Umtausch von Fahrradcomputern

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Hallo,

ich habe z.Zt. einen VDO Z1 an meinem MTB, der mir nach einem guten halben Jahr jetzt zum zweiten ma Kaputt gegangen is. Nun will ich ihn, im Fahrradgeschäft wo der her is, Umtauschen. Und da ich im Sommer mit dem RR Fahren anfange, und da viele Funktionen des VDO Z3 (PC-Link) nützlich sind, habe ich mich gefragt ob das Geschäft damit Einverstanden is, dass ich gegen den Aufpreis einen Z3 bekomme?

Sender der Z-Serie sind die selben, ich müsste eig. nur den Aufpreis zahlen und gut, oder? - Damals, als der des erste ma Kaputt gegangen is, haben die mir auch ohne großes Zucken ein neuen auf'n Tisch gelegt.

Also, denkt ihr die machen des?


Liebe Grüße.
 
Einen Anspruch auf Umtausch hast Du jedenfalls nicht.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist muss der Händler ein defektes Gerät austauschen oder nachbessern. Für letzteres hat er mindestens zwei Versuche, bevor Du den Kauf wandeln, sprich das Produkt zurückgeben und das Geld zurückbekommen kannst.
Wohlgemerkt zwei erfolglose Versuche bei einem Schadensfall! Da Dein Computer nach dem ersten Tausch wieder funktioniert hat, ist das jetzt eine neue Geschichte.
 
Einen Anspruch auf Umtausch hast Du jedenfalls nicht.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist muss der Händler ein defektes Gerät austauschen oder nachbessern. Für letzteres hat er mindestens zwei Versuche, bevor Du den Kauf wandeln, sprich das Produkt zurückgeben und das Geld zurückbekommen kannst.
Wohlgemerkt zwei erfolglose Versuche bei einem Schadensfall! Da Dein Computer nach dem ersten Tausch wieder funktioniert hat, ist das jetzt eine neue Geschichte.

Kapier ich nicht, ist nun ja ein zweites mal kaputt. Austausch oder Nachbesserung spielen dabei keine Rolle. Also Rückgabe möglich!

Der Nikolauzi
 
Kapier ich nicht, ist nun ja ein zweites mal kaputt. Austausch oder Nachbesserung spielen dabei keine Rolle. Also Rückgabe möglich!

Der Nikolauzi
Leider nein. Er kann nach Gesetzeslage den Tacho zur Reparatur einschicken und ihn nach ein paar Wochen repariert wieder aushändigen.
Wenn dem Händler an Kundenzufriedenheit gelegen ist, tauscht er aus oder bietet ein anderes Gerät zu günstigen Konditionen an. Verpflichtet ist er dazu nicht und wenn er den Kunden richtig ärgern will läßt er diesen erst mal beweisen, das der Fehler noch dem Auslieferungszustand des Produktes anzulasten ist. Nach 6 Monaten ist der Kunde ja nur noch in der Gewährleistung, hat also kaum noch Rechte.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
 
Was ich sagen wollte:
- Bei Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde Anspruch auf Reparatur oder Tausch.
- Ein getauschtes Teil verlängert die Gewährleistungsfrist dabei nicht
- Zur Reparatur hat der Händler zwei Versuche. Erst, wenn die erfolglos verlaufen (was ja hier nicht der Fall ist, da neuer Schaden), hat der Kunde einen Anspruch auf Wandlung, also Rückgabe.
Es gibt kein allgemeines Wandlungsrecht. Eine Wandlung kann ein Händler/Hersteller von sich aus anbieten, wenn Austausch oder Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich sind.
 
Was ich sagen wollte:
- Bei Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde Anspruch auf Reparatur oder Tausch.
- Ein getauschtes Teil verlängert die Gewährleistungsfrist dabei nicht
- Zur Reparatur hat der Händler zwei Versuche. Erst, wenn die erfolglos verlaufen (was ja hier nicht der Fall ist, da neuer Schaden), hat der Kunde einen Anspruch auf Wandlung, also Rückgabe.
Es gibt kein allgemeines Wandlungsrecht. Eine Wandlung kann ein Händler/Hersteller von sich aus anbieten, wenn Austausch oder Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich sind.
Es gab ja schon zwei Defekte, also das Recht auf Rücktritt.
Wenn der Händler ein neues Gerät anbietet anstelle der Reparatur, muß dieses laut BGB fehlerfrei sein. Das ist hier zweimal nicht erfüllt worden.
Insofern sehe ich hier das Recht auf Rücktritt nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch ebenso erfüllt.
Aber wegen sowas im Zweifelsfall einen Prozeß anzustrengen, ist etwas übertrieben;) Insofern sollte der TO schlicht mit dem Händler reden und sich einigen:daumen:

Der Nikolauzi
 
Es gab ja schon zwei Defekte, also das Recht auf Rücktritt.
Mein Wissensstand:
Die zwei Defekte sind getrennt zu betrachten, da das Gerät nach dem Tausch ja funktionierte.
Bei einem Auto gilt auch kein Wandlungsrecht, wenn sich innerhalb der Garantiezeit diverse, verschiedene Schäden häufen. Ist ein Defekt nach Reparatur behoben, läuft also 'ein neues Kapitel'.
 
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