Interessantes Urteil aus Frankfurt

Dudi

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17. Juni 2001
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Ort
Korschenbroich
Hi Leutz,
habe kürzlich im Radio gehört, dass ein Radfahrer eine Klage gegen eine Kommune verloren hat.

Er war auf einem Wirtschaftsweg, der gleichzeitig auch ausgewiesener Weg einer Radroute, aber kein Radweg im Sinne der StVO war, aufgrund eines Schlagloches gestürzt.

Begründung: Auch wenn der Weg in Radwanderkarten und durch Wegweiser Bestandteil einer Radroute ist, tritt auf einem nicht als Radweg nach StVO ausgewiesenen Weg nicht die Haftung der Kommune ein, wenn durch Schäden im Weg Radfahrer zu Fall kommen.

Das Befahren durch Radfahrer erfolgt hier auf eigene Gefahr, da hier, anders als auf Radwegen, der Radfahrer nicht verpflichtet ist, diesen Weg zu benutzen.

Nicht ganz sinnlos dieses Urteil, oder?
Mir gefällt die in Deutschland vorherrschende Mentalität, dass grundsätzlich jemand anders Schuld ist, wenn ich selber zu blöde zum gucken bin sowieso nicht.
 
Hi Dudi,
Mir gefällt die in Deutschland vorherrschende Mentalität, dass grundsätzlich jemand anders Schuld ist, wenn ich selber zu blöde zum gucken bin sowieso nicht.
Ja, da kann ich nur zustimmen.
Zur Verteidigungn der 'blöden' Deutschen muss ich allerdings sagen. das man in Deutschland oft total überflüssig bevormundet wird (speziell im Strassenverkehr). Jegliches selbstständige Denken wird unterdrückt. Dann ist es natürlich klar, dass WENN denn mal was schiefgeht, die Leute jammern, man sei ja nicht gewarnt worden etc
Der Radfahrer hätte sicherlich
1 Schild 'Allgemeine Gefahrenstelle 200m'
1 Geschwindigkeitsbegrenzung
1 Schild 'Allgemeine Gefahrenstelle 100m'
1 Schild 'Schlaglöcher'
erwartet.
Nicht zu vergessen die Schilder, die alles wieder aufheben, sonst schneckt der Typ den ganzen Tag im Schritttempo durch die Pampa. :D
In der Hinsicht ....armes Deutschland.

So...feddich!
 
Original geschrieben von Dudi
Hi Leutz,
habe kürzlich im Radio gehört, dass ein Radfahrer eine Klage gegen eine Kommune verloren hat.

Er war auf einem Wirtschaftsweg, der gleichzeitig auch ausgewiesener Weg einer Radroute, aber kein Radweg im Sinne der StVO war, aufgrund eines Schlagloches gestürzt.

Hey Dudi,
kannst du dich noch an den Radiosender oder andere Einzelheiten zu diesem Urteil (wann, wo?) erinnern?
Wir brauchen solche Urteile, um mittelfristig eine einheitliche Regelung und damit Rechssicherheit für alle Biker zu erreichen!
Schreib uns unter [email protected]
Danke für die Bemühungen!
 
hab es dir schon als Email geschickt, aber so können es alle nochmal nachlesen:

Holprige Wege
Wer mit dem Fahrrad auf Landwirtschaftswegen unterwegs ist, muss mit Unebenheiten und Schlaglöchern rechnen. Ist der Weg so holprig, dass es sogar zum Sturz kommt, hat der Radfahrer keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde. So hat das Frankfurter Oberlandesgericht, Az. 24 U 21/99 entschieden. Es wies damit die Klage eines gestürzten Radlers ab. Er hatte sich darauf berufen, dass der Weg in einem Radwegeplan verzeichnet ist und argumentiert, die Gemeinde sei deshalb für einen verkehrssicheren Zustand verantwortlich. "Stimmt nicht" urteilten die Richter: Auch wenn die Strecke in Radkarten verzeichnet ist, könne man nicht darauf vertrauen, dass Landwirtschaftswege so gepflegt werden wie gewöhnliche Straßen.

Quelle: Archiv der WDR 2 Quintessenz im Internet
 
hi,

nachdem du, thomas l. - dudi, uns die angaben zum frankfurter urteil schon gestern zugemailt hattest, haben wir dies zum anlass genommen uns das urteil zu besorgen. für deine mühe vielen dank. (btw: frage: bist du schon dimb-mitglied? - kannst gern auch direkt die antwort mailen ;-)

neben dem frankfurter urteil sind uns diverse andere urteile, die ähnlich ausgegangen sind, bekannt; aus nrw, bayern und bawü.

auch diese urteile wird der anwalt der dimb besorgen. wenn die unterlagen vorliegen plant die dimb gemeinsam mit dem bdr weitere schritte.

das frankfurter urteil, wie auch die anderen urteile, sind - das wurde ja auch schon gepostet - ein sehr wichtiger baustein, um einigen unserer hauptkritiker (z.b. bauernverbände, waldbesitzerverbände, hier als bsp. auch der almwirtschaftliche verband in bayern) bei entsprechenden verfahren material an die hand geben zu können.

ich möchte im zusammenhang mit diesem thread auch auf den thread zum bayernurteil und der dortigen umfrage verweisen. die thematik hängt direkt zusammen.

cu DIMB Präsi

p.s.
falls ihr von derartigen fällen hört, gebt uns bitte einen hinweis und kontaktiert die dimb !!!
 
Mich würde interessieren, ob's überhaupt schon rechtskräftige Urteile gegeben hat, die den Waldeigentümer/Wegerhalter zu einem Schadenersatz wegen eines Mountainbikerunfalles verpflichtet haben. Weiss da wer was?
 
Hey!
Keine Ahnung , ob es dort andere Urteile gibt, da sind die 'Offiziellen' wohl die richtigen.

aber, wenn ich mal überlege, dann ist doch auch abseits des Bikes immer der Grundbesitzer für den Zustand der Wege zuständig. Nicht umsonst wird vor Privatwegen klargestellt, daß die 'Benutzung auf eigene Gefahr' ist. Bei Straßenschäden (Schlagloch) und ähnlichem muß das Verkehrsamt für entstandene Schäden aufkommen. Im Supermarkt und anderen öffentlichen Gebäuden muß sichergestellt werden, das kein Kunde auf einem glatten Boden stürzt. Und für den Rad-/Fußweg haben die Komunen die Pflicht auf die Anlieger abgewälzt Schnee und Eis zu entfernen.

Es gibt also eigentlich immer einen Eigentümer, der auch für Unfälle durch Mängel am Weg verantwortlich ist. Das ist natürlich nicht förderlich für die Anliegen von uns Mountainbiker, aber wird sich wohl, meiner Meinung nach, auch auf Wald- und Feldwegen so durchsetzen.

So, genug gedacht! Sonst fängt's noch an weh zu tun... :D

Torsten
 
Wie manche doch aus allem Kohle machen wollen. Erreicht hat er nur die Vergrößerung des Schilderwaldes und die Sperrung solcher Wege, wenn's dumm läuft.
 
@ Airborne

Die Regel, daß man in Feld und Flur auf sog. Zweckbindungswegen (Land-, Forst-, Wasserwirtschaft) auf eigene Gefahr unterwegs ist, ist uralt (formal seit 1976, §27 BNatSchG, neu §56) und seit Inkrafttreten des ersten entsprechenden Ländergesetzes in der Praxis etabliert (auch §14 BWaldG, dort Radfahren im Wald Bundesrahmenrecht) .

Die Rechtsprechung geht fast durchweg davon aus, daß auch im Falle von nicht stvo-bezogenen Wegweisungen mit wegetypischen Gefahren gerechnet werden muß (vgl. auch LG Kleve v. 13.7.1990 - 1 O 500/89; LG Kleve v. 24.3.1995 - 1 O 355/94; OLG Düsseldorf v. 21.11.1996 - 18 U 71/96). Zusätzlich wird (vgl. z.B. §10 HENatG) den Wegeeigentümern keine zusätzliche Unterhaltungspflicht aufgrund des durch Länderrecht (iVm Art. 14 GG) festzulegenden Befahrungsrechtes zugeschrieben. Entsprechende Rechtsprechung gibt es auch für "verirrte" PKW-Fahrer (vgl. z.B. OLG Karlsruhe v. 20.12.1974 - 10 U 115/74)!

Fehlerhaft ist oft die Diktion. Es wird von "Radwegen" geschrieben, die keine nach §41 Abs.2 Nr.5 StVO sind. Tatsächlich sind es Fahrradrouten unter Nutzung eines naturschutz- bzw. forstrechtlichen Benutzungsrechtes, das mit Verkehr im Sinne des Straßenrechtes nur wenig zu tun hat.

Verbotsschild 250 ("Schießscheibe") mit dem Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr und Radfahrer frei" ruft eine Verkehrssicherungspflicht hervor, weil aus dem Text die Vorrangstellung des landwirtschaftlichen Zweckbindungsverkehrs gegenüber dem Radfahren nicht hervorgeht (vgl. auch sog. Sigmaringen-Urteil VGH Mannheim v. 19.4.1983 – 5 S 51/83).

Dem gesetzlich grundlegenden Bestimmtheitsgebot widersprechen Zusatzschilder wie "Radfahrer frei auf eigene Gefahr" (so in Sulzbach bei Frankfurt/M.).

Die Stadt Usingen hat auf meine Empfehlung hin (vgl. auch Hessenbauer 14/97 S.13; Friedrichsdorf 1997) die folgende Beschilderung angebracht

260Usi.jpg

Umweltamt Hochtaunuskreis

Der Weg wird so nicht für Radfahrer gesperrt, aber auch nicht ausdrücklich freigegeben. Die Zweckbindungseigenschaft wird durch das zweite nicht stvo-bezogene Zusatzschild (Schrift "VAG ROUND") verdeutlicht. Der Mini Text weist auf die Rechtsgrundlagen (hier §25 HessForstG, §10 HENatG) hin.
 
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