Wegesperrung durch Jäger und Holzfäller

Im NRW-Gesetz steht das "feste Wege" befahren werden dürfen. Die Auffassung, was ein nicht befestigter, ein fester und ein befestigter Weg sind, gehen auseinander.
Hatten wir hier schon mal:
 
Art 33 und Art 34 BayNatSchG geben hier Auskunft. Du hast das Gesetz ja auch gerade selbst zitiert. Nach Art 33 sind kurzzeitige Sperrungen für Jagden z.B. erlaubt, müssen aber mindestens einen Monat vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden.

Es ist also keineswegs eine Sperrung auf "Gutsherrenart".

Die Information, die Du gerne hättest, würde ich also eher bei der UNB verorten, als bei den Jägern oder Waldbesitzern.
genau mit der habe ich telefoniert und hier berichtet😉
 
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