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§ 5.2 sportordunung des BDR
(1) Alle Lizenzen müssen von dem Verein, dem der Antragsteller als BDR-Mitglied angehört, über den zuständigen LV beim BDR beantragt werden. Der Sportler unterschreibt den Lizenzantrag und erkennt damit die aufgeführten Lizenzbedingungen an.