Red Bull Lackierung

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hallo liebe community. ich find die red bull lackierungen auf helmen einfach sau geil und wollte mal fragen,ob das legal wäre sich sowas auch auf den helm lackieren zu lassen(wegen rechten von red bull oder so). kennt jemand von euch,sollte das legal sein, jemanden der mir das originalgetreu lackieren könnte;(raum nürnberg).
danke schon mal im voraus
 
Bedeutung und Funktion von Marken
Eine Marke ist gem. § 3 MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Vorallem für große Unternehmen ist der Produktname ein zusätzliches und unerläßliches Mittel des Marketings. Man denke dabei nur an die Waschmittelbranche, in der die Produkte hauptsächlich über den Namen verkauft werden. Ein gutes Waschmittel heißt eben u.a. "PERSIL". Da ein Verbraucher die Qualität bei Waschmittel nur schwer überprüfen kann, wird er sich im Zweifel, wie viele andere auch, für das Produkt mit dem guten Namen entscheiden.
Die Möglichkeit, einen Produktnamen oder eine Dienstleistung als Marke registrieren zu lassen, ist dabei ein wirksames Mittel, um "Trittbrettfahrern", die sich den guten Ruf zu Nutze machen wollen, entgegenzutreten.
Bereits aus diese Überlegungen lassen sich die Funktionen einer Marke ableiten:

Herkunftsfunktion
Garantie- und Gütefunktion
Vertrauensfunktion
Unterscheidungsfunktion
Individualisierungsfunktion
Gesetzliche Grundlage - Historie

Rechtliche Grundlage für das deutsche Markenrecht ist das neue Markengesetz. Es beruht auf der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG), die der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 verabschiedet hatte.
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie mit Inkrafttreten des MarkenG am 1. November 1994, bzw. 1. Januar 1995 um. Es löste das Warenzeichengesetz aus dem Jahre 1874 ab. Abgelöst wurde damit auch die Bezeichnung "Warenzeichen" zugunsten der jetzigen Bezeichnung "Marke". Grund dafür ist, daß das MarkenG nun alle Kennzeichnungsrechte in sich vereinen soll. Zuvor befanden sich kennzeichnungsrechtliche Schutzvorschriften nicht nur im Warenzeichengesetz, sondern betreffend des Firmenschutzes auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüberhinaus nahm das MarkenG auch die notorisch bekannten Marken im Sinne des Art. 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft und die geographischen Herkunftsangaben, die zuvor in den §§ 3, 5 UWG und § 26 WZG geschützt waren. Des weiteren nimmt das Markengesetz sowohl die Gemeinschaftsmarken als auch die international registierten Marken in seinen Schutzbereich auf (§§ 125a ff., 107 ff MarkenG).

Behörden und Gerichte
Zuständig für die Eintragung einer Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München. Gegen die Beschlüsse des DPMA im Rahmen des Eintragungsverfahrens findet grundsätzlich gem. § 64 MarkenG die Erinnerung statt, über die das DPMA selbst entscheidet. Gegen den Beschluß im Rahmen der Erinnerung kann die Beschwerde gem. § 67 MarkenG beim Bundespatentgericht erhoben werden. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde vor dem BGH gem. § 83 MarkenG zulässig.
In allen sonstigen Streitigkeiten, in denen Ansprüche aus einem im MarkenG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (Kennzeichenstreitsachen), d.h. vorallem bei Verletzungsstreitigkeiten, sind gem. § 140 MarkenG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Zu beachten ist die gem. § 140 Abs. 2 MarkenG vorgesehene Konzentrationsmöglichkeit, nach der die Kennzeichenstreitigkeiten für die Bezirke mehrerer Landgericht einem speziellen Landgericht zugewiesen werden können (siehe die Übersicht der GRUR unter Landgerichte). Gegen die Entscheidungen des ersten Rechtszuges ist dann die Berufung vor dem OLG, dagegen die Revision vor dem BGH zulässig.

Materielles Markenrecht
Erlangung des Markenschutzes
Markenschutz kann auf verschiedene Weise erlangt werden. Zum einen entsteht der Markenschutz gem. § 4 Ziff. 1 MarkenG durch Eintragung der Marke nach erfolgter Anmeldung.
Zum anderen gewährt das MarkenG gem. § 4 Ziff. 2 Schutz für die sog. Marke mit Verkehrsgeltung (Ausstattung). Voraussetzung dafür ist, daß das benutzte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreisen erlangt hat. Der für die Bestimmung der Verkehrsgeltung maßgebliche Durchsetzungsgrad der Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ist dabei von einem etwa bestehenden Freihaltebedürfnis abhängig. Besteht ein Freihaltebedürfnis, ist also die Marke nicht unterscheidungskräftig, so wurde in der BGH-Rechtsprechung ein Durchsetzungsgrad von mehr als 50 % gefordert. Bei unterscheidungskräftigen und daher nicht freihaltungsbedürftigen Zeichen soll ein Durchsetzungsgrad von etwa 20 % ausreichen.
Schließlich genießt gem. § 4 Ziff. 3 auch die sog. notorisch bekannte Marke den Schutz des MarkenG. Eine solche liegt bei einer im Ausland benutzten Marke vor, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießt. Diesen Grundsatz hat § 4 Ziff. 3 MarkenG aus der Pariser Verbandsübereinkunft, dort in Art. 6 bis, übernommen, um den Weltmarken auch ohne förmliche Registrierung Markenschutz zu gewähren.
Neben den oben genannten Marken nimmt das MarkenG auch die sog. geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 in seinen Schutzbereich auf. Durch diese Regelung in § 5 MarkenG wurde nicht nur § 24 WZG, sondern auch § 16 UWG abgelöst. Während § 24 WZG den Verkehr vor einer Irreführung durch die mißbräuchliche Verwendung von Firmenname zur Warenkennzeichnung schützte, sollte § 16 UWG die mißbräuchliche Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung verhindern. Beides ist nun in §§ 5, 15 MarkenG zusammengefaßt. Konsequenz der Aufnahme in das MarkenG ist, daß neben dem Schutz vor Irreführung nun auch ein Schutz vor Verwechslungsgefahr besteht.

Absolute Schutzhindernisse
Unter absoluten Schutzhindernissen vesteht man Einwendungen, die in der Natur der Marke liegen. Liegt ein als Marke schutzfähiges Zeichen gem. § 3 MarkenG vor, so ist bei Vorliegen der in § 8 MarkenG aufgeführten Einwendungen die Eintragung ausgeschlossen. Die absoluten Schutzhindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird dennoch eine Marke eingetragen, wird diese auf Antrag gem. § 50 MarkenG wieder gelöscht.
Ein absolutes Schutzhindernis liegt vor bei:

1. fehlender Unterscheidungskraft
2. Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, Zeit und Ort der Herstellung bzw. Dienstleistung bestehen
3. allgemein üblichen Bezeichnungen, d.h. Zeichen, die ursprünglich Unterscheidungskraft hatten, die sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungsbezeichnung durchgesetzt haben (z.B. "Vaseline")
4. täuschenden Angaben über Art, Beschaffenheit oder Herkunft
5. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
6. Zeichen, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel, Bezeichnungen von Kommunen etc. enthalten
7. Zeichen, die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten
8. Zeichen, deren Benutzung nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden können

Relative Schutzhindernisse
In § 9 MarkenG sind die relativen Schutzhindernisse geregelt. Sie betreffen die Fälle, in denen die neu eingetragene Marke mit einer bereits zuvor eingetragenen, älteren Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist. Der Inhaber der älteren Marke kann in einem solchen Fall gem. §§ 51 Abs. 1, 9 MarkenG die Löschung der Eintragung vor den ordentlichen Gerichten betreiben.

§ 9 Abs. 2 MarkenG sieht folgende Fallgestaltungen vor:

1. identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistung
2. identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistung, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht
3. identisches oder ähnliches Zeichen für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistung sofern die älteres Zeichen eine bekannte Marke ist und die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung besteht.

Die Begriffe "Ähnlichkeit" und "Verwechslungsgefahr" werden im Gesetz nicht hinreichend definiert. Für die Auslegung des Begriffs "ähnlich" führte das Bundespatentgericht aus:
"Als ähnlich sind demzufolge solche Waren anzusehen, die sich wirtschaftlich so nahe stehen, daß bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit herkunftsbezogenen Irrtümern gerechnet werden muß, wenn die Waren - dies unterstellt - mit identischen Marken versehen werden. Unähnlich sind Waren, die keine oder doch so geringe wirtschaftliche Berührungspunkte aufweisen, daß selbst im Falle identischer Kennzeichnung ein herkunftsbezogener Irrtum ausgeschlossen werden kann." [BPatG, NJWE-WettbR 1997, 225, 226]


Die Verwechslungsgefahr in § 9 Abs. 1 Ziffer 2 MarkenG läßt sich mit der Rechtsprechung in drei Gruppen einteilen: zum einen kann eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehen, darüberhinaus eine bildliche bzw. schriftbildliche Verwechslungsgefahr. Schließlich kann auch eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach vorliegen.
Schutzdauer und Schutzumfang
Gem. § 47 MarkenG beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre, beginnend am Anmeldetag. Der Markeninhaber kann jedoch gem. § 47 Abs. 2 MarkenG die Schutzdauer beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängern lassen. Verlängert er die Schutzdauer nicht, so wird die Marke in dem Register gelöscht.
Ausschluß des Markenschutzes
Das Markenrecht gewährt dem Inhaber ein Sonderauschließlichkeitsrecht, daß dem Inhaber das ausschließliche Recht gibt, seine Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Hiervon macht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen, die im folgenden kurz dargestellt werden. Namentlich sind dies die Fälle des zulässigen Drittgebrauchs, der Erschöpfung, der Verwirkung sowie der Anspruchssausschluß bei Löschungsreife.

Zulässiger Drittgebrauch
Gem. § 23 MarkenG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, daß dieser seinen Namen oder seine Anschrift benutzt. Ferner kann die geschützte Marke von einem Dritten als besfchreibende Angabe für Waren oder Dienstleistungen, sowie für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft in zulässiger Weise eingesetzt werden. Schließlich kann sich der Markeninhaber auch nicht gegen eine Aufnahme in Nachschlagewerkle erwehren.
Voraussetzung für alle Ausnahmen im Rahmen des Drittgebrauchs ist, daß die Benutzung der Marke durch den Dritten nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist zu verneinen, wenn der Benutzer in Ausübung eines eigenen Rechts handelt, oder wenn die benutzte Marke als beschreibende Angabe freizuhalten ist. Letzteres kommt insbesondere bei Gattungsbezeichnungen in Betracht.

Erschöpfung
Gem. § 24 Abs. 1 MarkenG hat es der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu dulden, daß die von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Markt eingebrachten Waren von jedem Dritten vertrieben werden dürfen. Dies gilt für den Markt der Europäischen Union sowie den Markt der Vertragsstaaten des EWR. Ma spricht dabei vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Markenrecht. Zu beachten ist dieser insbesondere im Fragenkomplex bezüglich der Reimporte von Originalware aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten. Ebenfalls hierzu gehören die Probleme um die Neuverpackung importierter Arzneimittel.

Verwirkung
§ 21 MarkenG schränkt das ausschließliche Nutzungsrecht des Markeninhabers dann ein, wenn er die Nutzung der Marke oder des sonstigen Rechts i.S.v. § 13 MarkenG während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geduldet hat, obwohl er von deren Benutzung Kenntnis hatte. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Inhaber des prioritätsjüngeren Rechts zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubug war. Zu beachten ist aber, daß der Inhaber des prioritätsjüngeren Rechts in keinem Fall ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inhaber des älteren Rechts zusteht.

Anspruchsausschluß bei Löschungsreife
Wenn dem Inhaber des prioritätsälteren Rechts am Tage der Eintragung der prioritätsjüngeren Marke gegen diesen keine Löschungsansprüche zustehen, so scheiden gem. § 22 MarkenG Verletzungsansprüche gegenüber der jüngeren Marke aus. Anwendung findet der § 22 MarkenG in zwei Fällen: zum einen kann der Inhaber einer bekannten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung die Benutzung der prioritätsjüngeren Marke dann nicht untersagen, wenn es an der Bekanntheit zum Zeitpunkt des für den Zeitrang der jüngeren Marke maßgeblichen Tages gefehlt hat. Zum anderen sind Verletzungsansprüche nicht durchsetzbar, wenn die prioritätsältere Marke am Eintragungstag der jüngeren Marke wegen Verfalls oder wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können.
Löschungsanspruch
Gegenüber der Eintragung einer Marke können Löschungsansprüche gelten gemacht werden. So kann gem. § 50 MarkenG jederzeit bei entgegenstehenden absoluten Schutzhindernissen ein Antrag auf Löschung beim DPMA gestellt werden. Das DPMA selbst kann gem. § 50 Abs. 3 MarkenG von Amts wegen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung die Löschung der eingetragenen Marke betreiben, sofern daran ein öfffentliches Interesse besteht und die Fehleintragung offenkundig ist.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die Fälle, in denen die Eintragung relativen Schutzhindernissen entgegensteht. Dies gilt demzufolge dann, wenn der Inhaber des prioritätsälteren Rechts bemerkt, daß eine neu eingetragene Marke mit seinem Kennzeichen verwechselbar oder gar identisch ist. Vor die ordentlichen Gerichte gehören auch die Fälle der Markenpiraterie, in denen rechtsmißbräuchliche und sittenwidrige Eintragungen vorgenommen wurden.
Ein Löschungsanspruch besteht demnach bei:
Ähnlichkeit gem. §§ 9, 51, 52, 55 MarkenG
Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Ziff. 2, 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG
Rufausbeutung/Verwässerung einer bekannten Marke gem. §§ 9 Abs. 1 Ziff. 3, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG
prioritätsälteren notorisch bekannte Marke/geschäftliche Bezeichnung/Marke kraft Verkehrsdurchsetzung gem. §§ 10, 12 MarkenG
sonstigen älteren Rechte i.S.v. § 13 Abs. 2 MarkenG
Verfall gem. §§ 49, 52, 53, 55 MarkenG
Nichtigkeit gem. §§ 50, 51, 52, 54, 55 MarkenG



Ansprüche bei Verletzung
Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 14 Abs. 2 MarkenG, wenn der Verletzer eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt. Voraussetzung ist, das eine Wiederholungsgefahr besteht, die jedoch bei bereits begangener Verletzungshandlung vermutet wird. Ein Verschulden auf seiten des Dritten ist nicht erforderlich.
Unterlassungsansprüche des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung richten sich nach § 15 MarkenG.

Schadenersatzanspruch
Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch setzt ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 14 Abs. 6, 7 bzw. § 15 Abs. 5, 6 MarkenG das Verschulden des Dritten voraus, welches bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlung gegeben ist. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Anspruchsinhaber die Wahlmöglichkeit zwischen der konkreten Schadensberechnung, einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr oder der Herausgabe des erzielten Gewinns. In der Regel wird der Schadenersatz in Höher einer angemessenen Lizenzgebühr ("Lizenzanalogie") bevorzugt.
Kann der Verletzer beweisen, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, indem er umfangreiche Recherchen vor Eintragung durchgeführt hat, verbleibt dem Markeninhaber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Mod. 2 BGB ("Eingriffskondiktion"). Da die Herausgabe des Erlangten wohl nicht möglich ist, hat der Verletzer gem. § 818 Abs. 2 BGB dem Markeninhaber Wertersatz zu leisten. Dieser bemißt sich wiederum an einer angemessenen Lizenzgebühr.

Vernichtungsanspruch
Neben den Ansprüchen aus §§ 14, 15 MarkenG besteht gem. § 18 MarkenG ein Anspruch auf Vernichtung der gekennzeichneten Gegenstände sowie der im Eigentum des Verletzers befindlichen, der widerrechtlichen Kennzeichnung dienenden, Vorrichtungen. Begrenzt wird der Vernichtungsanspruch vom Grundstaz der Verhältnismäßigkeit. Danach kann eine Vernichtung nicht verlangt werden, wenn in Form einer Gegenüberstellung von Schädigung des Markeninhabers und Grad des Verschuldens die Maßnahme für den Verletzer eine unbillige Härte darstellen würde. Dem vorgeschaltet kann jedoch ein Anspruch des Verletzers aus § 242 BGB auf Gewährung einer Aufbrauchfrist sein. Dies kann namentlich in den Fällen sein, in denen die widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände nicht nur beim Verletzer lagern, sondern sich bereits in großem Umfang bei Händlern im Verkauf befinden.
Der Vernichtungsanspruch umfasst jedoch nicht nur die gegenständliche Beseitigung, sondern auch Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung sowie im Falle von verletzenden Internet-Domains auf Abgabe einer Erklärung des Domain-Verzichts.

Auskunftsanspruch
Gem. § 19 MarkenG hat der Markeninhaber einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Dieser umfasst die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des unrechtmäßig gekennzeichneten Produkts. Der Auskunftsanspruch ist verschuldenunabhängig. Gem. § 19 Abs. 3 MarkenG kann dieser Anspruch bei offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Neben dem Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG treten die weitergehenden Auskunftsansprüche aus § 242 BGB, was insbesondere hinsichtlich der notwendigen Angaben für die Schadensberechnung oder -schätzung notwendig ist.

Beschlagnahme
Unrechtmäßig gekennzeichnete Ware kann auf Antrag des Markeninhabers bei Einfuhr oder Ausfuhr durch die zuständige Zollbehörde gem. § 146 MarkenG beschlagnahmt werden. Gem. § 148 Abs. 1 MarkenG ist der Antrag bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu stellen und gilt in der Regel 2 Jahre. Die Kosten der Beschlagnahme hat der Antragsteller zu tragen. Außerdem hat er gem. § 146 Abs. 1 MarkenG eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Voraussetzung ist allerdings, daß eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.

Verjährung der Ansprüche
Die Ansprüche aus den §§ 14 - 19 MarkenG sowie die Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Unterlassung verjähren gem. § 20 MArkenG regelmäßig in 3 Jahren. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Rechtsinhaber sowohl von der Rechtsverletzung, als auch von dem Verletzer Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der Verjährung wird durch Verhandlungen des Inhabers mit dem Verletzer über die Höhe des zu leistenden Schadenersatz gem. § 20 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 852 BGB gehemmt.
Jedenfalls nach 30 Jahren nach Eintritt der Verletzungshandlung sind sämtliche Ansprüche verjährt.


Übertragung und Lizenz
Sowohl Marken als auch geschäftliche Bezeichnungen sind übertragbar. Für Marken regeln dies die §§ 27 ff. MarkenG. Die Firma eines Unternehmens hingegen kann nur gem. § 23 HGB zusammen mit dem Unternehmen, der Werktitel nur zusammen mit dem Werk übertragen werden. Jedoch gilt auch bezüglich der Marke gem. § 27 Abs. 2 MarkenG die widerlegbare Vermutung, daß bei Übergang eines Geschäftsbetriebes die diesem zugehörige Marke mit übergeht.
Darüber hinaus hat der Markeninhaber das Recht, seine Marke gem. § 30 MarkenG zu lizenzieren. Die Markenlizenz gilt gem. § 30 MarkenG als dingliches Recht, d.h. der Markeninhaber darf in ausschließlicher Lizenz sein Markenrecht vergeben, ohne sich ein eigenes Mitbenutzungsrecht vorzubehalten. Dies kommt faktisch einer Übertragung gleich und ist entgegen der alten Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz nun zulässig. Das Recht gegen Markenverletzungen vorzugehen bleibt Markeninhaber vorbehalten. Sofern der Lizenzvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht, kann der Lizenznehmer gem. § 30 Abs. 3 MarkenG nur mit Zustimmung des Inhabers gegen einen Markenverletzer vorgehen. Bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche wird jedoch dem Lizenznehmer ein eigener Anspruch zuzubilligen sein.
Formelles Markenrecht
Gegenstand des formellen Markenrechts ist vorliegend das Eintragungsverfahren, sowie die Möglichkeiten gegen die Entscheidung des DPMA vorzugehen.
Anmeldung
Das Eintragungsverfahren wird durch die Markenanmeldung gem. §§ 32 ff MarkenG in Gang gebracht. Forumlare werden auf dem Server des DPMA unter http://www.dpma.de/formulare/marke.html bereit gehalten. Das DPMA benötigt Angaben über die Identität des Anmelders, die Markenform, die Marke selbst sowie die Klassen, für die der Markenschutz begehrt wird. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr i.H.v. EURO 300,- zu zahlen. Darin enthalten sind die Gebühren für die ersten drei Klassen, jede weitere Klasse kostet EURO 100,-. Der Eingang der Anmeldung ist gleichzeitig der Anmeldetag, nach dem sich in der Regel die Priorität bestimmt. Der Anmelder erhält gem. § 22 MarkenV (Markenverordnung) unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die die angemeldete Marke bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs angibt.
Prüfung
Das DPMA überprüft die Anmeldung zunächst dahingehend, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten sind. Geprüft wird demnach, ob die Voraussetzungen des § 32 MarkenG erfüllt sind und ob der Anmelder gem. § 7 MarkenG Markeninhaber sein kann. Sodann prüft das DPMA gem. § 37 MarkenG, ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse gem. §§ 3, 8, 10 MarkenG entgegenstehen. Geprüft wird, ob das beantragte Kennzeichen eine schutzfähige Marke i.S.d. § 3 MarkenG ist, ob sich die Marke graphisch darstellen läßt, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 MarkenG, z.B. wegen fehlender Unterscheidungskraft oder einem bestehenden Freihaltebedürfnis, vorliegt oder ob der angemeldeten Marke eine notorisch bekannte Marke i.S.d. § 10 MarkenG entgegensteht. Entspricht die Anmeldung den vorgenannten Voraussetzungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Grundsätzlich ist die Prüfung des DPMA vor der Eintragung abschließend. Nachbeanstandungen des DPMA wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse finden nicht statt. Jedoch kann die Marke gem. § 50 Abs. 3 MarkenG von Amts wegen unter den dort genannten Voraussetzungen gelöscht werden. Nach Eintragung der Marke erfolgt die Veröffentlichung im Markenblatt des DPMA.

Änderung oder Zurücknahme der Anmeldung
Gem. § 39 MarkenG kann der Anmelder seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einschränken, wenn z.B. ein Dritter auf prioritätsältere Rechte verweist. Ferner kann die Anmeldung gem. § 40 MarkenG geteilt werden, etwa weil das DPMA nur einen Teil der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aus absoluten Gründen beanstandet. Der Markenanmelder kann beantragen, offensichtliche Unrichtigkeiten, z.B. Schreibfehler, korrigieren zu lassen. Gleiches gilt für Änderungen bezüglich des Namens und der Anschrift des Anmelders. Schließlich hat der Markeninhaber gem. § 48 MarkenG jederzeit das Recht, auf die Marke zu verzichten.

Widerspruch
Ab Veröffentlichung der Marke im Markenblatt haben Dritte die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten Widerspruch gem. § 42 MarkenG zu erheben. Das Widerspruchsverfahren findet vor dem DPMA statt. Der Widerspruch kommt für Inhaber von Marken mit älterem Zeitrang in Betracht, sofern ein in § 42 Abs. 2 MarkenG aufgezählter Widerspruchsgrund vorliegt. Widerspruchsgründe sind vorallem Identität und Verwechslungsgefahr sowie Eintragung ohne Zustimmung des Markeninhabers. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die Marke gelöscht, ansonsten wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Erinnerung
Gegen Beschlüsse des DPMA findet die Erinnerung gem. § 64 MarkenG statt. Sie ist statthaft gegen einen ablehnenden Beschluß bezüglich einer Anmeldung, gegen eine Löschungsverfügung nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren sowie bei Zurückweisung eines Widerspruchs. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim DPMA einzulegen. Das DPMA entscheidet über die Erinnerung per Beschluß.
Beschwerde
Bleibt die Erinnerung erfolglos, weil der Erinnerungsprüfer den angefochtenen Beschluß nicht aufhebt, kann der Erinnerungsführer Beschwerde beim Bundespatentgericht gem. § 66 MarkenG einlegen. Auch hier gilt eine Frist von 1 Monat nach Zustellung des Erinnerungsbeschlusses. Eine Beschwerde ist jedoch auch dann zulässig, wenn über eine Erinnerung nicht innerhalb von 6 Monaten im einseitigen, bzw. 10 Monaten im zweiseitigen Verfahren entschieden worden ist, obwohl der Erinnerungsführer nochmals einen Antrag auf Entscheidung gestellt hat und weitere 2 Monate ohne Entscheidung verstrichen sind (§ 66 Abs. 3 MarkenG). Das Bundespatentgericht entscheidet durch Beschluß.

Rechtsbeschwerde
Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts ist die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof dann zulässig, wenn der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts dies zugelassen hat. Sie ist gem. § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert

mehr dazu
http://www.marken-recht.de/
 
Hi,

ich komme aus der Modellflugszene und dort gab es seitens Red Bull schon des öfteren Klagen gegen Piloten, die ihre Kunstflugmaschinen im entsprechenden Design lackiert hatten.

Ich würds lassen ;)
 
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