Rechtsfrage nach Zusammenprall mit anderen Biker

Das eine war also eine bevorrechtigte Straße und das andere war eine nichtbevorrechtigte Straße, so wie bei Landstraßen und Ortsstr? Oder weil da Stufen erkennbar sind?
Und warum darf der eine nicht auf dem einen Weg fahren und der andere mit voll Speed auf dem anderen. Weil der von oben kommt? Und warum Bam und nicht Bum?
Frage über Frage
Und Schnucki, ich bin immer kühl, ganz kühl........
 
Keine Ahnung, warum du hier so dumm rumquatschst?? Lies mal richtig, falls du der deutschen Sprache mächtig bist?! In D darf man als Radfahrer offiziell nur auf 2 m breiten Wegen fahren. Der Junge, hätte nicht den Weg runter rasen dürfen. Jetzt verstanden?
Ich glaubs zwar nicht, aber versuchs nochmal.
 
Also, täusche ich mich jetzt? Wird doch hier allgemein im Forum breit diskutiert, dass wir Biker im Wald nur auf 2 m Wegen fahren dürfen. Warum sollte das jetzt hier im Park ganz plötzlich anders sein? Im PArk darf ich also den schmalen Weg runter fahren?
Bin da offen, wenn du mir das schildern kannst. Man lernt ja nie aus.
 
Also, täusche ich mich jetzt? Wird doch hier allgemein im Forum breit diskutiert, dass wir Biker im Wald nur auf 2 m Wegen fahren dürfen. Warum sollte das jetzt hier im Park ganz plötzlich anders sein? Im PArk darf ich also den schmalen Weg runter fahren?
Bin da offen, wenn du mir das schildern kannst. Man lernt ja nie aus.
Eben erst ist ein Urteil von einem bayerischen Gericht gefallen, welches einem Radfahrer zumutet auf einem 70 cm schmalen ausgewiesenen Radweg zu fahren. Radwege müssen "eigentlich" 1,5m breit sein. Ich glaube du verwechselst da die zum Glück nicht in ganz D geltende 2m-Regelung für Wege in Wald und Flur, z.B. in BW.

Es geht halt nichts über ein gesundes Halbwissen :rolleyes:.
 
Daß er zur unbelehrbaren Sorte zählt. §§ 828 und 832 BGB nachlesen, am besten mit Kommentar dazu. Muß nicht gleich der Staudinger sein, fürs Erste reicht auch ein stinknormaler Palandt: Eltern haften gerade eben nicht für alles, was der Nachwuchs anstellt.

Nur so als Service und zur Vertiefung der Zusammenhänge

1) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__828.html
2) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__832.html

zu 1) Ob ein Minderjähriger haftet, hängt von seinem Alter (z. B. bis 7 gar keine Haftung), dem Kontext (bei Unfällen mit bestimmten Verkehrsteilnehmern) und von seiner Einsichtsfähigkeit ab.

zu 2) Ob Eltern für ihrer Kinder haften, hängt davon ab, ob sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Eltern haften also nicht generell für ihre Kinder, d. h. der weit verbreitete Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" ist deshalb falsch. Die Haftung knüpft vielmehr an die Verletzung einer Aufsichtspflicht an, d. h. es muss eine Aufsichtspflicht bestanden haben und sie muss verletzt worden sein und es darf auch bei Beachtung dieser Aufsichtspflicht nicht trotzdem zu dem Schaden gekommen sein.

Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, so kann dieser unter Umständen, wenn nämlich keine Haftpflichtversicherung besteht, schon in sehr jungen Jahren einen großen Schuldenberg anhäufen; das ist keine schöne Zukunftsperspektive. Haftet dagegen der Minderjähriger nicht nach § 828 BGB und die Eltern nicht nach § 832 BGB, so bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Da hilft dann auch eine evtl.vorhandene Privathaftpflichtversicherung nicht, denn die zahlt nur, wenn auch eine gesetzliche Haftung besteht; auch das kann schicksalshaft sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier handelt es sich um eine quasi fahrlässige Sachbeschädigung seitens des Kindes an unserem Threadersteller. Eine Teilschuld bei Ihm vermag ich aus folgenden Gründen nicht erkennen. Das Tempo war offensichtlich angepasst, zudem ist es dem TE hier unmöglich den Single-Trail rechtzeitig zu erkennen. Es ist keine klar erkennbare Fahrbahn. Der Zusammenstoß ist seitens des E ein unabwendbares Ereignis. Der 12-jährige hätte sich (rein rechtlich) die Geschwindigkeit deutlich verringern und sich vergewissern müssen dass die Straße frei ist. Nicht auszudenken wenn anstelle des TE ein Forstfahrzeug gekommen wäre.
Wer aber bezahlt jetzt für den entstandenen Schaden ? Der 12 jährige ist rechtlich nur bedingt haftbar zu machen. Die Frage stellt sich ob die Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Hier könnte man sowohl in eine als auch in die andere Richtung argumentieren.
Da es also rechtlich fraglich ist wäre es zweckmäßig die Mama von dem Kleinen zu bitten die Sache Ihrer Haftpflichtversicherung zu geben.
 
Na dann, alles klar. Danke für die Info. und in anderen Bundesländern, darf man fahren "wo man will"?

Geht doch, die Antwort lautet 42 äh jein. In NRW darf man im Wald fahren es sei den, der Förster mag das nicht. Respektive die Forstverwaltung erläst eine Allgemeinverfügung. Was nicht def. nicht geht ist das knallen über Wildwege, jedenfalls wenn man sich erwischen läst oder Müll hinterläst oder anfängt zu bauen im Wald. Hier geht es um einen Park! Also keinen Wald iSd. WaldG. Hier gilt die z.B. die Ortssatzung o.ä.
Und wie immer gilt der alte Spruch, drei Juristen fünf Meinungen.
Wie auch immer. Ich würde nix zahlen....
 
Hier handelt es sich um eine quasi fahrlässige Sachbeschädigung seitens des Kindes an unserem Threadersteller. Eine Teilschuld bei Ihm vermag ich aus folgenden Gründen nicht erkennen. Das Tempo war offensichtlich angepasst, zudem ist es dem TE hier unmöglich den Single-Trail rechtzeitig zu erkennen. Es ist keine klar erkennbare Fahrbahn. Der Zusammenstoß ist seitens des E ein unabwendbares Ereignis.
Natürlich kann man den ST erkennen. Es ist auch nicht so, dass etwas unterschiedlich breite Wege gleich (immer) eine Vorfahrt auf der breiteren auslösen, auch wenn ich dies zu meiner Sicherheit auf den schmäleren Wegen annehme - weil zu viele das meinen. ;)
Kann sein, muss nicht sein. Frag den Verkehrsrichter. Oder besser zwei, weil der zweite ne andere Meinung hat. :p
Und unabwendbar? Lächerlich. Wenn da ein Wegerl rauskommt, fahre ich automatisch weiter links rüber um mehr Vorwarnzeit zu haben. Mache ich übrigens auch mit dem Auto in der Siedlung, wo nur rechts Parkplätze sind; auch wenn seltenst Kinder dazwischen rauslaufen, kann das eine rettende Reaktionszeit bewirken.

ciao Christian
 
Sorry, aber wenn ich da lese, dass Hillkiller schuld haben soll, weil an der Stelle "Rechts vor Links" gelten soll, dann kann ich nur so reagieren. ;-). Da kannst dir das sparen Kumpel.
Er ist auf dem breiten Weg geafhren, auf dem er fahren darf und der andere darf weder auf dem kleinen Weg fahren noch in dem Speed ohne zu schauen da runter kommen...Bam! Also, immer cool bleiben, gell?!;-)

Im Streit würde die Gegenseite wohl argumentieren, dass Hillhiker ja auch so umsichtig hätte fahren können, dass er für den Fall eines aus dem Weg fahrenden, laufenden, kriechenden Kindes hätte bremsen können. Sagen das nicht auch die Trailregeln für Mountainbiker, die hier auch irgendwo als DIMB-Regeln hinterlegt sind.

Ich glaube nicht, dass ein Streit zum Erfolg führt, und vermutlich wird das auch die Haftpflichtversicherung der Eltern so sehen....
 
Die Pistenregeln der FIS sind jedenfalls als gültiges Regelwerk in Deutschland und Österreich vor Gericht anerkannt.
Allerdings hat der dimb nicht die Regelungsqualität wie der DSV oder der ÖSV bzw die FIS. D.h. es fehlt an der allgemeinen Anerkennung.
Würde immer noch nix zahlen........
 
Die Pistenregeln der FIS sind jedenfalls als gültiges Regelwerk in Deutschland und Österreich vor Gericht anerkannt.
Allerdings hat der dimb nicht die Regelungsqualität wie der DSV oder der ÖSV bzw die FIS. D.h. es fehlt an der allgemeinen Anerkennung.

Das liegt daran, dass Pistenregeln und Trailrules unterschiedliche Hintergründe und Zielrichtungen haben. Da auf Waldwegen auch die STVO gilt http://www.mtb-news.de/forum/showpost.php?p=7679932&postcount=28 konnte man in den Trailrules auf vieles verzichten, was in den Pistenregeln (dort gilt nicht die STVO) durchaus Sinn macht.
 
Nöh nicht unbedingt verschiedene Regelungsziele, aber egal. Geht es in der Entscheidung um Waldwege oder Wege die für Räder freigegeben sind? Habe keine Zeit Juris zu bemühen.
 
Geht es in der Entscheidung um Waldwege oder Wege die für Räder freigegeben sind?

"Den Ausführungen des LG ist zu entnehmen, daß die Waldwege wie immer auch am Tage des Zusammenstoßes unbeschränkt für Fußgänger und Radfahrer offenstanden. Es handelte sich bei diesen Wegen darnach um tatsächlich öffentliche Wege. Dem stand nicht entgegen, daß es in der Regel nur Fußgängern oder Radfahrern gestattet war, diese Waldwege zu benutzen, daß diese aber im übrigen für den Straßenverkehr gesperrt waren (BayObLGSt 1962, 266, 267; 1965, 64, 65; Mühlhaus, StVO Anm 3 zu § 1). Für den Verkehr auf diesen Waldwegen als tatsächlich öffentlichen Wegen galten die Vorschriften der StVO. Diese Vorschriften waren auch von der Angeklagten als Reiterin zu beachten (§ 39 Abs 3 S 1 StVO 1937), jedenfalls soweit ihr Ritt über diese Waldwege führte.

Der der Angeklagten zur Last liegende Unfall ereignete sich auf einem solchen Weg. Es handelte sich, wie die Feststellungen des LG ersehen lassen, um einen Geländeabschnitt, der seiner Gestaltung nach nicht nur zum Begehen von Fußgängern oder zum Befahren mit dem Fahrrad geeignet war, sondern von Fußgängern und Radfahrern als Weg angesehen und mit Duldung des Verfügungsberechtigten als solcher benutzt wurde."

(Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 17.03.1971, Az. RReg 5 St 172/70, Zitat nach Juris Rdnr. 3 und 4)
 
Wie oben schon geschrieben dürfte da öffentlich zugänglich die STVO hier als Entscheidungsrahmen mit herangezogen werden. Das heißt aber eben auch, dass Betriebsrisiko und Sorgfaltspflicht eben auch Berücksichtigung finden würden. Da könnte ein Gutachter auch zu dem Bild beitragen, dass mit vlt. 25km/h am Baumrand mit Wegeinmündungen im Park entlangdüsen kritisch zu sehen ist.

Es ist eben nicht so wie oben jemand schrieb, dass der Weg halt nicht erkennbar war, sondern man muss so fahren, dass man ihn erkennen könnte. Oder zum Vergleich: Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz muss ein Fahrer mit erhöhter Sorgfalt fahren, im Falle eines Schadens ist evtl. auch 15km/h schon zu schnell für Schuldfreiheit gewesen.

Hat Hillkiller sich hier eigentlich nochmal gemeldet mit Neuigkeiten?
 
Merci,
also im wesentlichen die gleiche arg. wie bei der Anwendung der StVO auf Parkplätzen auf privaten Grund ohne Schild "hier gilt die StVO".
 
wie ist die Sache nun ausgegangen?
Selbst wenn die Familie es der Versicherung gibt, könnte es ja sein, dass diese erst richtig Stress macht.....
 
wie toll du dass dokumentiert hast mit den pfeilen :))

also ich musste auch lachen wegen dem rechts vor links... finde es aber als laie schwer zu bewerten, hauptsache alle sind gesund geblieben :)
 
Mich würde das Ergebnis auch interessieren.

Die Frage Trail vs. Forstweg ist m.E. recht eindeutig. Mein Senior (= RA Verkehrsrecht) hatte vor ein paar Jahren einen sehr ähnlichen Fall in der Kanzlei- lediglich war der Winkel spitz, der Trailbiker kam also von rechts hinten.

Nach langem Gezeter hat man sich dann außergerichtlich geeinigt und der Konsens war, dass man als Trailbiker i.d.R., sobald man den Trail verlässt und wieder auf einen Forstweg fährt, ggf. vorbeikommenden Bikern aus beiden Richtungen die Vorfahrt lässt - analog zur Vorfahrtsregelung von beispielsweise Bundesstraße vs. asphaltierter Nebenweg.

Ich selbst habe das auch noch nie anders erlebt. Wann immer ich einen Trail verlasse, gebe ich den Forstwegfuzzis zunächst mal den Vortritt.
 
Hallo Zusammen,

hier ist oft die Rede vom gewidmeten öffentlichen Verkehrsraum.

Es gibt hierzu auch noch den "tatsächlichen öffentlichen Vekehrsraum". Dieser ist immer gegeben, wenn der Verfügungsberechtigte mindestens eine Verkehrsart zulässt und die Einfahrt auch nicht kontrolliert.

Beispiel:

Stadtpark--> Gemeinde lässt mindestens Fußgänger zu. Auch wird nicht kontrolliert wer den Park betritt (kein beschränkter Personenkreis). Also handelt es sich hier um "tatsächlichen öffentlichen Vekehrsraum".

Es gilt also die StVO.

Hier (im Sinne der StVO) würde es auch keine Rolle Spielen, wenn das Radfahren nicht erlaubt wäre.

Nach dem Bild gilt hier dann "rechts vor links".

Zum Haftungsrecht:

Eltern haften für ihre Kinder. Grundsätzlich haften die Eltern für ein Fehlverhalten des Kindes. Da ja aber nun "rechts vor links" gilt ist der Schaden selber zu zahlen.

Gruß
 
Hui! Noch ein Fachjurist für Verkehrsrecht...

Aber jetzt echt mal! Das war doch EINdeutig RECHTS vor LINKS an dieser Stelle!!! :D
 
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