Hi Leute,
ich bin vor kurzem in die Region Ibbenbüren gezogen. Da ich regelmäßig mit dem Rad im Wald unterwegs bin habe ich natürlich auch den Teutoburger Wald für mich entdeckt. Beim Betreten des Waldes wird man ziemlich deutlich mit mehreren Schildern und Infotafeln darauf hingewiesen, dass das Rad fahren und Mountainbiken im Naturschutzgebiet verboten sei. Hier mal vier Fotos von den Schildern, die alle innerhalb von ca. 250 Metern in der Nähe des "Hockenden Weib" stehen:
Nun war ich natürlich auch verunsichert, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt und habe mir deshalb Informationen zu diesem scheinbar generellen "Verbot" gesucht. Ich habe dazu folgendes gefunden:
§14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz - "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet."
§ 2 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW - "[Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet,] - gilt sinngemäß auch für das Radfahren (...)"
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)"
§59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW - "In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten."
Aktuelle Rechtssprechung: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07
"Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen. "
Hier ging es ebenfalls um widerrechtlich aufgestellte Radfahrverbotsschilder in einem Wald - Die Schilder musste auf richterliche Anordnung entfernt werden...
"Feste Wege"
Wäre also noch interessant was die genaue Definition von "Feste Wege" ist - auch das hat das VG Köln erklärt:
"Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. (...) Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."
Zulässigkeit von Waldsperrungen:
Es sein noch gesagt, dass jede Waldsperrung beantragt und genehmigt, folglich auch gut begründet sein muss und befristet ist. Generelle oder dauerhafte Verbote sind unwirksam: §60 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - " Im Übrigen darf die Genehmigung [zur Sperrung des Waldes] nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen."
Ich persönlich empfinde dieses Verbot (wenn es denn überhaupt eines ist) als ärgerlich und schädlich im Bezug auf den Umgang der Erholungssuchenden im Wald untereinander. Wenn Fußgänger annehmen, dass sich jeder Radfahrer "illegal" im Wald aufhält sind pöbelnde Fußgänger selbst dann vorprogrammiert, wenn sich Radfahrer ordnungsgemäß verhalten...
Anfrage an die zuständliche Forstbehörde:
Unter Berücksichtigung dieser Punkte müsste man also diese fest- und dauerhaft angebrachten Verbotsschilder als unwirksam ansehen.
Ich habe also der zuständigen Forstbehörde geschrieben und um Erklärung gebeten. Eine Antwort lässt noch auf sich warten. Ich werde Updates dazu geben sobald ich mehr weiß...
PS: Wenn ihr noch Gedanken und Ideen habt - immer her damit ?
ich bin vor kurzem in die Region Ibbenbüren gezogen. Da ich regelmäßig mit dem Rad im Wald unterwegs bin habe ich natürlich auch den Teutoburger Wald für mich entdeckt. Beim Betreten des Waldes wird man ziemlich deutlich mit mehreren Schildern und Infotafeln darauf hingewiesen, dass das Rad fahren und Mountainbiken im Naturschutzgebiet verboten sei. Hier mal vier Fotos von den Schildern, die alle innerhalb von ca. 250 Metern in der Nähe des "Hockenden Weib" stehen:
Nun war ich natürlich auch verunsichert, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt und habe mir deshalb Informationen zu diesem scheinbar generellen "Verbot" gesucht. Ich habe dazu folgendes gefunden:
§14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz - "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet."
§ 2 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW - "[Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet,] - gilt sinngemäß auch für das Radfahren (...)"
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)"
§59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW - "In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten."
Aktuelle Rechtssprechung: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07
"Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen. "
Hier ging es ebenfalls um widerrechtlich aufgestellte Radfahrverbotsschilder in einem Wald - Die Schilder musste auf richterliche Anordnung entfernt werden...
"Feste Wege"
Wäre also noch interessant was die genaue Definition von "Feste Wege" ist - auch das hat das VG Köln erklärt:
"Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. (...) Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."
Zulässigkeit von Waldsperrungen:
Es sein noch gesagt, dass jede Waldsperrung beantragt und genehmigt, folglich auch gut begründet sein muss und befristet ist. Generelle oder dauerhafte Verbote sind unwirksam: §60 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - " Im Übrigen darf die Genehmigung [zur Sperrung des Waldes] nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen."
Ich persönlich empfinde dieses Verbot (wenn es denn überhaupt eines ist) als ärgerlich und schädlich im Bezug auf den Umgang der Erholungssuchenden im Wald untereinander. Wenn Fußgänger annehmen, dass sich jeder Radfahrer "illegal" im Wald aufhält sind pöbelnde Fußgänger selbst dann vorprogrammiert, wenn sich Radfahrer ordnungsgemäß verhalten...
Anfrage an die zuständliche Forstbehörde:
Unter Berücksichtigung dieser Punkte müsste man also diese fest- und dauerhaft angebrachten Verbotsschilder als unwirksam ansehen.
Ich habe also der zuständigen Forstbehörde geschrieben und um Erklärung gebeten. Eine Antwort lässt noch auf sich warten. Ich werde Updates dazu geben sobald ich mehr weiß...
PS: Wenn ihr noch Gedanken und Ideen habt - immer her damit ?
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