Gummiparagraph Wegerecht Sachsen-Anhalt/NP-Harz

ILJA

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26. März 2003
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6
Ort
Wernigerode
Hallo liebe Schmalweg-Fahrer,
In S-A gilt ja die Regelung, dass jeder Weg, der von seiner Beschaffenheit und Breite dazu geeignet ist mit dem Rad befahren zu werden auch befahren werden darf. (So lautet etwa der Wortlaut, leider habe ich selbst nach langem Googlen nicht die Zusammenstellung der versch. Wegerechte der Bundesländer gefunden, vielleicht hat das ja wer parat...).

Diese Regelung ist natürlich dehnbahr wie ein Fahrradschlauch. Sicherlich ist es so zu interpretieren, dass alles was schmal und steinig ist zu meiden sei, weil es in den Augen der Legislative nicht zur Fahrradnutzung geeignet ist. Allerdings sind ja Gesetze für alle da, auch für solche, die diese Wege als "geeignet zur Radnutzung" einstufen. Kann mir jemand sagen wie das nun allgemein gehandhabt wird?
Gelten denn diese Nutzungsregelungen auch im Nationalpark Harz? Dieser hat keine direkte Regelung zu dieser Problematik. Nur das übliche "Die Wege nicht verlassen". An wenigen Stellen ist es ja eindeutig, da ein Verbotsschild darauf aufmerksam macht (z.B. Goetheweg). Aber das sind wenige Ausnahmen, die nicht darauf schließen lassen, dass dies im übertragenen Sinne für alle Wege solcher und ähnlicher Kategorien gilt.
Ich mach nix kaputt, fahre nicht an den Torist-Peak-Times und nur am Tag, von daher dürfte da ja nix dran verwerflich sein?
/ILJA
 
(So lautet etwa der Wortlaut, leider habe ich selbst nach langem Googlen nicht die Zusammenstellung der versch. Wegerechte der Bundesländer gefunden, vielleicht hat das ja wer parat...).

Eine solche Zusammenstellung gibt's auf der DIMB-Homepage.

Was den Harz angeht: Laut Homepage des Nationalparks wird das Befahren der Wege durch den Wegeplan geregelt. Dort findet sich folgende Aussage:

Wegeplan Nationalpark Harz schrieb:
Radfahren
Der Fernradweg R 1 (Revier Eckerkrug/Ilsenburg), der im Nationalpark Hochharz auf dem Ilsenburger Stieg verläuft, wird in Karte 4 dargestellt und im Gelände gekennzeichnet. Andere Radwege werden im Gelände nicht gesondert gekennzeichnet, da das Radfahren auf allen markierten Forststraßen und Forstwegen gestattet ist. Ein Teil der nicht befestigten Pfade steht den Radfahrern nicht zur Verfügung. Dies wird entsprechend sichtbar gemacht.
Ferner ist geplant, die in einer speziellen Broschüre „ Radfahren und Mountainbiken im Harz“ beschriebenen fünf Routen (ca. 150 km) im Gelände sichtbar zu kennzeichnen. Die Mountainbikeroute Nr.5 im Wegeplanentwurf wird nicht über die Staumauer geführt. Weiterhin wird in Absprache mit der Stadt Wernigerode die in der oben genannten Broschüre aufgeführte Radwanderroute Nr.3 vom Nationalpark im Gebiet des Nationalparks Hochharz ausgeschildert.

Das heißt nach meiner Auffassung, daß man auf allen Wegen fahren darf, wo es nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung (wie im von Dir genannten Beispiel) verboten ist.

Schöne Grüße,

Astro
 
Tach!

Früher hieß es mal, dass das Befahren aller Wege im NLP (Harz = Westseite; vor der Zusammenführung) erlaubt sei, analog zum Begehen. Begründet wurde diese überaus liberale Regelung mit der Tatsache, das es mit Biker im NLP keine Probleme gebe. Dies hat mir der frühere Leiter des NLP, Dr. Barth, damals persönlich so mitgeteilt.
Mittlerweile hat es sich ja insofern geändert, als dass man schon davon spricht, dass gewisse Pfade für Biker als gesperrt ausgewisen sind/werden sollen.

Auf die Gefahr der Ghettoisierung des Bikens weist die DIMB schon seit Jahren hin: Dort wo sinnvollerweise Wegenetze für Biker als touristische Infrastruktur ausgewiesen werden, kommen immer wieder schlaue Köpfe auf die Idee, das Biken auf diese Strecken zu beschränken. Wirklich zu begründen z. B. mit Unfallstatistiken oder konkreten, den Bikern eindeutig zuzuordnenden Wegeschäden ist das nämlich in der Regel nicht.

Wir wollen hoffen, dass die Ausweisung der angesprochenen Strecken (150 km) nicht am Ende eine Kanalisierung bedeutet und alle anderen Wege dann gesperrt werden. Eben dies praktiziert man derzeit im Siebengebirge bei Bonn (s. auch www.dimb.de).

Ich hoffe, dass die lokalen Biker sich zusammentun, um gegen potenzielle Einschränkung etwas unternehmen zu können. Zumindest sollte man mal inoffiziell nach den Fakten fragen: Soll das Biken in Zukunft derart eingeschränkt werden? Welche Detailplanungen gibt es schon? Was sind die Gründe dafür?

Vielleicht könnten sich die Locals ja auch zu einer DIMB-IG Harz zusammenschließen und zu gegebenem Zeitpunkt über den Rechtsreferenten der DIMB die Sachlage mal abklopfen lassen.
Hat jemand vor Ort persönliche Kontakte zur NLP-Verwaltung und könnte die konkreten Planungen (Zeitfenster, Wegepläne, Begründungen ..) mal zusammensuchen?

Was die Regelung in SA betrifft, ist sie ja vergleichbar mit der Regelung in Bayern. Vordergründig genial für uns Biker birgt sie aber die Gefahr, dass es im Einzelfall zu Konsequenzen für den Biker kommen könnte. Zumal die Forstbehörde mittlerweile sogar offiziell die Meinung vertreten.

Folgende Formulierungen zeigen eine eindeutige Richtung:
"Ungeeignet für das Radfahren sind ferner

-Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist,
-Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen,
-Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können,
-Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.

Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen."
(vgl.: http://www.forst.bayern.de/erlebnis_wald/erholung_im_wald/radfahren_im_wald/ )

Folglich könnte nach einem Unfall auf einem solchen Weg das Gerichtsverfahren durchaus negativ für den Biker enden, der gutgläubig auf einem nach seinem Ermessen "geeigneten" Weg unterwegs war.

Ärgerlich ist auch hier, dass die Begründungen für diese drastischen Beschränkungen nicht geliefert werden können. Solange der Großteil der Biker meint, wir bräuchten keine Lobby, wird man uns daher auch weiter mit solchen Regelungen in der Ausübung unseres Hobbys gängeln.


Grüße
go ridin'
 
Eine solche Zusammenstellung gibt's auf der DIMB-Homepage.
So nah und doch so fern... Danke;)

hier der genaue ausschnitt:
2. für jede Person auf Privatwegen, die nach Breite
und Oberflächenbeschaffenheit für ein Befahren
geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder
nachhaltige Schäden an den Wegen zu befürchten
sind;
Mich verwirrt dieses "Privatweg" ein wenig. Mir ist bewusst, dass ne Menge Wald mittlerweile in den Händen der "Holzindustrie" liegt, also mehr oder weniger privat ist. Aber doch bestimmt nicht der Nationalpark...(bis auf wenige "urbane" Teile)!?!

Bzgl. der Formulierungen von go-ridin':
- Nachhaltige beeinträchtigung...ist doch sowas wie Verursachung von Bodenerosion, Wild verschrecken ect... völlige Einsicht meinerseits, darum fahr ich auch nur zu ausgewählten Uhrzeiten, wo kaum noch Wanderer aber auch noch kein Wild aktiv ist.
Alles was auf die "Zumutbarkeit" seitens des Radlers hinauszielt liegt ja immer im relativen Beurteilungsrahmen. Von daher fühl ich mich da eigentlich auf der sicheren Seite. Ich fahr ja nun nicht mit einem Trekkingrad und dünner Halbschale die Trails runter. Ich schätze mal diese Regelungen und Gesetze sollen so manchen Übermütigen vor sich selbst schützen...
 
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