Auch wenn der konkrete Thread nimmer aktuell ist, hier trotzdem noch mein Senf dazu:
Nachdem ich von MTBs nach wie vor kaum Ahnung hab und hier immer die Geduld anderer Leute mit Newbiefragen strapazier, kann ich mich an dieser Stelle ja vielleicht ein wenig revanchieren: In dem Thread sind nämlich ein paar gebräuchliche Mißverständnisse zur Rechtslage aufgetaucht:
1. Hingewiesen wurde bereits auf den in dem Zusammenhang sehr wichtigen § 935 Abs.1 S.1 BGB: Bei abhanden gekommenen (also vor allem gestohlenen) Sachen ist gutgläubiger Eigentumserwerb nicht möglich: Zweit- Dritt- und Vierterwerber gehen hier leer aus. Der Bestohlene bleibt Eigentümer. So weit so gut...
2. Die Polizei: Die Polizei ist in diesem Zusammenhang gar nicht (mehr) zuständig. Die Cops sind präventiv zur Verhütung von Gefahren und repressiv zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Für den "Schutz privater Rechte" ist die Polizei nach Art 2 Abs. 2 BayPAG nur zuständig wenn andererweitig nicht schnell genug Rechtsschutz gefunden werden kann. Das ist zwar bayerisches Landesrecht, die Polizeiaufgabengesetze der Länder wurden vor knapp 10 Jahren aber vereinheitlicht. Der Artikel/Paragraph des PAG Eures Bundeslands hat wahrscheinlich eine andere Nummer.
Rechtsschutz hätte die vom OP erwähnte junge Frau in diesem Fall vor den ordentlichen Gerichten, bei einem Streitwert von 700,- vor dem Amtsgericht bekommen. Dort hätte sie den Autor verklagen oder ggf. einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssen um ihr Rad wiederzubekommen.
Demnach ist die Polizei hier präventiv nach PAG nicht zuständig. Auch eine Zuständigkeit im Rahmen ihrer Strafverfolgungsbefugnisse nach der StPO besteht aber nicht: Da die Personalien des OP bekannt sind und er sich als Eigentümer bezeichnet steht unmittelbar auch kein Eigentumsdelikt wie Diebstahl oder Unterschlagung sondern eben ein Zivilrechtsstreit um das Eigentum an einem Fahrrad im Raum.
3. Die Beweislast : Das ist das Beste: Da der OP im Besitz des Fahrrads ist müsste die junge Frau ihn verklagen um "ihr Fahrrad" wiederzubekommen.
Dabei würde sie aber die Beweislast tragen. Zwar gilt gem. § 1006 Abs. 1 BGB eine Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers einer Sache, d.h. zum Zeitpunkt der "Wegnahme" des Fahrrads vor dem Supermarkt hätte nicht sie ihre Eigentümerinneneigenschaft sondern der OP das Gegenteil beweisen müssen. Ohne diese Regel müsste jeder Mensch ständig sein Eigentum an all seinen Socken, Zahnbürsten und Motorjachten beweisen - das wäre kaum möglich: Das "Eigentum" selbst ist ja keine sinnlich wahrnehmbare Eigenschaft einer Sache wie etwa Farbe oder Temperatur eines Gegenstandes.
Durch ihre "Flucht" vor der Polizei hat die junge Frau die Vermutung des § 1006 BGB aber meiner Ansicht nach bereits entkräftet - Darüber kann man sich streiten, ich gehe jetzt aber ohne extra im Palandt nachzulesen mal guten Gewissens davon aus. Daher müsste jetzt sie ihrerseits voll nachweisen können dass sie Eigentümerin ist. Selbst wenn sie hierfür Beweise auffahren würde (z.B: eine Flohmarktquittung) könnte der OP seinerseits - auch abgesehen von der Rahmennummer - Beweisangebote machen: Urkunden, Zeugen (Mutti, Papi, Fahrradhändler o.ä.) usw. Das Amtsgericht wäre in der Würdigung dieser Beweise dann frei und würde sich im echten Zweifelsfall für die glaubwürdigere Partei entscheiden müssen.
Einen Automatismus à la "Rahmennummer weg -> Beweis weg" gibt es also auch nicht.
Ich dacht ich erwähn das alles mal. Das sind so hartnäckige Mißverständnisse die in solchen Zusammenhängen immer wieder auftauchen...
Nachdem ich von MTBs nach wie vor kaum Ahnung hab und hier immer die Geduld anderer Leute mit Newbiefragen strapazier, kann ich mich an dieser Stelle ja vielleicht ein wenig revanchieren: In dem Thread sind nämlich ein paar gebräuchliche Mißverständnisse zur Rechtslage aufgetaucht:
1. Hingewiesen wurde bereits auf den in dem Zusammenhang sehr wichtigen § 935 Abs.1 S.1 BGB: Bei abhanden gekommenen (also vor allem gestohlenen) Sachen ist gutgläubiger Eigentumserwerb nicht möglich: Zweit- Dritt- und Vierterwerber gehen hier leer aus. Der Bestohlene bleibt Eigentümer. So weit so gut...
2. Die Polizei: Die Polizei ist in diesem Zusammenhang gar nicht (mehr) zuständig. Die Cops sind präventiv zur Verhütung von Gefahren und repressiv zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Für den "Schutz privater Rechte" ist die Polizei nach Art 2 Abs. 2 BayPAG nur zuständig wenn andererweitig nicht schnell genug Rechtsschutz gefunden werden kann. Das ist zwar bayerisches Landesrecht, die Polizeiaufgabengesetze der Länder wurden vor knapp 10 Jahren aber vereinheitlicht. Der Artikel/Paragraph des PAG Eures Bundeslands hat wahrscheinlich eine andere Nummer.
Rechtsschutz hätte die vom OP erwähnte junge Frau in diesem Fall vor den ordentlichen Gerichten, bei einem Streitwert von 700,- vor dem Amtsgericht bekommen. Dort hätte sie den Autor verklagen oder ggf. einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssen um ihr Rad wiederzubekommen.
Demnach ist die Polizei hier präventiv nach PAG nicht zuständig. Auch eine Zuständigkeit im Rahmen ihrer Strafverfolgungsbefugnisse nach der StPO besteht aber nicht: Da die Personalien des OP bekannt sind und er sich als Eigentümer bezeichnet steht unmittelbar auch kein Eigentumsdelikt wie Diebstahl oder Unterschlagung sondern eben ein Zivilrechtsstreit um das Eigentum an einem Fahrrad im Raum.
3. Die Beweislast : Das ist das Beste: Da der OP im Besitz des Fahrrads ist müsste die junge Frau ihn verklagen um "ihr Fahrrad" wiederzubekommen.
Dabei würde sie aber die Beweislast tragen. Zwar gilt gem. § 1006 Abs. 1 BGB eine Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers einer Sache, d.h. zum Zeitpunkt der "Wegnahme" des Fahrrads vor dem Supermarkt hätte nicht sie ihre Eigentümerinneneigenschaft sondern der OP das Gegenteil beweisen müssen. Ohne diese Regel müsste jeder Mensch ständig sein Eigentum an all seinen Socken, Zahnbürsten und Motorjachten beweisen - das wäre kaum möglich: Das "Eigentum" selbst ist ja keine sinnlich wahrnehmbare Eigenschaft einer Sache wie etwa Farbe oder Temperatur eines Gegenstandes.
Durch ihre "Flucht" vor der Polizei hat die junge Frau die Vermutung des § 1006 BGB aber meiner Ansicht nach bereits entkräftet - Darüber kann man sich streiten, ich gehe jetzt aber ohne extra im Palandt nachzulesen mal guten Gewissens davon aus. Daher müsste jetzt sie ihrerseits voll nachweisen können dass sie Eigentümerin ist. Selbst wenn sie hierfür Beweise auffahren würde (z.B: eine Flohmarktquittung) könnte der OP seinerseits - auch abgesehen von der Rahmennummer - Beweisangebote machen: Urkunden, Zeugen (Mutti, Papi, Fahrradhändler o.ä.) usw. Das Amtsgericht wäre in der Würdigung dieser Beweise dann frei und würde sich im echten Zweifelsfall für die glaubwürdigere Partei entscheiden müssen.
Einen Automatismus à la "Rahmennummer weg -> Beweis weg" gibt es also auch nicht.
Ich dacht ich erwähn das alles mal. Das sind so hartnäckige Mißverständnisse die in solchen Zusammenhängen immer wieder auftauchen...