Fehlende Tabellen
Bei der Berechnung der Höhe des Nutzungsausfalls orientierten sich die Richter mangels entsprechender Tabellen an dem Vorschlag eines Sachverständigen.
Dieser legte seiner Berechnung die ortsübliche Miete für ein gutes Leihfahrrad zuzüglich eines kräftigen Zuschlags wegen der Hochwertigkeit des klägerischen Fahrrades zugrunde.
Die so errechnete Summe kürzte das Gericht um den geschätzten Gewinn eines Vermieters, wobei die Richter einen Abschlag von 40 Prozent für gerechtfertigt hielten.