Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Ja, und genau das ist das Dilemma der Touristiker. ...
Trotzdem sind sie potentiell unsere Freunde in der Sache und haben ein sehr wirksames Argument im Ärmel: Geld.
...

Zweimal nein:
- das Dilemma der Touristiker ist, das sie bezahlte Dienstleister sind und auch nur das tun, wofür sie bezahlt werden. Der Kampf gegen die 2m-Regel gehört nicht dazu
- das Geld haben die nicht, sondern sie wollen es. Möglichst ohne dafür viel tun zu müssen.

Mal nebenbei: Wie viele Kilometer Singletrails sind denn schon ausgeschildert? Bis jetzt ist das nichts als ein PR-Gag...
 
Offener Brief;
Radfahren im Walde



Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,

Sie haben für das Mountainbike-Rennen „Gold Trophy Sabine Spitz“ 2013 in Bad
Säckingen als baden-württembergischer Ministerpräsident die Schirmherrschaft
übernommen. Mit Ihrer Offenheit gegenüber dem Mountainbiken stehen Sie in bester
Tradition Ihrer Partei, denn es war die Fraktion der Grünen, die sich, unterstützt durch die
Stellungnahmen der Umweltverbände, im Gesetzgebungsverfahren 1995 zum neuen
Landeswaldgesetz vehement gegen die Einführung der unsäglichen 2-m-Regel in § 37
Abs. 3 Satz 2 LWaldG eingesetzt hatte.

Das 1976 in Kraft getretene Landeswaldgesetz hatte sich in der Praxis bewährt, bedurfte
aber in ein paar wesentlichen Punkten der Korrektur. Zudem sei die Neuformulierung des
§ 37 Abs. 3, insbesondere wegen der technischen Entwicklung bei den Fahrrädern
notwendig gewesen. So würden zum Beispiel mit den sogenannten Bergfahrrädern
unbefestigte, schmale und steile Wege und Pfade befahren. Dies könne zu Gefährdungen
anderer Waldbesucher und zu Beeinträchtigungen des Naturhaushalts führen. Aus diesem
Grund sollte klargestellt werden, dass das Radfahren nur auf geeigneten Wegen zulässig
sei, ohne die Erholungsmöglichkeiten der Radfahrer unnötig einzuschränken.
Fahrradfahren sei nach der vorgesehenen Regelung daher nicht erlaubt auf Fußwegen,
auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Waldwegen, wenn sie unter 2 m breit sind
(Ausnahmen siehe unten), so die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf.

Der frühere Landtagsabgeordnete Johannes Buchter, seit 2003 Bürgermeister von
Gäufelden, erwiderte in der Zweiten Beratung des Gesetzentwurfs, Drucksache 11/5385:
„Die Regierung will ja das Radfahren im Wald auf Wegen unter 2 m Breite generell
verbieten. Ich sage Ihnen, Herr Minister Weiser jetzt schon voraus, daß Sie bei dieser
Tour einen Speichenbruch erleiden werden - ganz einfach deswegen, weil erstens Baden-
Württemberg das einzige Land im Bundesgebiet ist, das eine solche Regelung vorsieht,
und weil Sie zweitens eine solche Regelung vorsehen, ohne den wissenschaftlich
gesicherten Beweis angetreten zu haben, daß Radler für größere Erosionsschäden sorgen
oder auch nur eine größere Wildstörung hervorrufen als Wanderer.
Es ist auch zu bemerken: ln den Städten gibt es jede Menge Radwege unter 2 m Breite,
auf denen sich wesentlich mehr Fußgänger befinden. Dort passiert praktisch nichts.
(Beifall bei den GRÜNEN)
Dort soll es unproblematisch sein, aber im Wald wird es plötzlich zum großen Problem
hochstilisiert. Ich sage darauf nur: Da wurde wieder einmal Klientelpflege betrieben.
(Beifall bei den GRÜNEN)“

Auch möchte ich nicht versäumen kurz den Abgeordneten Dr. Caroli, von Ihrem aktuellen
Koalitionspartner, der SPD zu zitieren:
„Wir sind trotzdem mit der ganzen Regelung nicht ganz zufrieden und sind in der Zukunft
weiterhin offen für Änderungen.“

Tatsächlich haben 2007 und 2010 Abgeordnete der SPD in Anfragen an den Landtag,
Drucksachen 14/1089 und 14/5786, verhalten versucht auf eine Gesetzesänderung
hinzuwirken.

Wie schon die Bedenken im Gesetzgebungsverfahren 1995, wurden auch die beiden
Vorstöße insbesondere unter dem Hinweis, das baden-württembergische
Landeswaldgesetz sähe bereits die Möglichkeit vor, dass die Forstbehörde Ausnahmen
nach § 37 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz LWaldG zulassen könnten, abgewehrt.

Unbestritten sei jedoch, hieß es weiter, dass neben dem vorhandenen Angebot von rund
80.000 Kilometern gut ausgebauter Forststraßen schmalere, fahrtechnisch
anspruchsvollere Wege insbesondere für Mountainbiker besonders reizvoll seien.
Aufgrund bestehender Interessenskonflikte, unter anderem mit den Wanderverbänden und
ungelöster Fragen der Verkehrssicherungspflicht und den damit verbundenen
Haftungsfragen sowie der Frage der Übernahme der Kosten für die Streckenunterhaltung
sei die Vorlage eines Gesetzentwurfs bis 31. Juli 2010 nicht sinnvoll gewesen. Bei der
Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, dass jede Änderung der bestehenden Rechtslage
zugunsten der Mountainbiker die Rechtsunsicherheit und die Haftungsrisiken von über
200.000 Waldbesitzern in Baden-Württemberg vergrößert haben sollte.

Wie Sie der durch das Land Baden-Württemberg geförderten Konfliktanalyse aus 2006
entnehmen können, handelt es sich vor allem um einen sozialen Konflikt. In diesem
Zusammenhang wird vielfach betont, dass sich nach einer intensiven Konfliktphase kurz
nach dem Auftreten des Mountainbiken in den 1990er Jahren das Verhältnis auf den
Wegen zwischen den Nutzer verbessert hat. Verschlechtert hat es sich wieder durch neue
Gesetzesregelungen, die im Rahmen der Novellierung des Landeswaldgesetzes
vorgenommen wurden und deren Resultat ein 2-Meter Fahrgebot für Radfahrer ist.
Von Seiten der Planungsakteure wird die Regelung als ein Minimalkonsens verstanden,
deren Wirkung, Konflikte zu reduzieren, fragwürdig ist. Ihre Umsetzung kann nicht
kontrolliert werden und hat Konfliktpotenziale nicht entschärft. Im Gegenteil, der Konflikt
wurde neu entfacht. Forderungen nach einer Deregulierung im Erholungsbereich werden
lauter, nicht nur von den Mountainbikern, auch von Reitern und Radfahrern.

Wie sich nicht erst jetzt, insbesondere am Beispiel Kirchzarten mit den Bürgerentscheid
zum „Giersberg“ und dem Ende des „Ultra-Bike-Marathon“ herausstellt, bildet § 37 Abs. 3
Satz 2 LWaldG BW den Nährboden für Streit und Zwietracht unter Erholungssuchenden,
Vereinen und Dorfgemeinschaften.

Die bestehenden Konflikte mit den Wanderverbänden werden tatsächlich durch die 2-m-
Regel erst aufrechterhalten und in allen anderen Bundesländern rechtlich anhand des
Maßstabes der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gelöst.
Natürlich haben auch Freiheitsrechte ihre Grenzen. Das Betretungsrecht hat seine
Schranken an dem Grundrecht anderer Erholungssuchender, deren Rechtsausübung nicht
verhindert oder mehr als notwendig beeinträchtigt werden darf. Damit kann aber nicht
gemeint sein, dass sich, nach der aktuellsten Studie 2 % der Wanderer sehr und 4,6 %
ziemlich an der bloßen Anwesenheit von Radfahrern stören. Dieser Grundsatz der
Gemeinverträglichkeit ist bereits in § 37 Abs. 1 Satz 3 LWaldG konkretisiert und
verpflichtet zu gegenseitiger Rücksichtnahme. So kann es dem Radfahrer gegebenenfalls
geboten sein abzusteigen, um dem Fußgänger dem ihm gebührenden Vorrang
einzuräumen. Auf der anderen Seite sind auch die Fußgänger an die
Gemeinverträglichkeitsklausel gebunden und dürfen Radfahrer nicht unnötig behindern.

Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2012 - Az. VI
ZR 311/11 nochmals klargestellt hat, dass Waldbesitzern keine weiteren Verkehrs-
sicherungspflichten auferlegt sind, erfolgte das Betretungsrecht immer schon auf eigene
Gefahr und begründet weder für den Staat, und damit insbesondere für die Forstbehörden,
noch für die betroffenen Grundeigentümer eine Haftung oder bestimmte Sorgfaltspflichten.
Eine Haftung des Eigentümers für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren
würde der Billigkeit widersprechen, weil der Zugang zu seinem Grundstück nicht in seinem
eigenen, sondern im öffentlichen Interesse eröffnet wird.

Durch das Betretungsrecht werden Grundeigentümer kraft Gesetzes Beschränkungen in
der Rechtsausübung unterworfen, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht, insbesondere
in der Sozialbindung des Eigentums, haben (Art. 14 Abs. 2 GG). Daher brauchen die
Eigentümer aus dem Betretungsrecht auch keine Schäden hinzunehmen, die über ein
zumutbares Maß hinausgehen.
Bei Spaziergängern, Wanderern, Läufern wie Radfahrern kann man aber bei gewöhnlicher
Ausübung davon ausgehen, dass sie keinen Schaden anrichten. Damit stellt sich aber
auch die Frage nach dem Wegeunterhalt, wie in allen anderen Bundesländern auch,
gerade nicht.

Im Übrigen belastet das Radfahren die Natur nicht erheblich mehr als das einfache
Betreten, soweit es sich auf (ausgewiesene, angelegte) Wege bezieht.
Beschädigungen von Dünen (so empflindliche Dinge gibt`s aber in Baden-Württemberg
wohl eher weniger) wären nur durch rechtswidrige Nutzungen möglich. Im Übrigen kann
drohenden Beeinträchtigungen der Natur bei Bedarf gemäß § 52 Abs. 3 NatSchG durch
Schutzverordnungen und Anordnungen entgegengewirkt werden (vgl. Oberverwaltungs-
gericht für das Land Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 1 LA 15/09 vom 12.05.2009).

Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz LWaldG kann die Forstbehörde Ausnahmen
zulassen.
Bereits 1995 wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen, die Anfragen an den Landtag 2007
und 2010 brachten diese Erkenntnis nochmals hervor. Ein Runder Tisch zum Radfahren
zwischen 2006 und 2008, der Baden-Württemberg auf dem Weg zum Fahrradland Nr. 1
sah, hatte zum Mountainbiken dennoch nur folgendes Ergebnis:
„Die gegenwärtige gesetzliche Regelung, die das Radfahren im Wald auf Wegen von unter
zwei Meter Breite nur ausnahmsweise erlaubt, ist für das Mountainbiking von Nachteil.
Aus diesem Grunde soll ein Mediationsverfahren durchgeführt werden mit dem Ziel, die
aktuellen Konflikte zu lösen und die Situation für die Mountainbiker zu verbessern.“
Das ist nun fünf Jahre her.

Nach zweijährigen Verhandlungen veröffentlichte die Schwarzwald Tourismus GmbH am
17. Juni 2013 die Initiative „Mehr Singletrails für Mountainbiker im Schwarzwald“. Das
Konsenspapier zu dieser Initiative stellt den Minimalkonsens zwischen Tourismus, Forst,
beiden Naturparken des Schwarzwaldes und dem Schwarzwaldverein dar.

Aktuell sind im Schwarzwald über 8.500 km MTB-Wege einheitlich markiert. Die Strecken
verlaufen bis auf wenige Ausnahmen (ca. 2%) auf Forstwegen mit mehr als 2 m Breite.
Durch die Öffnung und Ausweisung von Wegen unter 2 Meter Breite für die Nutzung als so
genannte Singletrails für Mountainbiker, soll künftig der Anteil solcher Singletrail-
Abschnitte ca. 10% am gesamten MTB-Wegenetz betragen.

Zum einen bedeutet eine Steigerung des Singletrail-Anteils von 2 auf 10% lediglich eine
Zunahme um 680 km, während es im Schwarzwald allein mehr als 10.000 km markierter
Wanderwege unter 2 m Breite gibt. Die auf den Tourismusseiten angepriesenen „endlosen
Singletrails“ bleiben damit ein hohles Werbeversprechen, wenn die Radfahrer diese Wege
nicht schiebend oder von der Forststraße aus betrachten sollen.

„Die reizvollen Wurzelpfade werden jedoch nicht schon morgen befahren werden können,
erklärte Forstpräsident Joos. Jetzt beginne erst die schwierige Suche nach geeigneten
Wegen. Joos betonte, der Forst sei nicht bereit, neue Wege auszuweisen. Die neuen
Singletrails müssten aus dem bestehenden Wegenetz heraus entwickelt werden. Und
jeder Trail benötige einen Träger, der die Strecke auswähle, sie beschildere und pflege.
Erst bei Vorlage einer abgestimmten örtlichen Konzeption werde die zuständige
Forstbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landeswaldgesetz erteilen.“, so im
Südkurier vom 18. Juni 2013.

So ein „bürokratische Ungeheuer“ muss man sich erst mal einfallen lassen. Dabei hatte
man in Baden-Württemberg erst 2005 ein Solches bezüglich des Reitens abgeschafft.

Mit den Schlagzeilen „Forst will keine Singletrails ausweisen“ und „Kein Interesse an
Singletrails“
offenbart sich auch die zweite große verfassungsrechtlich bedenkliche
Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG. Es gibt keine tatbestandliche Festlegung der
Voraussetzungen und auch kein objektives Verfahren. Die Befugnis schmalere Wege im
Wald zu nutzen ist daher von einer willkürlichen Freigabe durch die Forstverwaltung
abhängig. Ohne behördliche Verfahren und ohne das Vorliegen der sachlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sperren gemäß Art. 38 LWaldG kann die
Forstbehörde durch bloßes Untätigbleiben den Radverkehr ausschließen.

Dabei weiß der Forst sehr wohl, um die Naturverträglichkeit des Mountainbike-Sports, wie
das Forstamt Göppingen im Rahmen des 18. Forstliche Mountainbike-Rennens in Schlat
2011 wieder eindrücklich vorgeführt hat. Die Rennstrecke sei nach dem Abbau der
Sperrungen kaum wieder zu finden gewesen, trotz der über 1000 Überfahrten in Training
und Rennen. Das obwohl im Wettkampf sicher kein schonender Fahrstil gepflegt wurde.

Die Aussicht auf Ausnahmen durch die Forstbehörden nach § 37 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz
LWaldG erweist sich als Feigenblatt, das nicht geeignet ist dem Radfahren im Wald auf
interessanten Wegen substantiell Raum zu geben.

Herr Ministerpräsident Kretschmann die Vernunft wird sich durchsetzen.
Damit in Baden-Württemberg das Radfahren als umweltfreundliche Fortbewegungsart
nicht weiter, durch die der 2-m-Regel zugrunde liegenden Vorurteile, diskreditiert wird,
sollte es Ihrer Landesregierung ein Anliegen sein dieses Unrecht zu beenden.

Mit freundlichen Grüßen
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal ne Frage ?

ist der Brief von Dir?

weil ich den Heute schon über mail bekommen habe , dann weiß man mal, wer wer ist??
 
Aber seeehr lang, ob Kretschmann ihn liest?

Jeder Ministerpräsident hat dafür ganz viele Leute, die das Lesen und beantworten für ihn übernehmen ;)

Ein offener Brief alleine bewirkt wenig, aber Ihr könnt den Brief an Landtagsabgeordnete und Lokalpolitiker weiterleiten und Sie fragen, wie sie dazu stehen und ganz konkret fragen, ob sie für die Abschaffung der 2-Meter-Regel in Ba-Wü sind und was diesbezüglich zu tun gedenken.
 
@Redshred: Ja, der Brief ist von mir.

@rayc: Der Herr Ministerpräsident war nicht der einzige Adressat:

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,

ich möchte gerne das Angebot auf Ihrer Homepage, Sie kontaktieren zu dürfen, wahrnehmen und wende mich mit dem beigefügten offenen Brief in Sachen "Radfahren im Walde" an Sie.
Da es in der gebotenen Kürze nicht möglich ist sämtliche Aspekte im Detail anzusprechen, stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern gerne für eine weitere Korrespondenz zur Verfügung.
Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie auch auf www.dimb.de, der Homepage der Deutschen Initiative Mountainbike e. V.

Diese Mail mit dem offenen Brief geht ebenso an Herrn Bürgermeister Johannes Buchter, den Landtagsabgeordneten Herrn Hans-Martin Haller(SPD), sowie an die Abgeordneten Ihrer Landtagsfraktion, ferner an Herrn Minister Alexander Bonde sowie, Frau Staatssekretärin Gisela Erler, Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung.

Des Weiteren erreicht diese Mail u. a. auch Vertreter der Presse, des Tourismus, einige Radfahrer und natürlich auch den Schwäbischen Albverein und den Schwarzwaldverein aber auch die anderen anerkannten Naturschutzverbände NABU, BUND, LNV, SDW sowie den Landesjagdverband und die Naturfreunde in Baden und Württemberg und nicht zuletzt die Forstbehörden.

Aus aktuellem Anlass darf ich an dieser Stelle nicht versäumen darauf aufmerksam zu machen, dass in Hessen nach einer kurzen Phase des intensiven öffentlichen Meinungsaustauschs der Landtag am 8. Juli ein neues Hessische Waldgesetz beschlossen hat, mit Regelungen zum Betretungsrecht, das "die Eigentumsrechte ebenso schützt wie auch die berechtigten Nutzungsinteressen der Allgemeinheit als Freizeit- und Erholungsraum abbildet" - ganz ohne eine Festlegung einer Wegebreiten-Regelung. In meiner Heimat Bayern haben sich entsprechende Regelungen bereits seit ihrer Einführung 1973 bewährt. "Sie befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur."

Als Bayer muss ich, bevor Sie zu meinem Brief kommen, noch klarstellen, dass die Meinung des früheren Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (siehe Drucksache 14/1089) in Bayern würde zumindest verwaltungsintern von einer 2-Meter-Regel ausgegangen nicht nur jeder sachlichen Grundlage entbehrt, sondern auch verkennt, dass eine solche Regel, wie sie in Baden-Württemberg besteht, einen eklatanten Verstoß gegen die Bayerische Verfassung (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) darstellen würde.

Da heute ja nichts mehr ohne Facebook geht, empfehle ich auch einen Besuch von Open Trails! Kein Bikeverbot in Hessen mit vielen interessanten Beiträgen.

Mit freundlichen Grüßen


@all: Wer meine Mail bekommen hat, darf sie gerne auch veröffentlichen oder weiterleiten - es ist ja auch ein offener Brief.

@HelmutK: :daumen:
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe gerade den Brief an die Herren Hauk und Nelius, die Vertreter des Neckar-Odenwald-Kreises weitergeleitet und um eine Stellungnahme gebeten.

Herr Hauk dürfte ja den meisten bekannt sein, Herr Nelius ist Abgeordneter der SPD.

Bin mal gespannt auf die Antworten und werde mich hier wieder melden.
 
Aus "Open Trails! kein Bikeverbot in Hessen" ist jetzt "Open Trails" geworden:

https://www.facebook.com/DIMB.OpenTrails

Die Wunschnamen "DIMB Open Trails" - wegen angeblicher Irreführung - und "Open Trails!" - wegen des "!" - wollte uns Facebook nicht erlauben. Aber mit schlicht und einfach "Open Trails" können wir auch einiges anfangen, z. B. in Baden-Württemberg ;)

Und wir freuen uns natürlich über möglichst viele weitere Likes auf

https://www.facebook.com/DIMB.OpenTrails

und

https://www.facebook.com/dimb.de
 
So, heute kam schon die Antwort von MdL Nelius:

"Sehr geehrter Herr XXXX,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 16. Juli 2013. Gerne bin ich bereit Ihnen mitzuteilen, wie ich dieses Thema einschätze.


Ich bin auch für eine Neufassung des § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG, weil ich die Beschränkung durch die derzeitige 2-Meter-Regelung nicht für sinnvoll erachte.

Der verkehrspolitische Sprecher meiner Fraktion Hans Martin Haller sowie vieler meiner Kolleginnen und Kollegen sehen das genauso. Wir arbeiten daran, eine entsprechende Änderung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Nelius MdL"


So, hört sich gar nicht so schlecht an, oder...
 
So, hört sich gar nicht so schlecht an, oder...

Zur Erinnerung an den Sommer 2012

http://verwaltung.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=c584e0b20098a5b48d7dc11594c9d2bf

Auch da wurde versucht, das Ganze schön zu reden und wir mussten uns ganz schön ins Zeug legen, um den Unsinn wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Also lieber erst mal weiter an der Politik in Ba-Wü dran bleiben und den Druck auf die Politik erhöhen. Dann kommt am Ende vielleicht auch was Gutes, wie wir es in Hessen gemeinsam erreicht haben, raus :D
 
Föderalismus im Wald

Es würde reichen § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG einfach zu streichen und man hätte eine Regelung, wie sie sich in Bayern seit 40 Jahren bewährt hat.
Daher gilt es weiter achtsam zu sein, was da geändert werden soll.

Es wäre aber schön, wenn wir jetzt offene Türen einrennen würden.
 
Zuletzt bearbeitet:
@HelmutK: Ich nehm das nicht für bare Münze, daher die 3 Punkte... Aussagen der Politiker und das tatsächliche Handeln müssen ja nicht zwangsläufig übereinstimmen. Ich arbeite ja selbst in der Kommunalverwaltung, weiß also, wovon ich spreche.

In meiner Antwort an Herrn Nelius habe ich meine Freude über seine Haltung zum Ausdruck gebracht, ebenso meine Hoffnung auf ein ähnlich gutes Ende wie in Hessen.

Auf die Antwort von MdL Hauk bin ich aber noch gespannter, da er ja erst an der Regierung war, jetzt in der Opposition ist und auch noch Forstwirt.

Ich werde weiter berichten.
 
Auch im Renchtal wird man sich über die erste positive Stellungnahme des SPD Abgeordneten Nelius freuen.

Dort steht zum Mountainbiken auf der Seite Aktiv im Renchtal bisher noch folgender trauriger Satz:
Auch ich kann hier leider keine abwechslungsreichen MTB Touren beschreiben, da diese über nicht erlaubte Trails unter 2m Breite führen. Ich verweise also lediglich auf das offizielle MTB Wegenetz des Naturparks.

Dafür ist dort auch der offene Brief zu finden:
http://www.aktiv-im-renchtal.de/ein-offener-brief-zur-2m-regelung-im-schwarzwald.html

Sollte die 2-m-Regel fallen, ist das Renchtal sicher einen Besuch wert.
 
Für die Nicht-Facebook-Mitglieder ;)

Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz
Teil 1: Die allgemeine Handlungsfreiheit

Wegbreitenregelungen kennen wir in verschiedensten Formen. Bekanntestes Beispiel ist Baden-Württemberg mit seiner 2-Meter-Regel. Andernorts versucht man dagegen, in verklausulierter Form die ganzjährige Befahrbarkeit mit zweispurigen Kraftfahrzeugen zum Maßstab des Befahrens von Wegen mit einspurigen Fahrrädern zu machen. Aber es geht auch anders, wie das Bundesland Thüringen zeigt, das seine 2-Meter-Regel ersatzlos abgeschafft hat, oder die Bundesländer Hessen und der Freistaat Bayern, die bewusst auf Wegbreitenregelungen verzichtet haben, um nur ein paar Beispiele zu nennen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage nach der Zulässigkeit von landesweiten oder flächendeckenden Wegbreitenregelungen geradezu auf. Wir fragen daher:

Verstößt eine landesweite 2-Meter-Regelung im Wald für Radfahrer gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz? Diese Frage stellen wir auch nicht ohne Grund, denn die allgemeine Handlungsfreiheit gehört zu den elementaren Grundrechten des Grundgesetzes:

"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind nur aus sachlichen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Gründen zulässig (vgl. zum Reiten z. B. BVerfGE, 80, 137). Und auch § 14 Abs. 2 Satz 2 Bundeswaldgesetz gibt den Bundesländern vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nur folgende Rechte:

"Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken."

Während das Bundeswaldgesetz das Radfahren auf allen Straßen und Wegen im Wald grundsätzlich gestattet, ist dies in Baden-Württemberg nur auf geeigneten Wegen, die mindestens 2 Meter breit sind, gestattet (auf die vermeintlichen Ausnahmen gehen wir im dritten Teil dieser Kommentarreihe ein). Insofern stellt sich die Frage, ob für die 2-Meter-Regelung, die das Radfahren im Wald beschränkt, ein sachlicher Grund vorhanden und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Dazu führt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum mit Schreiben vom 21.02.2010 (Drucksache 14/5786) aus, dass ihm keinerlei Zahlen dazu vorlägen, wie sich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestwegbreite von zwei Metern auf das Radfahren in Wald und Flur seit ihrer Einführung in Bezug auf Unfälle, Streitfälle und Ähnliches ausgewirkt hat, da Statistiken dazu weder zentral noch dezentral geführt würden. Zur Begründung für die Beibehaltung der 2-Meter-Regelung führt es aus, dass Interessenskonflikte unter anderem mit Wanderverbänden, ungelöste Fragen der Verkehrssicherungspflicht und der damit verbundenen Haftungsfragen sowie die Frage der Übernahme der Kosten für die Streckenunterhaltung eine Abschaffung entgegen stünden. Jede Änderung der bestehenden Rechtslage zugunsten der Mountainbiker würde die Rechtsunsicherheit und die Haftungsrisiken von über 200.000 Waldbesitzern vergrößern.

Das klingt auf den ersten Blick alles sehr plausibel und viele glauben, dass man damit die 2-Meter-Regel rechtfertigen kann. Aber reicht das tatsächlich aus, um an einer die Rechte von Radfahrern und Mountainbikern einschränkenden gesetzlichen Regelung festzuhalten? Wir meinen Nein und das aus gutem Grund:

Mit Konflikten und ihrer Lösung kann man die 2-Meter-Regelung wohl kaum begründen, wenn man nicht einmal Zahlen dazu hat, die das rechtfertigen würden. Aber das ist auch gar nicht nötig, denn man muss nur zur Kenntnis nehmen, welche Erkenntnisse wissenschaftliche Studien in Baden-Württemberg und andernorts gewonnen haben. Diese zeigen nämlich, dass es praktisch keine tatsächlichen Konflikte oder Gefahren gibt und beweisen, dass angebliche Konflikte und Gefahren lediglich vorgeschobene Gründe sind. Da braucht es dann auch keine weiteren Untersuchungen, denn diese Gründe können keine 2-Meter-Regel und die damit verbundene Einschränkung der Rechte von Radfahrern und Mountainbikern rechtfertigen.

Aber wie sieht es mit den angeblichen Verkehrssicherungspflichten, Haftungsrisiken und der angeblichen Rechtsunsicherheit für Waldbesitzer aus? Das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz regeln eindeutig, dass das Betreten und auch das Fahren mit Fahrrädern, wozu unzweifelhaft auch Mountainbikes gehören, in der freien Natur und im Wald auf eigene Gefahr erfolgen und daraus keine (!!) zusätzlichen Verkehrssicherungspflichten resultieren. Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz als auch das Bundeswaldgesetz unterscheiden in Bezug auf das Recht zum Betreten auf eigene Gefahr nicht zwischen Fußgängern und Radfahrern - alle Betreten oder Befahren unterschiedslos auf eigene Gefahr. Auch der Bundesgerichtshof hat dies, der ständigen Rechtsprechung aller deutschen Zivilgerichte folgend, eindrucksvoll bestätigt und begründet. Ungelöste Fragen der Verkehrssicherungspflichten können daher nicht ernsthaft ins Feld geführt werden, denn es gibt sie nicht, und sie können erst Recht nicht eine Einschränkung der Rechte der Radfahrer rechtfertigen. Wer die 2-Meter-Regel mit Verkehrssicherungspflichten, Haftungsrisiken und einer angeblichen Rechtsunsicherheit für Waldbesitzer begründet, der - das muss hier mal deutlich gesagt werden - leidet an Wahnvorstellungen. Mit der tatsächlichen Rechtslage und der Auffassung der deutschen Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof lässt sich das jedenfalls nicht begründen.

Einen weiteren Punkt sollen Fragen der Streckenunterhaltung darstellen, womit wohl die Kosten der Unterhaltung der Wege gemeint sein sollen. Ein hochinteressantes Argument, das jedoch gleichzeitig ein höchst seltsames Verständnis des Betretungsrechts beinhaltet. Dazu muss man wissen, dass das Betretungsrecht unentgeltlich zu gewähren ist, denn es ist Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums, auch des Eigentums an Wegen. Dazu muss man auch wissen, dass es eigentlich gar nichts zu klären gibt, denn die Rechtsprechung hat das schon längst geklärt. Nachzulesen ist das alles z. B. in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (1 A 13/08). Und es gibt auch keinen Grund, hier zwischen Fußgängern und Radfahrern zu unterscheiden. Alle bekannten wissenschaftlichen Studien, die sich mit der Abnutzung oder Beschädigungen von Wegen durch u. a. Fußgänger und Radfahrer/Mountainbiker beschäftigt haben, kommen einmütig zu dem Ergebnis, dass es keine wissenschaftlich relevanten Unterschiede gibt, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wir zitieren einfach mal:

„It has not been established in the research done to date, that mountain bikes have greater overall impact on tracks than do walkers. However, it is obvious that mountain bikes do have some different types of impact. The research to date indicates that it would not be appropriate to state that one is any „worse“ than the other.“ (Gordon R. Cressford, Off-Road Impacts of Mountain Bikes: A Review and Discussion, Science & Research Series No. 92, Dept. of Conservation, Wellington N.Z. 1995, Seite 26)

Aber es geht noch weiter: In einer Reihe von Studien wurde sogar nachgewiesen, dass angeblich von Mountainbikern verursachte Wegeschäden gar nicht von Mountainbikern stammen und möglicherweise ganz andere Nutzergruppen dafür verantwortlich sind. Wir zitieren einfach mal:

"Trotz Anwendung verschiedener Methoden konnte kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den ökologischen Schäden und der Frequentierung durch Mountainbiker festgestellt werden. Die Erosionsschäden werden durch den hohen Nutzungsgrad der Wege und erosionsbegünstigende Faktoren des Geländes verursacht. …… Auch weitere Erosionsschäden im Siebengebirge konnten nicht eindeutig auf Mountainbiker zurückgeführt werden. Es liegt nahe, dass auch Wanderer, die sich abseits von Wegen aufhalten, für ökologische Schäden erheblich mitverantwortlich sind.“ (Universität Köln, Geographisches Institut, Ergebnisbericht zum Geländepraktikum „Natursportarten und Ökologie, Sommersemester 2002, Seite 59)

Derartige Ergebnisse sprechen Bände, können es aber nicht rechtfertigen, Radfahrer und Mountainbiker von Wegen zu verbannen. Auch diese Begründung erweist sich bei näherem Hinsehen als nicht haltbar.

Bleiben also Interessenskonflikte mit unter anderem den Wanderverbänden? Kann man einer ganzen Gruppe von Bürgern, den Radfahrern und Mountainbikern, einfach mal so das Befahren bestimmter Wege verbieten, nur weil das nicht im Interesse anderer Verbände ist? Rechtfertigt das Interesse einzelner Interessensgruppen, auch wenn sie vielleicht sehr groß und bedeutend sein mögen, dass man die Rechte anderer und/oder kleinerer Gruppen einschränkt? In einer Demokratie werden sicherlich Mehrheitsentscheidungen getroffen, worauf man sich ja gerade in Kirchzarten immer wieder beruft, aber in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat gibt es dafür auch Grenzen für Mehrheitsentscheidungen, die auch hier zu beachten sind. Schauen wir doch noch einmal auf Art. 2 Abs. 1 GG:

"Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt..."

Doch was bedeutet das für das Radfahren und Mountainbiken im Wald? Verletzte ich als Mountainbiker die Rechte anderer, wenn ich auf Wegen, seien sie auch noch so schmal, fahre und dabei, so alle wissenschaftlichen Studien, in Flora und Fauna nicht in einem höheren Maße als Fußgänger eingreife? Verletze ich als Mountainbiker die Rechte anderer, wenn ich auf Wegen, seien sie auch noch so schmal, fahre und dabei, so alle wissenschaftlichen Studien, die Wege nicht stärker belaste als Fußgänger? Verletze ich als Mountainbiker die Rechte anderer, wenn ich auf Wegen, seien sie auch noch so schmal, fahre und dabei auf andere Waldbesucher Rücksicht nehme, meine Geschwindigkeit anpasse und stets bremsbereit bin sowie höflich Fußgängern den Vorrang gewähre?

Es gibt eine Reihe von Bundesländern, die würden diese Fragen alle mit Nein beantworten und in der Tat ist das auch richtig so. In diesen Bundesländern wird auf landesweite oder flächendeckende Verbote verzichtet und Radfahrer dürfen alle Waldwege befahren, wenn sie sich rücksichtsvoll verhalten. Es werden nicht diejenigen, die sich rücksichtsvoll und verantwortungsvoll verhalten, in ihren Rechten beschränkt. Verfolgt und bestraft werden nur diejenigen, die nicht auf, sondern abseits von Wegen fahren oder die sich rücksichtslos verhalten. Wenn es lokal oder regional Probleme oder Konflikte gibt, dann setzen sich alle (!) Beteiligten an einen Tisch und erarbeiten gemeinsam Lösungen, die allen Interessen gerecht werden und keine Nutzergruppe unnötig in ihren Rechten beschränkt. Diese Bundesländer beweisen letztlich, dass landesweite Wegbreitenregelungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Übermaßverbot verstoßen, denn es geht auch ohne solche Verbote.

Hier muss sich vor allem Baden-Württemberg die Frage gefallen lassen, wie man die 2-Meter-Regelung im Lichte von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz überhaupt jemals rechtfertigen konnte und warum man sie nicht endlich abschafft. Aber wie schon der Titel dieses Kommentars zeigt, wird es noch weitere Teile geben, in denen wir die verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit von Wegbreitenregelungen zum Thema machen:

Teil 2: "Schwarze Schafe" und das Übermaßverbot
Teil 3: Ausnahmeregelungen als Kennzeichen von Willkür
 
Für die Nicht-Facebook-Mitglieder ;)

Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz
Teil 1: Die allgemeine Handlungsfreiheit

Hab ich das also richtig verstanden/interpretiert? Faktisch gibt es keine 2 Meter Regel, da sie durch das Grundgesetz nicht legitimiert ist?

Man könnte also, wenn man einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens auf Wegen, die schmaler sind als 2m, gegen diesen Bescheid Einspruch erheben und es soweit durch die Instanzen tragen, bis es zur Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der 2m Regelung kommt?
 
Es gibt ja auch noch das IBC ;) Persönlich muss man FB nicht lieben und auch nicht mitmachen, aber als Verband kommt man an FB - trotz all seiner Defizite wie z. B. beim Thema Datenschutz - mittlerweile nicht mehr vorbei. Bei der Kampagne in Hessen hat sich FB jedenfalls als äußerst wirkungsvoll erwiesen.

War auch nicht wertend gemeint.
Nur hier auf Leseinhalte in einem geschlossenem Forum hinzuweisen, finde ich merkwürdig. Aber danke für Post 321
 
Hab ich das also richtig verstanden/interpretiert? Faktisch gibt es keine 2 Meter Regel, da sie durch das Grundgesetz nicht legitimiert ist?

Man könnte also, wenn man einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens auf Wegen, die schmaler sind als 2m, gegen diesen Bescheid Einspruch erheben und es soweit durch die Instanzen tragen, bis es zur Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der 2m Regelung kommt?

Wir haben uns schon im Zusammenhang mit Hessen mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt und im Laufe der Zeit ist die Erkenntnis gewachsen, dass es zumindest erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gibt. Ob man das auf dem Instanzenweg bis zur einer höchstrichterlichen Klärung erfolgreich vorantreiben kann, können wir momentan noch nicht mit ausreichnder Sicherheit sagen, aber wir wollen und werden das Thema - nicht nur wegen Ba-Wü - in der nächsten Zeit weiter vertiefen.
 
Hab ich das also richtig verstanden/interpretiert? Faktisch gibt es keine 2 Meter Regel, da sie durch das Grundgesetz nicht legitimiert ist?

Man könnte also, wenn man einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens auf Wegen, die schmaler sind als 2m, gegen diesen Bescheid Einspruch erheben und es soweit durch die Instanzen tragen, bis es zur Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der 2m Regelung kommt?
...solltest Du so einen Bescheid bekommen, würde ich ihn einrahmen, es wäre vermutlich der erste seiner Art...
 
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