- Registriert
- 3. Mai 2021
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Die StVZO bezieht sich lediglich auf Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge, eine Vorschrift über die Ausstattung des Radfahrers gibt es, soweit ich weiß, nicht.Ich glaube nicht, daß du als aktiver Radfahrender dir eine Blinklampe an den Rucksack stecken darfst, wenn du damit aktiv auf dem Rad am Strassenverkehr teilnimmst.
Eben deswegen, weil Blinklampen im Strassenverkehr nach StVZO generell nicht erlaubt sind, ausser für Polizei/Rettungsdienste.
Blinklampen an Rucksäcken/Schultaschen sind Fussgängern auf dem Bürgersteig vorbehalten.