In diesem steht das die Polizei NICHT das Handy geortet hat welches er bei sich hat.
Das macht mich RASENT VOR WUT!!Warum das so ist weiß ich allerdings nicht!
Nunja, ich versuche hier mal etwas mehr Licht auf derartige Verfahren zu werfen. Es handelt sich hier ja um eine erwachsene Person, die gem. Art. 2 GG tun und lassen kann was sie will, sofern sie niemand anderen in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass man leider keine weiteren Hinweise hat, als dass er verschwunden ist. Es wurde wohl kein Abschiedsbrief gefunden, er scheint keine Medikamente absolut dringend zu brauchen etc. Demnach hat oder hatte man letzte Woche vermutlich (noch) keinen eindeutigen Hinweis auf eine akute Gefahr. Zu diesem Zeitpunkt erschien trotz allem wahrscheinlich noch plausibel, dass er einfach ein paar Tage nicht da ist, aus eigenem Interesse.
Nun zur Rechtsgrundlage einer Handyortung (wobei ich sie lediglich aus hessischen Gesetzen ablesen kann, die jedoch inhaltlich den Gesetzen der anderen Bundesländer im Großen und Ganzen gleichen). Nennt sich grob "Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes".
Voraussetzung hierfür ist eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, die wie oben beschrieben, vermutlich letzte Woche noch nicht bestand - es gibt mehrere Abstufungen von Gefahren, die Gegenwärtige ist die Höchste.
Allerdings war das noch nicht alles. Denn die letzte Entscheidung über die Ortung liegt nicht bei der Polizei, sondern in einer ganz anderen Institution. Es gibt hier einen Richtervorbehalt. Das heißt ein zuständiger (Bereitschafts-)Richter entscheidet ob die Ortung durchgeführt werden darf oder nicht.
Jetzt könnte man hier gewiss eine große Diskussion ansetzen, aber am Ende kommt eh nichts bei rum. Ich finde es auch nicht richtig, dass die Ortung nicht durchgeführt wurde, wobei die Voraussetzungen nun definitiv vorliegen - insbesondere nach den Angaben des Polizeisprechers der Zeitung gegenüber. Aber so ist das nunmal in einem Staat in dem jeder so viele Rechte hat...
Lektion Grundlagen des Polizeiverwaltungsrechts abgeschlossen.