hallo zusammen,
mit dem RR wird man ja leider häufiger von einigen rüpeln fast vom rad gerammt, weil die mit keinem halben meter abstand an einem vorbei fahren. neulich musste ich sogar in den grünstreifen flüchten, weil einer mit einem extrem breiten anhänger mich an einer verkehrsinsel überholt hat... es reicht!
ich hab beschlossen, mir eine kleine kamera unter den sattel zu montieren. das ding muss ja nicht all zu viel können. bilder in 1024x768 sind kein problem. stoßausgleich etc. brauch ich da ja weniger. solange man die kennzeichen erkennen kann und den nicht vorhandenen abstand zu mir, reicht ja
hat jemand tipps für eine solche kamera? in der bucht gibt es diverse angebote. aber da dürfte die akkulaufzeit nicht ausreichen. 3h sollten es schon sein. bin dankbar für jeden tipp.
im grunde würde auch eine mit bewegungsmelder statt video reichen, die eine bildserie schiesst, wenn was durch den bereich des bewegungsmelders fährt. sofern das überhaupt geht, wenn ich selbst in bewegung bin
bisher stehen die zur auswahl:
http://www.ebay.de/itm/350946877555?_trksid=p2055119.m1438.l2649&ssPageName=STRK:MEBIDX:IT
http://www.ebay.de/itm/221565657371?_trksid=p2055119.m1438.l2649&ssPageName=STRK:MEBIDX:IT
Quelle:Spiegel.de schrieb:Welche Urteile gab es bisher im Zusammenhang mit den Kameras?
Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) hatte zum Beispiel im vergangenen Jahr in einem Unfallprozess die Verwertung einer Videoaufzeichnung für zulässig erachtet, die durch einen Radfahrer selbst aufgenommen wurde.
hast du da auch eine quelle dafür? Es fahren ja dutzendfach moppeds etc. durch die lande, wo die fahrer die gopro aufm helm haben. wieso soll das 300.000€ kosten? Kann mir doch keiner verbieten, meine ausfahrt auf video aufzunehmen? Wenn ich vom garten aus die straße filme, wäre es auch nichts sonderlich anderes. Gibt es da ein gerichtsurteil oder ist das hörensagen?Schlechte Idee, kann sehr teuer werden, in Bayern bis zu 300000€. Rechtssicherheit ist bei Dashcams derzeit fürn Arsch.
sehe ich auch so!Wenn es zu einem Unfall kommt ist es glaub ich immer besser Aufnahmen in der Rückhand zu haben.
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/...urteile-zu-den-kameras-in-autos-a-985717.html
Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) hatte zum Beispiel im vergangenen Jahr in einem Unfallprozess die Verwertung einer Videoaufzeichnung für zulässig erachtet, die durch einen Radfahrer selbst aufgenommen wurde.
Die illegal zustande gekommenen Filme könnten in aller Regel vor Gericht verwendet werden, macht Solmecke deutlich: "Geht es darum, den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen."
naja, warum sollte man die aufnahmen machen, um sie nicht als beweismittel zu verwenden. soll man sie dann an die staatsanwaltschaft übergeben?
polizei mal ausgeklammert: mehrere artikel bestätigen die verwendung vor gericht als beweismittel!?!Bei größeren Unfällen braucht man die Aufnahme gar nicht der Polizei überreichen, die wird sie beschlagnahmen, wenn sie davon Kenntnis erlangt.
polizei mal ausgeklammert: mehrere artikel bestätigen die verwendung vor gericht als beweismittel!?!
Was nicht heisst, dass sie nicht vom Gericht verwendet werden duerfen:ADAC schrieb:Das gilt auch für den Fall, dass ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei angezeigt und mit Videomitschnitten belegt werden soll. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen. Wer mit der Dashcam Verstöße anderer aufnehmen und zur Anzeige bringen will, verstößt gegen geltendes Recht.
ADAC schrieb:Wenn mit einer im Fahrzeug montierten Kamera das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, ist vor allem interessant, ob die Aufnahmen überhaupt in einen Prozess eingeführt werden können. Hierzu hat das AG München (Az.: 343 C 4445/13) am 06.06.2013 in einem Unfallprozess die Verwertung einer durch einen Radfahrer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet. Eine andere Abteilung desselbe Gerichts hat allerdings in einem Hinweisbeschluss vom 13.08.2014 (Az: 345 C 5551/14) die Auffassung vertreten, dass Bestimmungen des Datenschutzes und des Kunsturhebergesetzes einer Verwertung entgegenstehen. Hier ist die Rechtslage also uneinheitlich.