Weizenbiker schrieb:
Hallo,
Wenn ich im Verein als Führer mit einer Gruppe fahre und mich z.B. auf schmalen Fußwegen bewege, bin ich dann nur "illegal" unterwegs oder auch noch der Anstiftung zu illegalem Handeln verdächtigt, da ich das meinen Anvertrauten beibringe ?
[...]
Wenn das ganze organisiert im Verein betrieben wird, ist das die Vorstufe zur Bildung einer kriminellen Vereinigung?
Konkrete Probleme hat es noch nie gegeben, aber da ich den Vereinsjob neu mache, habe ich mich in den threads umgeguckt und möchte ein mögliches Risiko aus der Ecke abschätzen und abwehren.
Ziemlich viele Fragen auf einmal
Ich versuch mal die wichtigsten Aspekte kurz aufzudröseln:
1.) Rein nach der Gesetzeslage begehst Du mit Deiner Gruppe durch das Befahren schmaler Fußwege in RLP gemäß LWaldG § 22 (3) und § 3(7) eine mit Bußgeld behaftete Ordnungswidrigkeit:
§ 37 (2) 3.:[...], die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, geahndet werden.
Wenn das Befahren von Singletrails in Deiner Gegend bislang toleriert wird, halte ich das Risiko einer kostenpflichtigen Verwarnung oder gar Anzeige für relativ gering. Sicher müßtest Du erst einmal in den Akten landen, dass Dir dann mal eine "Anstiftung zu illegalem Handeln" unterstellt werden kann.
2.a) Als "Führer einer Gruppe" (betrifft bei losen Gruppen auch das erfahrenste Gruppenmitglied durch seine "faktische Führungsrolle") haftest Du bei Fahrlässigkeiten (je nach Grad und Art) bezüglich Deiner Sorgfaltspflichten gegenüber Deinen Gruppenteilnehmern sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Im Rahmen von Vereinsaktivitäten bist Du zivilrechtlich relativ gut abgesichert (Vereins-/Privathaftpflicht).
Strafrechtlich stehst Du bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in der vollen Verantwortung (und ggfs. im Knast).
Ob nun das Befahren gesperrter Wege (pauschal gemäß LWaldG oder
explizit mit/ohne konkreten Gefährdungsanlaß) eine haftungsverschärfende Wirkung hat, kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Ein Richter wird hier immer nach Zusammenhängen zwischen Deinem Fehlverhalten (hier also dem Befahren eines illegalen/gesperrten Wegs) und dem Schadenseintritt suchen.
Und genau in diesem Punkt musst Du Dich als Guide bezüglich Deiner Sorgfaltspflichten auch ständig überprüfen, damit Deinen Leuten nichts passiert und falls doch, dass man Dir diesen Unfall nicht zum Vorwurf machen kann.
2.b) In ähnlicher Weise haftest Du als verantwortlicher Guide auch bei Unfällen Dritten gegenüber (Fußgänger, Reiter, Radfahrer usw.). Auch hier mußt Du im Rahmen Deiner Sorgfaltspflichten Deine Gruppenteilnehmer (im Vorfeld, in der konkreten Situation, mehrmals, unter Zeugen usw.) auf die besonderen Gefahren beim Befahren bestimmter Wege und die erforderliche Rücksichtnahme aufmerksam machen und mögliche Handlungsstrategien aufzeigen (z.B. Anhalteweg halbe übersehbare Strecke, ggfs. frühzeitiges akustisches Zeichen, Anhalten/Absteigen/nach unten zur Seite treten usw.).
Konkrete Bikeguide-Urteile sind mir bislang noch keine bekannt. Gute Anhaltspunkte, was hier alles auf einen zukommen kann, liefern verwandte Bergsportarten wie Skifahren, Bergsteigen, Klettern usw.
Aber macht Euch keinen Kopf. Wo kein Kläger, da kein Richter und schließlich sind wir ja alle kleine Easy Rider
Weizenbiker schrieb:
Bekomme ich mildernde Umstände, wenn amtliche Würdenträger mit dabei sind und die Touren klasse finden?
Klar, in jedem Fall!

Vor allem seh zu, dass Deine "amtlichen Würdenträger" der DIMB beitreten und sich bei der nächsten LWaldG-Novelle für die Legalisierung unseres Sports einsetzen.
Armin