Land erhebt Nutzungsentgelte auf Waldwegen

den forst-/ordnungsbeamten möchte ich sehen, der sich ner horde ibc-ler oder auch nur mir auf dem trail entgegen stellt. lol...
 
Nach der am 19. Februar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift vom Stuttgarter Landwirtschaftsministerium, sind für organisierte Veranstaltungen auf Waldwegen Nutzungsentgelte zu erheben.

Die Höhe hängt vom Kilometersatz und der Teilnehmeranzahl ab.

Hat jemand eine Ahnung wie hoch dieses "Entgeld" jetzt ist?

Was, wenn sich einige DIMBos oder "normale" User ;) im Forum verabreden und eine Tour starten, müssten die dann auch zahlen?

Meine Quelle:
http://www.ka-news.de/karlsruhe/news.php4?show=hok200789-2128I

Dass das Forstamt und Eigentümer Entgelte für Veranstaltungen erheben dürfen, ist ein alter Hut. Kritisch kann es aber werden, wenn neue Einnahmequellen entwickelt werden, die den Forst aus den roten Zahlen führen sollen. So z.B. bei der ehemals geplanten "Hessenmaut", bei der "Veranstalter" für jeden Meter genutzten Singletrail 1 Cent hätten zahlen sollen. Das Schlimme war, dass diese Bestimmung sogar für gemeinnützige MTB-Vereine oder auch Privatpersonen gelten sollte, die andere mit auf Tour nehmen. Da kämen dann bei einer Tour mit 20 Km Singletrail 200 € Genehmigungsgebühr zusammen. Der Tod für jeden Club. Glücklicherweise konnte der Unsinn nicht nur verhindert werden, sondern es wurde auch erstmals klargestellt, dass wir sogar naturfeste Wege (also auch Singletrails) befahren dürfen, so es der Zustand zulässt (fest halt und nicht aufgeweicht).


Wieso und wann dürfen überhaupt Gebühren bei Waldnutzung erhoben werden:

Gem. Bundeswaldgesetz ist uns Bikern (auch den DIMBos ;) ) der Aufenthalt im Wald auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung gestattet, sofern wir uns mit unserem Sport auf Straßen und Wege beschränken.

Die Bundesländer haben diese Formulierungen weitestgehend in ihre Bestimmungen übernommen.

Es besteht auch ein sogenannten Gemeingebrauchsrecht, wonach der Eigentümer des Waldes / des Weges diese Erholungsnutzung grundsätzlich auch dulden muss.

Da stellt sich erstmal die Frage:
Wann findet dann eine Tour oder ein anderes MTB-Event nicht mehr zum Zwecke der Erholung statt?
Das wird aus der Sicht des Organisators betrachtet und nicht aus Sicht des Teilnehmers, bei dem der Erholungseffekt fast immer wichtiger Bestandteil seiner Aktivität sein wird.
Alles was dann nicht zum Zwecke der Erholung stattfindet, sondern demnach eine Veranstaltung darstellt, ist erstmal nicht genehmigt und man sollte es sich tunlichst genehmigen lassen, um Ärger und Bussgelder zu vermeiden.

Die Bundesländer haben zum Teil unterschiedliche Definitionen entwickelt, aus denen sich eine Abgrenzung von "Erholungzweck" hin zur "Veranstaltung" ergeben. Diese stehen aber weder im Gesetz noch einer öffentlich zugänglichen Rechtsverordnung, so dass derjenige, der ein empfindliches Bussgeld vermeiden möchte, gar nicht weiss, woran er ist.

Die DIMB hat daher bereits im März zur Ergründung dieser teilweise undurchschaubaren Lage eine Anfrage an die zuständigen 16 Bundesländer eingereicht, auf die noch nicht alle Länder geantwortet haben. Dazu gehört auch das hier im Eröffnungsposting angefragte Bundesland Baden-Württemberg.

Aber auch in Ba-Wü wird es ähnlich wie in den bereits antwortwilligen Bundesländern sein, dass bei kommerziellem / gewerblichemInteresse eine Genehmigungspflicht vorliegt. Wer also gewerblich Touren oder Fahrtechnikkurse durchführt, ist immer zur Einholung der Genehmigung verpflichtet. Auch Vereinen wird bei einer gewissen (nicht genau definierten) Höhe eines Startgeldes eine kommerzielle Absicht unterstellt (vermutlich noch nicht bei Orgabeitrag von 5 €).
In einigen, wenigen Bundesländern sollen gemeinnützige Organisationen grundsätzlich ausgenommen sein (diese Länder haben leider noch nicht schriftlich geantwortet).

Weiteres Kriterium ist aber auch, inwieweit ein größerer Personenkreis öffentlich zur Teilnahme aufgefordert wird. D.h. dass auch die Tour eines Vereins oder anderweitigen Organisators, die über Flyer und im Internet an einen unbestimmten Personenkreis und ohne Kontrolle der Gruppengröße beworben wird, ggfs. genehmigungspflichtig ist.

Was heisst das für Touren, die hier im Forum beworben werden:

Wer Geld für die Tour etc. nimmt, muss damit rechnen, dass er genehmigungspflichtig unterwegs ist (wie gesagt, 5€ Orgabeitrag an den Verein wohl eher noch nicht).

Wer mit Flyer und / oder im Internet eine unbegrenzte Zahl von Teilnehmern zur Tour etc. einlädt, wird der Genehmigungspflicht unterfallen.

Wer sich hier im Forum mit seinen 10 Kumpels zur Tour verabredet, wird die Kriterien für eine Genehmigungspflicht kaum erfüllen.

Genauso ein Verein oder anderer Organisator, der zu einer Tour einlädt, dafür kein Geld nimmt und nicht mehr als 20 Leutz mitnimmt, wird wohl auf der sicheren Seite sein. Die max. Teilehmerzahl sollte auch im Flyer etc. drin stehen.


Was kostet eine Genehmigung?
Es gibt zwei verschiedene Genehmigungen, die auch unterschiedlich teuer sind.
Die behördliche Genehmigung der Forstbehörde und / oder der Unteren Naturschutzbehörde ist vergleichsweise gering. Sie richtet sich nach zu erwartenden Einnahmen, Gruppengröße, Genehmigungsaufwand der Behörde. Bei Großveranstaltungen wie Marathons können die Gebühren in den drei- oder sogar auch vierstelligen (!) Bereich gehen. Das behandeln die Behörden teils sehr unterschiedlich.

Bei Kleinveranstaltungen können auch ggfs. zweistellige Beträge ausreichen.
Für gewerbliche Touren können Jahresbeträge ausgehandelt werden.

Die Bemessungssätze und auch eine Obergrenze der zulässigen Gebühr ist in einer Gebührendordnung geregelt. Daran muss sich die Behörde halten.

Teuerer wird meistens die Genehmigung des Eigentümers, der sich sagt: "wenn Du meinen Wald benutzt, dann zahle auch dafür!". Nachvollziehbar. Das Problem ist allerdings, dass der Eigentümer die Höhe des Gestattungsentgeltes "frei Schnauze" festsetzen kann.
Wenn man Glück hat, veranstaltet man im Staatswald, wo das Forstamt auch als Eigentümervertreter Verhandlungspartner ist und meistens (aber leider nicht immer) mit seiner Forderung auf dem Boden bleibt.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Planung des ehemaligen DIMB-Vorstands, die Ergebnisse der Länderabfrage öffentlich zu machen, auch vom neu zu wählenden Vorstand (14.10. in Hofheim) weiterverfolgt werden wird. Dann kann jeder, der sich dafür interessiert, auf www.dimb.de sehen, welche Kriterien in seinem Bundesland gelten und was er machen muss, um nicht unter die Genehmigunspflicht zu fallen.

Ich gehe auch davon aus, dass die GEspräche mit den Waldbesitzerverbänden fortgeführt werden, in denen versucht werden soll, den "Wildwuchs" beim privaten Gestattungsentgelt durch "Empfehlungen" des Verbandes etwas zu "steuern".
 
In Ba-Wü gab es 2002 im Landtag eine parlamentarische Anfrage (Drucksache 13/1140), zu der das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum wie Stellung genommen hat:

"Der Begriff „organisierte Veranstaltung“ ist eng auszulegen. Waldausflüge
locker zusammengesetzter Gruppen, gemeinsame Wanderungen von Wander-
vereinen, Jahrgangstreffen und Schulausflüge mögen zwar gemeinsam ge-
plant und verabredet werden, sind aber – soweit der Erholungszweck das
überwiegende Motiv der Teilnehmer ist – nicht organisiert i.S. von § 37
Abs. 2 LWaldG. Sie bedürfen daher keiner Genehmigung und entsprechend
fallen keine Gebühren an.
Zu den organisierten Veranstaltungen zählen dagegen Volksläufe, Leistungs-
oder Radsportveranstaltungen, Waldfeste, Survival-Games, entgeltliche Ver-
anstaltungen und dergleichen, die über den von der Erholungsfunktion des
Waldes vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Merkmale für eine organisierte
Veranstaltung i.S. von § 37 Abs. 2 LWaldG sind der gewerbliche Charakter
einer Veranstaltung (Erheben von Startgeldern- oder Teilnahmeentgelten)
oder das Vorhandenseins eines Veranstalters, der öffentlich eine Vielzahl
nicht näher bestimmter Teilnehmer einlädt."

Auch wenn das alles ein wenig schwammig klingen mag, für den Juristen ist dabei der Einleitungssatz mit der Formulierung "eng auszulegen" von besonderer Bedeutung. Das Ministerium ist sich damit bewußt, daß Gebühren in Deutschland generell nur erhoben werden dürfen, wenn hierzu eine Rechtsgrundlage besteht. Bestehen an einer Gebührenpflicht Zweifel, so darf eine Gebühr nicht erhoben werden. Hält sich die Verwaltung nicht an diesen Rechtsgrundsatz, so kann man gegen ihre Entscheidung mit guten Erfolgsaussichten Rechtsmittel einlegen - und wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat (wie z. B. die meisten Sportvereine oder die DIMB) kostet das noch nicht mal was.
 
Du, das macht mich jetzt aber echt betroffen, dass Dich das so betroffen macht, Du.

BTW: Darf man als DIMB-Mitglied auf Behindertenparkplätzen parken?


Ich habe noch tief in den 80ern mit dem Biken angefangen und seit Ende der 90er "pausiert", jetzt wieder angefangen und auch im IBC angemeldet. Ich kannte also bislang die DIMB nicht - wobei ich deren auf der HP veröffentlichte Regeln durchaus nachvollziehen kann.

Deine Art jedoch, hier zu posten und diverse Leute und Vereine zu beleidigen, kommt für mich einfach nur borniert rüber...
 
Ich habe noch tief in den 80ern mit dem Biken angefangen und seit Ende der 90er "pausiert", jetzt wieder angefangen und auch im IBC angemeldet. Ich kannte also bislang die DIMB nicht - wobei ich deren auf der HP veröffentlichte Regeln durchaus nachvollziehen kann.

Deine Art jedoch, hier zu posten und diverse Leute und Vereine zu beleidigen, kommt für mich einfach nur borniert rüber...

Vielleicht ist es eine Art Humor? :rolleyes:
 
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