal verwundern.

Zur eigenen Krankenversicherung kann ich nur dem vorher Gesagten beipflichten: schliesse bei fehlender Deckung Deiner gesetzlichen KV eine Reisekrankenversicherung ab (genau erkundigen!), und Du bist auf der sicheren Seite.
 
Gerade bei der Konstellation mit Arbeitsvertrag (als Geringfügigbeschäftigter) sollte die eigene Privathaftpflicht informiert und um eine schriftliche Einschätzung/Stellungnahme gebeten werden.


Hab ich gar nicht bedacht! Der eigentliche Problem wird wohl tatsächlich eher sein, ob Deine Privathaftpflicht Dich von Ansprüchen freistellt, die im Rahmen Deiner Guide-Tätigkeit gegen Dich entstanden sind. Ich kann mich daher nur dem Rat von Präsi & Juchhu anschließen, mit Deiner Versicherung zu sprechen.
 
Hallo ihr Drei,
vielen Dank schon mal für die prompten Antworten.
Daraus kann ich, als absoluter Fachlaie (ich Techniker;-), schliessen, dass erstens: ich mit meiner privaten KV besser dran sein kann/nicht muss;
zweitens: ich unbedingt eine Auslandskrankenversicherung brauche (die ich habe)
und drittens: das Thema Vorsatz (eh klar) und meist auch Fahrlässigkeit (abzuklären mit der privaten Unfallversicherung) an mir hängen bleiben wird

Kann man das so in komprimierter Weise so stehen lassen?

Gruß Torsten,
der Ergänzungen gern entgegen nimmt.

PS: Berufsunfähigkeitsversicherung hab ich sowieso
 
sorry, aber wenn wir schon beim Frage/Antwortspiel sind: eine hätte ich noch

Was ist aufwandstechnisch als auch kostentechnisch die günstiger Variante des Guides beim Reiseveranstalter (in Summe beider Ausgabenseiten natürlich): Minijob und 30,1% Abgaben des Arbeitgebers oder Selbstständig und Gewerbekosten und Steuer auf nichtselbstständige Einkünfte? oder gibts da nen BreakEvenPoint???

Vielen Dank.
 
sorry, aber wenn wir schon beim Frage/Antwortspiel sind: eine hätte ich noch

Was ist aufwandstechnisch als auch kostentechnisch die günstiger Variante des Guides beim Reiseveranstalter (in Summe beider Ausgabenseiten natürlich): Minijob und 30,1% Abgaben des Arbeitgebers oder Selbstständig und Gewerbekosten und Steuer auf nichtselbstständige Einkünfte? oder gibts da nen BreakEvenPoint???

Vielen Dank.

Forumspräsident: "Dem Erklärbären wird hiermit das Wort erteilt."
Protokulant: Der Erklärbär schreitet zum Redepult.
Erklärbär: "Meine sehr geehrten Damen und Herren hier im Forum ..."

"... der Ball ist rund. Das Spiel dauert 90 Minuten. ..."

Tja, was soll ich sagen?! Mit den richtigen Daten kann ich Dir das bis auf den letzten Cent, Euro, US-Dollar, Schweizer Franken runterrechnen.
Und wenn Du will, bekommst Du direkt noch einen Businessplan dazu.

Willst Du aber nicht (,wenn Du mein Honorarvorstellung gehört hast)! :D

Die Frage ist einfach, über viele (honorar- oder entgeltpflichtige) Touren im Jahr mit welchen Zeiteinsatz (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung) und welche Kompetenzumfang unterhalten wir uns?

Wenn wir uns über z.B. bis zu sechs geführte Touren mit jeweils ca. 1 Woche Dauer in jeweils verschiedenen Monaten unterhalten, und Du angenommenerweise pro Tour pro Monat 400,00 € als Minijober bekommst, dann sage ich über den großen Daumen gepeilt, lass die Gedanken der Selbstständigkeit.

Selbst wenn Du die Umsatzsteuerproblematik unter Ausnutzung des § 19 Abs. (3) UStG umschiffst (Kleinunternehmerregelung: Kein Umsatzsteuerausweispflicht, kein Vorsteuerabzugsrecht) bleibt immer ein echtes Kostenkillerargument (Vorteile z.B: AfA bei Geschäfts- und Betriebsaussstattung (hier liebäugeln alle mit der 'Absetzbarkeit' ihrer Bikes, ist aber nicht so einfach, wie es aussieht), Nachteile wie Buchführung und Administration):

Die Betriebshaftpflicht als Guide für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie auf Deinen Wunsch mit Deckung für grobe Fahrlässigkeit.

Ich kenne mich mit Betriebshaftpflichtversicherung im Medienbereich aus.

Meist werden Mindestprämien für Firmen mit weniger als 250.000,00 € Jahresumsatz genommen. Plus/Minus musst Du mit 500,00 € Jahresprämie rechnen. D.h. Betriebshaftpflicht für Dich als Selbstständigen verschlingt mal eben mehr als ein Minijobmonatseinkommen.

Während Du als Arbeitnehmer (Haupteinkünfte) das Minijobeinkommen mit bis zu 400,00 € pro Monat einkommensteuerfrei (pauschale Lohnsteuer wird angenommenerweise vom AG getragen) nach Hause gehen kannst, darfst Du Deine selbsständigen Einkünfte nach Betriebsausgabenabzug vollversteuern, d.h. positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG und nicht § 18 EStG) werden mit Deinem persönlichen Spitzensteuersatz belastet.

Die Selbstständigkeit rechnet sich nur, wenn Du Touren ohne Ende abreißt. Da Du als Arbeitnehmer um die 30 Tage Urlaub haben wirst, könntest Du bestenfalls sechs Einwochentouren im Jahr machen. Wenn nur eine Tour pro Kalendermonat durchgeführt wird, und ggf. Deine Kost und Logis vom AG getragen wird, dann schieb den Albtraum (und nicht Alpenraum:D ) auf die lange Bank.

So, entweder Du rückst jetzt ein paar Daten rüber,
oder Du gibts Dich mit meiner Empfehlung zufrieden,
sofern die Basisdaten annähernd passen.

VG Martin

PS: Anders sieht es aus, wenn Du als Selbstständiger gegenüber dem Veranstalter einen deutlich höheren kalkulatorischen Stundensatz berechnest. Allerdings stellt sich die Frage, warum der Veranstalter Dir als Selbstständigen deutlich mehr bezahlen sollte als dem Minijober, wenn er die gleiche Leistung bekommt. (Problematik arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, Kundenschutz und, und, und. Alle diese Punkte sprechen aus meiner Beratersicht auch für die Wahl des Minijobs auch aus der Sicht des Verstalters.)
 
So, entweder Du rückst jetzt ein paar Daten rüber,
oder Du gibts Dich mit meiner Empfehlung zufrieden,
sofern die Basisdaten annähernd passen.

VG Martin



Also schon mal vielen Dank für die Infos... sollte eigentlich alles in allem reichen,
nur damit du auch weißt, um welche Umfänge es sich hier handelt...
Es geht darum, etwa drei geführte TransX-Touren als Guide zu fahren (je 8 Tage mit An-u Abreise), jeweils verschiedene Monate und dann vielleicht genauso viele Tagestouren im bayrischen Oberland.
Also höre ich raus, das es sich schon wegen der Betriebshaftpflicht net lohnen würde, des weiteren bin ich privat versichert, dass sollte doch heissen, das mein Arbeitgeber für mich kein Krankenversicherungsbeträge abführen muss, was den Abgabensatz von etwa 30% auf 17% für ihn reduziert????? Stimmt das so?
Was braucht man dann da eigentlich für einen Arbeitsvertrag? jeweils über eden Inhalt, oder eine Tour oder befristet für ein Jahr?

Vielen Dank nochmal,
Gruß Torsten.
 
Also schon mal vielen Dank für die Infos... sollte eigentlich alles in allem reichen,
nur damit du auch weißt, um welche Umfänge es sich hier handelt...
(1)Es geht darum, etwa drei geführte TransX-Touren als Guide zu fahren (je 8 Tage mit An-u Abreise), jeweils verschiedene Monate und dann vielleicht genauso viele Tagestouren im bayrischen Oberland.
(2)Also höre ich raus, das es sich schon wegen der Betriebshaftpflicht net lohnen würde, des weiteren bin ich privat versichert, dass sollte doch heissen, das mein Arbeitgeber für mich kein Krankenversicherungsbeträge abführen muss, was den Abgabensatz von etwa 30% auf 17% für ihn reduziert????? (3)Stimmt das so?
(4)Was braucht man dann da eigentlich für einen Arbeitsvertrag? jeweils über eden Inhalt, oder eine Tour oder befristet für ein Jahr?

Vielen Dank nochmal,
Gruß Torsten.

Hallo Torsten,
  1. Dann sind wir ja noch im Rahmen meiner Überschlagsrechnung,
    und es bleibt bei meiner Empfehlung für den Minijob.
  2. Genau so ist es.
  3. Ja, wenn Du privatversichert bist und damit oberhalb der BBG verdienst, muss Dein Minijob-AG nur 17% (15% RV-Beitrag und 2% pauschale LSt) zzgl. Umlage zahlen. Er spart durch diesen Umstand pro Monat max. 52,00 € ein (bezogen auf max. 400,00 €/mtl.). Kann man also umlegen und damit Deinen internen Verrechnungsatz erhöhen.;)
  4. Ja und Nein. Da Du danach gefragt hast, ob man einen Arbeitsvertrag (AV) braucht, nehme ich an, dass Ihr Eure Vereinbarung bisher mündlich getroffen habt. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein schriftlicher AV nicht, aber dennoch sollte man im Interesse der Beweisfähigkeit auf einen schriftlichen AV bestehen. Ich könnte mir vorstellen, einen unbefristeten AV zu vereinbaren, der entweder für konkrete Aktionen bestimmte Sätze vorsieht (Vorsicht, nicht mehr als 400,00€ pro Monat) oder aber pauschal pro Monat (max. 400,00 €) ansetzt, um z.B. auch innerhalb eines Monats einen größeren Zeitaufwand zu realisieren, der eigentlich mit deutlich mehr als 400,00 €/mtl. abgegolten werden müßte, was aber mit Minijobs nicht geht.
    Außerdem sollte auf jeden Fall explizit die Haftung geregelt werden. Dass die Entwicklung und Planung sowie Auswahl der TeilnehmerInnen im alleinigen Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt. Des Weiteren, dass Du nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Fehlverhalten haftest. Und dass Du jederzeit das Recht hast, die Tour abzuändern oder gar abzubrechen bzw. TeilnehmerIn von der Weiterfahrt ausschließen kannst, wenn Deiner Meinung nach Leib und Leben in Gefahr geraten können (Krankheit, Verletzungen, Wetterumschwung etc.).
Da ein solcher AV einige Risiken birgt, sollte Dein AG diesen stellen, und Du solltest ggf. einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) mit dem Vertragsentwurf in der Hand konsultieren.

Kläre bitte des Weiteren, ob Dein Hauptarbeitgeber über die Nebentätigkeiten informiert werden muss.
Es kann passieren, dass Dein Hauptarbeitgeber aus Risikoabwägung Dir eine Zustimmung zur Nebentätigkeit versagt.

Ohne Dich verunsichern zu wollen, möchte ich Dir dringend empfehlen, mit den vorhandenen Arbeitsverträgen einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Nur so erhältst Du Sicherheit und rechtlich einwandfreie Formulierungen.

VG Martin
 
Hi,

was mich mal noch interessieren würde: wann gelte ich denn als Bike-Guide, bzw. wann kann ich haftbar gemacht werden?

Hintergrund der Frage ist folgender:

Ich tüftle eigentlich ganz gerne Touren aus, die ich dann per GPS fahre. Meistens mit Freunden, bisweilen auch mit Leuten, dich man weniger gut kennt (Freunde von Freunden, oder Leute, die man hier im Forum oder irgendwo anders kennengelernt hat).
Dann kann es auch mal vorkommen, das Mitfahrer, die man weniger gut kannte, evtl. konditionell oder technisch etwas überfordert sind. Oder dass eine Tour, die man per Karte geplant hat, plötzlich technisch viel anspruchsvoller ist, als gedacht.

Unter den Mitfahrern gibt es ja solche, die selbst eine Karte dabei haben, sich für die Route interessieren, und evtl. selber Änderungsvorschläge machen. Und es gibt solche, die keine Karte dabei haben, nur hinterher fahren wollen, und alleine nicht mehr zum Ausgangspunkt zurück finden würden.

Es kam bei mir schon zweimal vor, das solche "Hinterherfahrer" ziemlich überfordert waren. Da fühlt man sich dann plötzlich ziemlich verantwortlich für die Leute, und muss sehen, wie man die Tour zu Ende bringt.

Was ich mich jetzt eben frage: Sollte in so einer Situation mal was passieren (Sturz, ...), wie sieht's dann mit der Haftung aus?

Grüße,
Joe
 
Hi Joe, mit dem Bike ist das wie zu Fuß im Gebirge: als Erfahrenster bist Du in der Garantenstellung. Und das gilt sogar, wenn ein Unerfahrener die Tour leitet und Du erkennen hättest können, daß er nen ScheiB baut. Klingt heftig, ist aber so in diesem unseren Rechtssystem. Ich vermute, es wird wohl meist nicht soo eng gesehen, aber je mehr passiert, desto leichter kann es auch für einen schiefgehen. Also Hirn einschalten und auch mal für andere denken, von denen Du weißt, daß Du besser mitdenkst...

Wenn der natürlich durch Schusslichkeit wo stürzt, was er normal beherrscht, ist das was anderes. Kann aber im Extremfall - wenn es um Geld geht, hört ja manchmal die "Freundschaft" schnell auf - eine Beweisfrage sein. Also Zeugen, Fotos...

ciao Christian
 
Hi,

was mich mal noch interessieren würde: wann gelte ich denn als Bike-Guide, bzw. wann kann ich haftbar gemacht werden?

Hintergrund der Frage ist folgender:

Ich tüftle eigentlich ganz gerne Touren aus, die ich dann per GPS fahre. Meistens mit Freunden, bisweilen auch mit Leuten, dich man weniger gut kennt (Freunde von Freunden, oder Leute, die man hier im Forum oder irgendwo anders kennengelernt hat).
Dann kann es auch mal vorkommen, das Mitfahrer, die man weniger gut kannte, evtl. konditionell oder technisch etwas überfordert sind. Oder dass eine Tour, die man per Karte geplant hat, plötzlich technisch viel anspruchsvoller ist, als gedacht.

Unter den Mitfahrern gibt es ja solche, die selbst eine Karte dabei haben, sich für die Route interessieren, und evtl. selber Änderungsvorschläge machen. Und es gibt solche, die keine Karte dabei haben, nur hinterher fahren wollen, und alleine nicht mehr zum Ausgangspunkt zurück finden würden.

Es kam bei mir schon zweimal vor, das solche "Hinterherfahrer" ziemlich überfordert waren. Da fühlt man sich dann plötzlich ziemlich verantwortlich für die Leute, und muss sehen, wie man die Tour zu Ende bringt.

Was ich mich jetzt eben frage: Sollte in so einer Situation mal was passieren (Sturz, ...), wie sieht's dann mit der Haftung aus?

Grüße,
Joe

Schwierige Geschichte.

Denn eigentlich lebt die ganze Bewegung ja von und durch die Biker, die den Guide machen.

Leider geht das immer solange gut, wie es gut geht, d.h. bis der Erste zu Schaden kommt und der Meinung ist, dass der Guide irgendwie seine Pflichten verletzt hätte.

Letztlich steht man als privater Guide ohne Anbindung an z.B. einen Verein alleine da.

Bei meinen unentgeltlichen Fahrtechnikkursen muss mir von jedem Teilnehmer eine Haftungsfreistellungerklärung (HFE) vorliegt. Die HFE reduziert das Risiko einer erfolgreichen Klageerhebung durch einen geschädigten Teilnehmer, aber ... die HFE kann es nicht ausschließen.

Bei den geführten Touren empfiehlt sich eine Organisation über das LMB, in dem bei der Tourenbeschreibung ein genereller Haftungsausschluss für nicht grob fahrlässige und nicht vorsätzliche Verhalten des Guides aufgenommen wird, die zu einem Schaden eines Teilnehmers führen können.
Auch sollten Schwierigkeitsbeschreibung realistisch sein, und ggf. Anfänger oder Teilnehmer mit geringen Fahrtechnikkenntnissen ausschließen.

Durch die Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit den Bedingungen einverstanden (diese Aussage sollte aber explizit im Text aufgeführt sein).

Was aber, wenn Teilnehmer über Mund zu Mund Propaganda zum Treffpunkt kommen und daher von möglichen Bedingungen nicht oder unzureichend Kenntnis haben?

Tja, dann fängt es an sehr schwierig zu werden. Natürlich kann man vor Tourstart die Gruppe zusammenrufen, die Bedingungen nennen und klar daraufhinweisen, dass jeder diese akzeptiert, wenn er mit der Gruppe losfährt.

Aber wie später beweisen, dass diese Zustimmung des einzelnen Teilnehmers vorlag? Idealerweise tragen sich alle Teilnehmer in eine Teilnehmerliste mit Unterschrift ein, auf der ein Haftungsausschluss aufgeführt ist.

Frage: Macht man das? Und will man das eigentlich? Es bleibt schwierig.

Ich habe früher sehr viele Explorertouren durchgeführt. Dabei waren fast immer nur unbekannte Strecken dabei mit den entsprechenden Risiken.
Ich bin immer nur mit max. einen Hand voll Buddies losgefahren und habe diese Touren nie öffentlich 'ausgeschrieben'.
So konnte ich mir wenigsten sicher sein, dass ich konditionellen und fahrtechnischen Leistungsstand der Gruppe richtig beurteilen hatte.

Deswegen mein Tipp: Keine Explorertouren mit 'unbekannten' Teilnehmern.
Bei unseren KFL-Touren haben wir den Luxus, meist über mehrere Guides zu verfügen. So wird traditionell einer als Backguardguide eingesetzt, damit keine Schäfchen 'abhanden kommen'.

Da die Gruppe schon recht groß (zwischen 10-20, oft auch über 20) ist, wurden in den letzten Wochen häufig die Gruppe in eine schneller und langsamere Gruppe mit unterschiedlicher Streckenführung und Guides aufgeteilt. Oft wurde dann nach der Tour ein gemeinsamer Punkt angesteuert, z.B. Biergarten etc.

Damit wird das Überforderungsrisiko gerade bei neuen Teilnehmer deutlich reduziert. Fordert aber von den Guides eine noch höher Organisationsfähigkeit.

VG Martin
 
Die Betriebshaftpflicht als Guide für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie auf Deinen Wunsch mit Deckung für grobe Fahrlässigkeit.

Ich kenne mich mit Betriebshaftpflichtversicherung im Medienbereich aus.

Meist werden Mindestprämien für Firmen mit weniger als 250.000,00 € Jahresumsatz genommen. Plus/Minus musst Du mit 500,00 € Jahresprämie rechnen. D.h. Betriebshaftpflicht für Dich als Selbstständigen verschlingt mal eben mehr als ein Minijobmonatseinkommen


Hallo ihr,
mir gehen ja die Fragen nie aus...
hintergrund ist der, das mein Veranstalter meint, wenn er jemand "anstellt" verändert sich seine komplette firmenstruktur, da bisher nur Einpersonengeschäft. *Weiß ich nix drüber, anyway*
Daher soll ich ihm einfach immer pro Tour Rechnungen schreiben. Das kommt ja dann der Selbstständigkeit wieder nah, gell?
Frage1: Kann ich denn diese Betriebshaftpflicht als Ausgabe über die Anlage N der Lohnsteuer wieder negativ ausweisen?

Frage2: Muss ich für diese Art Gewerbe denn überhaupt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt machen?

Danke, und nicht sauer sein ob meiner Unwissenheit ;-)

Gruß
t.e
 
Hallo ihr,
(1)mir gehen ja die Fragen nie aus...
(2)hintergrund ist der, das mein Veranstalter meint, wenn er jemand "anstellt" verändert sich seine komplette firmenstruktur, da bisher nur Einpersonengeschäft. *Weiß ich nix drüber, anyway*
(3)Daher soll ich ihm einfach immer pro Tour Rechnungen schreiben. Das kommt ja dann der Selbstständigkeit wieder nah, gell?
(4)Frage1: Kann ich denn diese Betriebshaftpflicht als Ausgabe über die Anlage N der Lohnsteuer wieder negativ ausweisen?

(5)Frage2: Muss ich für diese Art Gewerbe denn überhaupt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt machen?

(6)Danke, und nicht sauer sein ob meiner Unwissenheit ;-)

Gruß
t.e
  1. Hoffentlich nicht. Es könnte ein Indiz für Dein Ableben sein.:D
  2. Ach herje. Wieder einer von diesem Selbstständigen, die keine Ahnung haben (was nicht schlimm ist) und an der Situation nicht ändern wollen (das ist schlimm).
    Also, wg. Änderung der Firmenstruktur (soweit man bei einen Einmannunternehmen von Struktur sprechen kann:rolleyes: ). Er meldet seinen Betrieb bei der Agentur für Arbeit an und erhält eine Betriebsnummer. Über die Onlinesoftware sv.net (kostenlos) kann er die Sozialversicherungsmeldungen inkl. der pauschalen Lohnsteuer direkt bei der Knappschaft Essen machen ('Inkassostelle' für alle Minijobs). Das macht eine Meldung pro Monat. SV-beiträge können aus vereinfachungsgründen eingezogen werden. Dann muss er nur noch Dir die max. 400 € pro Monat überweisen. Lächerlich, der Aufwand.
  3. Mein Rat gegen die Selbstständigkeit bleibt weiter bestehen.
  4. Nein, so nicht. Du musst eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung machen, in der die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Ein positver Restbetrag wird Gewinn genannt.:D Dieser (nach steuerlichen Regeln ermittelte) Gewinn wird in der Anlage GSE als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingetragen.
  5. Leider ja, da es sich weder um eine Übungsleitertätigkeit noch um eine freiberufliche ( gem. § 18 EStG, bestimmte Katalogberufe und ä.) Tätigkeit handelt. Es empfiehlt sich aus verfahrensökonomischen Gründen gem. § 19 Abs. 1 UStG die sogenannte Kleinunternehmerregelung (wird im Betriebserfassungsbogen für die Fianzamtsmeldung beantragt) zu wählen. Du darfst dann Deine Honorar nicht mit Umsatzsteuer ausweisen und drafst auch keine Vorsteuer in Abzug bringen, d.h. alles wird brutto angesetzt.
  6. Wieso sauuer, wer fragt, der führt. Oder "Wer, wie was, wieso weshalb warum, wer nicht fragt, bleibt dumm." (Titelmusik aus Sesamstraße:D )
Dein Auftraggeber soll sich informieren.
Die Minijobvariante ist für Dich die Sichere.
Andernfalls finde ich, dass das Risiko zu sehr auf Deiner Seite liegt.

VG Martin
 
Er meldet seinen Betrieb bei der Agentur für Arbeit an und erhält eine Betriebsnummer. Über die Onlinesoftware sv.net (kostenlos) kann er die Sozialversicherungsmeldungen inkl. der pauschalen Lohnsteuer direkt bei der Knappschaft Essen machen ('Inkassostelle' für alle Minijobs). Das macht eine Meldung pro Monat.

Eine Meldung für ihn, mich oder beide? und diese nur in den Monaten, wo etwas anfällt? oder muss er das jeden Monat machen, nur dann mit der Summe "Null"?
VG t.e
 
Eine Meldung für ihn, mich oder beide? und diese nur in den Monaten, wo etwas anfällt? oder muss er das jeden Monat machen, nur dann mit der Summe "Null"?
VG t.e

Ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsannahme (Deine wohlbemerkt) meldet er unter Angabe seiner (wahrscheinlich neu beantragten ) Betriebsnummer Deine Beschäftigung bei der Sozialversicherung (bei Minijob die BK Essen) per Online an.
Für jeden Monat gibt er dann per Online einen Beitragsnachweis an die BK Essen ab, d.h. bei Monaten ohne Entgeltanspruch eine Nullmeldung, bis sich Eure Wege trennen, dann muss er noch letztmalig eine Abmeldung generieren.

Alle Aktionen beziehen sich nur auf Dich.

Hier die Online-Schnittstelle für Deinen AG.

VG Martin

PS: Ich schau mal nach, ob ich ein Minijob-Handbuch als PDF habe.
Gib mir mal per PN eine Real-E-Mail-Addy. Dann schicke ich Dir es zu.
 
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