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Falsch! Nicht Glück sondern gute Arbeit von unserer Lobby.Glück gehabt, puh!
Wenn ich dir also sage, du darfst nur noch mit zugelassenem Schuhwerk radfahren, dann hälst du dich daran, weil ich das jetzt mal so festlege, auch wenn es nicht gesetzlich geregelt ist?In Landschaftsschutzgebieten ist das nicht erst seit gestern so, und sich nicht dran zu halten, trägt nicht gerade zum guten Ruf der Mountainbiker bei.
In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Verboten sind insbesondere alle Handlungen, die den „Charakter“ des Gebiets verändern. So kann der Umbruch einer Wiese zur Gewinnung von Ackerland untersagt werden, wenn das Gebiet von Grünland geprägt ist. Besondere Auflagen für die Nutzung der Wiese (z. B. Düngeverbote) sind hingegen in Landschaftsschutzgebieten üblicherweise nicht vorgesehen. Die Regelungen zur Bebauung in der freien Landschaft (im Außenbereich) sind in Landschaftsschutzgebieten verschärft und in der Regel ist hier eine Neubebauung prinzipiell verboten.
Warum glaubt eigentlich die halbe Weile das Mountainbiker permanent nur querfeldein fahren würden. Wir Biker folgen bereits vorhandenen Wegen und Pfaden.
Ihr bringt jetzt einen neuen Begriff in die Diskussion. Bisher ging es immer um die "Monumente", bei denen Radfahren nur auf freigegebenen Wegen erlaubt ist. Auf welcher Basis soll dies jetzt auch bei den "Landschaftsschutzgebieten" gelten?