StVZO vs blendende/blinkende Front- & Rücklichter

Ich glaube nicht, daß du als aktiver Radfahrender dir eine Blinklampe an den Rucksack stecken darfst, wenn du damit aktiv auf dem Rad am Strassenverkehr teilnimmst.
Eben deswegen, weil Blinklampen im Strassenverkehr nach StVZO generell nicht erlaubt sind, ausser für Polizei/Rettungsdienste.

Blinklampen an Rucksäcken/Schultaschen sind Fussgängern auf dem Bürgersteig vorbehalten.
Die StVZO bezieht sich lediglich auf Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge, eine Vorschrift über die Ausstattung des Radfahrers gibt es, soweit ich weiß, nicht.
 
Das Rücklicht eines Motorrades hat früher meist die üblichen 5W der Doppelglühfaden-Lampen gehabt. Wie schonmal erwähnt werden da aus dem Rücklicht hinten kaum mehr als 10 lm rauskommen, auf eine mehr als Zigarettenschachtel großen Fläche. Blendet null, reicht um aus mehreren hundert Metern das Motorrad zu erkennen.
Mehr ist einfach unnötig.
Ein Motorrad oder Auto kannst du nicht mit einem Rad vergleichen. Ein Motorrad fährt mindesten genauso schnell wie ein Auto. Wir sind mit dem Rad aber deutlich langsamer unterwegs, und somit ist die Zeit die ein Auto oder Mottoradfahrer hat, auf uns zu reagieren viel kürzer. Im schlimmsten Fall gurken wir mit 10 kmh bergauf, während ein Autofahrer auf der Landstraße 100 kmh fährt. Gepaart mit einer langezogenen Kurve hat der Autofahrer echt wenig Zeit zu reagieren. Da habe ich kein Bock auf ein Teelicht, das er erst sieht wenn es zu spät ist. Ein helles und evtl blinkendes , sieht er schon deutlich weiter und evtl auch schon vor einer langgezogenen Kurve. Un wenn es blinkt, überlegt er auch was es sein könnte und ist vorgerwant. Ja blenden ist nachts scheiße, da stell ich auf Dauerlicht mit Impuls. Tagsüber blinke ich, und wer sich tagsüber von einem Rücklich blenden lässt, sollte besser zuhause bleiben....
 
Ich finde es immer wieder spannend, daß hier Leute mit einer Selbstverständlichkeit auftreten, daß sie diese illegalen internationalen Lampen verwenden, und damit gegen die Gesetze unseres Landes verstossen
Klar, aber wenn man das nur mit Belästigung mittels illegalem Zeugs erreichen kann

Dieses Gesetz sieht so aus das ich am Fahrzeug kein blinkendes Licht montieren darf, wohl aber am Körper tragen darf. Dieses Gesetz schützt dich also nicht vor der "Belästigung durch ein blinkendes Licht".
 
als Autofahrer hat man A-Säule, Innenspiegel, Sonnenblende und Dreck/Staub/Regentropfen der Windschutzschreibe im Sichtfeld.

nicht immer nützt da überhaupt ein Licht, Reflektor, auffällige Kleidung.

ein Hochrüsten auf lasergestützte Beleutung ist also fraglich sinnvoll.
 
Die StVZO bezieht sich lediglich auf Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge, eine Vorschrift über die Ausstattung des Radfahrers gibt es, soweit ich weiß, nicht.
Die Vorschrift bezieht sich auf alles, wenn du am fliessenden Strassenverkehr teilnehmen willst.

Du darfst ja auch keine nicht zugelassene, rundum-blendende Trail-Helmlampe im Strassenverkehr verwenden, auch wenn die auf dem Helm des Radlers und nicht direkt am Rad ist. Oder wird die dadurch legal?

Also dann auch keine illegale Blinklampe am Rucksack, wenn du damit auf dem Rad im Strassenverkehr fährst.
Vielleicht ist es so besser verständlich.

Blinklampen sind nur für Fussgänger auf dem Bürgersteig nicht zu beanstanden. Denn diese nehmen nicht am fliessenden Strassenverkehr teil.
 
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Bist Du da sicher? Und warum zwingt einen die Polizei zum heimschieben wenn man ohne Licht rumfährt und warum gibt es Lichter, die der STVZO entsprechen?
Liegt vermutlich daran, dass Licht am Fahrrad vorgeschrieben ist. Ist gerade bei Dunkelheit eine super Sache mit Licht zu fahren. Meiner Erfahrung nach, ist die Rennleitung auch meistens sehr großzügig und ist zufrieden, wenn überhaupt Licht am Rad ist.

Meine Antwort bezieht sich daher auch nur auf den Radfahrer, nicht auf das Fahrrad. Für das Fahrrad gibt die StVZO vor, was die Ausrüstung betrifft.
 
Es gilt die StVZO für alles, wenn du am fliessenden Verkehr teilnimmst.
Für illegale Helmlampen genauso wie für illegale Blinklichter am Rucksack oder an der Kleidung. Ein Helm ist auch Kleidung.
Sicher? Ich habe in den Bußgeldvorschriften nichts gefunden, was sich auf Beleuchtung am Radfahrer bezieht. Die Tatbestände beziehen sich auf Fahrzeuge, bzw. Kraftfahrzeuge. Maximal könnte ein allgemein gehaltener Tatbestand ( z. B. Blendung durch die Helmlampe o. ä.) zutreffen.
 
Unzulässiger Eingriff in den Strassenverkehr?

Mit extrem blendenden Traillampen vielleicht sogar gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, wenn andere dadurch komplett bis hin zur Blindfahrt geblendet werden?
 
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