Wollte mir in der nächsten zeit mal die trails am pürschling vornehmen, leider habe ich in einem Video gesehen, dass am traileinstieg o.g. schild angebracht ist. ehrlich gesagt würde ich mir den spaß ungern entgehen lassen. daher meine Fragen: wer bringt solche schilder an bzw. entscheidet über eine sperrung für fahrräder und was tut man, wenn man auf seiner Tour plötzlich vor so einem schild steht, bzw. was wären die konsequenzen bei nicht beachtung?
ich danke schonmal für die antworten!!
Würde mich als Thema allgemein ebenfalls interessieren!
Hier mein Kentnissstand:
Im Bereich des öffentlichen Strassenverkehrs (STVO) sollte die Fragen recht schnell zu beantworten sein: Strassenverkehrsbehörden ordnen verkehrsregelnde Maßnahmen an und stellen Schilder auf.
Außerhalb der STVO in der "freien Natur" regelt (u.a. oder alleinig ??) das
Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG von 2011
in Art. 27 das Betretungsrecht , in Art. 28 die Benutzung von Wegen und in Art. 29 die Sportliche Betätigung.
Art. 31 regelt die Beschränkungen der Erholung in der freien Natur durch die unteren Naturschutzbehörden, das sind wohl dann u.a. auch Fahrverbote für MTBs.
Ob dann auch andere Behörden, z.B. Forstbehörden direkt alleinig Sperrungen anordnen können, unter Umgehung der Naturschutzbehörden ???
Falls ein Biker auf einem gesperrten Weg (Trail) fährt begeht er eine Ordnungswidrigkeit (Art. 57):
"(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1. entgegen Art. 30 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,4. gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt."
Über die Höhe der Geldbuße findet man keine Angabe, in den Abschnitten darüber sind schwerwiegende Vergehen gestaffelt mit "bis 50.000EUR, bis 25.000EUR und bis 10.000EUR".
Ebenfalls erkennt man hier nicht was geeignete Wege sind!
In vergleichbaren Fällen aus Hessen und Baden-Württemberg (2m Regel) wurden wohl Geldbußen mit ca. 400EUR verhängt, oder??
Im Bereich der STVO ist's mit 20 EUR da deutlich billiger
.
Bleibt die Frage, was man als Biker nach einem hart erkämpften Uphill am ersehnten Traileinstieg macht, wenn dort ein Verbotsschild steht!!??
Rechtlich zulässig ist immer Absteigen und Schieben, Tragen und hoffen, das an der nächsten Wegkreuzung kein Verbotsschild am weiterführenden Trail steht.
Es kann einem also keiner das "Mitführen" des Bikes verbieten, man gilt als Fußgänger (Wanderer)!!
Ist uns schon oft mit Almbauern passiert, die selbst das Schieben der Bikes über ihr Almgelände verbieten wollten und teilweise Gewalt angedroht haben!
Ist natürlich völliger Blödsinn und man sollte im Ernstfall keine Hemmungen haben, die Polizei über Handy anrufen und ggf. Strafanzeige wegen Nötigung erstatten!
Im Strassenverkehr gibt's Urteile, wo Radfahrer als Fussgänger angesehen wurden, die Ihr Bike als Roller benutzten, aber ob Du so den Trail runterkommst und der kontrollierende Beamte das auch so sieht!?
Hast Du schon was zu den Wegen am Pürschling / Hörnle rausbekommen?
Grüsse Burkhard