Teutoburger Wald - Mountainbike/Fahrrad fahren verboten?

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30. August 2020
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Hi Leute,

ich bin vor kurzem in die Region Ibbenbüren gezogen. Da ich regelmäßig mit dem Rad im Wald unterwegs bin habe ich natürlich auch den Teutoburger Wald für mich entdeckt. Beim Betreten des Waldes wird man ziemlich deutlich mit mehreren Schildern und Infotafeln darauf hingewiesen, dass das Rad fahren und Mountainbiken im Naturschutzgebiet verboten sei. Hier mal vier Fotos von den Schildern, die alle innerhalb von ca. 250 Metern in der Nähe des "Hockenden Weib" stehen:
20200824_165927.jpg 20200824_165814.jpg 20200824_165129.jpg
20200824_165410.jpg #1-1.jpg #5.jpg

Nun war ich natürlich auch verunsichert, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt und habe mir deshalb Informationen zu diesem scheinbar generellen "Verbot" gesucht. Ich habe dazu folgendes gefunden:
§14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz - "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet."
§ 2 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW - "[Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet,] - gilt sinngemäß auch für das Radfahren (...)"
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)"
§59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW - "In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten."

Aktuelle Rechtssprechung: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07
"Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen. "
Hier ging es ebenfalls um widerrechtlich aufgestellte Radfahrverbotsschilder in einem Wald - Die Schilder musste auf richterliche Anordnung entfernt werden...

"Feste Wege"
Wäre also noch interessant was die genaue Definition von "Feste Wege" ist - auch das hat das VG Köln erklärt:
"Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. (...) Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."

Zulässigkeit von Waldsperrungen:
Es sein noch gesagt, dass jede Waldsperrung beantragt und genehmigt, folglich auch gut begründet sein muss und befristet ist. Generelle oder dauerhafte Verbote sind unwirksam: §60 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - " Im Übrigen darf die Genehmigung [zur Sperrung des Waldes] nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen."

Ich persönlich empfinde dieses Verbot (wenn es denn überhaupt eines ist) als ärgerlich und schädlich im Bezug auf den Umgang der Erholungssuchenden im Wald untereinander. Wenn Fußgänger annehmen, dass sich jeder Radfahrer "illegal" im Wald aufhält sind pöbelnde Fußgänger selbst dann vorprogrammiert, wenn sich Radfahrer ordnungsgemäß verhalten...

Anfrage an die zuständliche Forstbehörde:
Unter Berücksichtigung dieser Punkte müsste man also diese fest- und dauerhaft angebrachten Verbotsschilder als unwirksam ansehen.
Ich habe also der zuständigen Forstbehörde geschrieben und um Erklärung gebeten. Eine Antwort lässt noch auf sich warten. Ich werde Updates dazu geben sobald ich mehr weiß...



PS: Wenn ihr noch Gedanken und Ideen habt - immer her damit ?
 
Zuletzt bearbeitet:
NSG Dörthener Klippen

In Naturschutz- und FFH-Gebieten ist es durchaus möglich weitreichendere Regelungen zu treffen als in den allgemeinen Gesetzen BWaldG und LForstG NRW zu lesen ist. Insbesonders gilt es hier den Schutzzweck des NSG zu betrachten.
Wegesperrungen für Radfahrer weil z.B. Fledermäuse geschützt werden sollen sind sicherlich nicht gerechtfertigt, Sperrungen weil evtl. der Untergrund geschützt wird (Bodendenkmäler, Gesteinsformationen...) möglicherweise schon.

Phantasieschilder sind natürlich nicht bindend, offizielle Schilder natürlich schon.
 
Abgesehen davon, daß mich der Schrott (Metallschilder, Rahmen und Pfahl) und der Plastikmüll (andere Schilder, Flatterband), die man auf den Fotos sehen kann, extrem stören: Ich würde mich nicht an die untere Instanz wenden, sondern gleich oben anfangen.
Anstatt also bei der örtlich zuständigen Forstbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde anzufangen, würde ich beim zuständigen Ministerium in Düsseldorf anfragen. Die müßten die zuständige Fachaufsichtsbehörde sein, wobei ich annehme, daß für Naturschutz und Forst dasselbe Ministerium zuständig ist.

Dasselbe bei den Volksvertretern. Auch im Landtag von NRW wird es verschiedene Ausschüsse geben. Einfach zum Beispiel bei der Landtagsverwaltung anfragen, die sollten wissen, wer in welchem Ausschuß sitzt, denn dort findet ein guter Teil der Organisation der Landtagsarbeit statt. Genausogut können die Fraktionen Auskunft darüber geben. Dann mußt Du allerdings bei jeder Fraktion einzeln anfragen. Die Internet-Auftritte der Fraktionen und des Landtags sollten diese Informationen auch hergeben.

Ansprechpartner in solchen Angelegenheiten sind außerdem die örtlich gewählten Abgeordneten, also jene deines Wohnsitzes oder jene, zu deren Wahlkreis die Gemeinde gehört, in welcher das betreffende Waldstück liegt.

Bitte:
https://www.umwelt.nrw.de/https://www.landtag.nrw.de/home/parlament-wahlen/ausschusse-und-gremien.htmlhttps://www.landtag.nrw.de/home/dok...tsgrundlage/geschaftsordnung-landtag-nrw.htmlhttps://www.landtag.nrw.de/portal/W...lkreiskarte.jsp?art=Kreis&wahlkreis=SteinfurtUnd ein letztes:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Landtagswahlkreise_in_Nordrhein-Westfalen_ab_2017
 
Zuletzt bearbeitet:
In Naturschutz- und FFH-Gebieten ist es durchaus möglich weitreichendere Regelungen zu treffen als in den allgemeinen Gesetzen BWaldG und LForstG NRW zu lesen ist. Insbesonders gilt es hier den Schutzzweck des NSG zu betrachten.

In Naturschutzgebieten gilt das Landesnaturschutzgesetz. Die wichtigen Paragrafen hab ich ja im ersten Post schon genannt: §57 Abs. 2 und §59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz
Richtig, es gibt rechtmäßige Sperrungen - die gelten dann aber nicht nur für Radfahrer sondern für alle. Hier explizit Radfahrer auszuschließen ist in meinen Augen nicht rechtmäßig...

Anstatt also bei der örtlich zuständigen Forstbehörde oder der unteren Naturschutzbehörde anzufangen, würde ich beim zuständigen Ministerium in Düsseldorf anfragen. Die müßten die zuständige Fachaufsichtsbehörde sein, wobei ich annehme, daß für Naturschutz und Forst dasselbe Ministerium zuständig ist.

Ich arbeite mich hoch ☺
Vielleicht gibt es ja tatsächlich eine befristet und gut begründete Ausnahmegenehmigung. Sollte diese nicht vorliegen,müsste das Forstamt schon handeln und für die Entfernung sorgen. Sollte das nicht funktionieren, müsste man eben höher gehen... Mal sehen ? ich habe einen langen Atem...
Danke für die Adressen...

Die Antworten des Forstamts Münster werde ich hier im Forum veröffentlichen...
 
...müsste das Forstamt schon handeln und für die Entfernung sorgen.
Vielleicht hat ja das Forstamt den Wald so zugenageltrichtet. Dewegen meine Idee (und ich mache so etwas im richtigen Leben auch gerne), gleich oben anzufangen. Da gibt es weniger Deckung für die unteren Instanzen - nämlich durch jene, die in der Mitte sitzen.
 
Da gibt es weniger Deckung für die unteren Instanzen - nämlich durch jene, die in der Mitte sitzen.
Muss dich Enttäuschen , die Deckung gibt es auf der ganzen Linie , zumindest dann wenn es keine offensichtliche und Medienwirksame Unregelmäßigkeit/Rechtsbeugung ist.
Das geht so: du Schreibst an den LT/MdL , die schreiben der Fachaufsicht , die schreiben dem Landkreis/Bezirk, die Schreiben der Gemeinde/zuständigen Behörde - Zuständige Stelle setzt ein schreiben auf über das alle anderen kurz drüber fliegen, ob alles so rechtens sein kann ( eine eingehendere Prüfung findet nur statt wenn ein Verband schreibt / es offensichtliches öffentliches Interesse ) und du kriegst die Antwort mit Briefkopf des LTs/MdL evtl. sogar mit Abdruck der Gemeinde/untersten Behörde.
 
Hi Leute,

ich bin vor kurzem in die Region Ibbenbüren gezogen. Da ich regelmäßig mit dem Rad im Wald unterwegs bin habe ich natürlich auch den Teutoburger Wald für mich entdeckt. Beim Betreten des Waldes wird man ziemlich deutlich mit mehreren Schildern und Infotafeln darauf hingewiesen, dass das Rad fahren und Mountainbiken im Naturschutzgebiet verboten sei. Hier mal vier Fotos von den Schildern, die alle innerhalb von ca. 250 Metern in der Nähe des "Hockenden Weib" stehen:
Anhang anzeigen 1107962 Anhang anzeigen 1107965 Anhang anzeigen 1107967
Anhang anzeigen 1107968 Anhang anzeigen 1107970 Anhang anzeigen 1107988

Nun war ich natürlich auch verunsichert, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt und habe mir deshalb Informationen zu diesem scheinbar generellen "Verbot" gesucht. Ich habe dazu folgendes gefunden:
§14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz - "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet."
§ 2 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW - "[Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet,] - gilt sinngemäß auch für das Radfahren (...)"
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)"
§59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW - "In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten."

Aktuelle Rechtssprechung: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07
"Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen. "
Hier ging es ebenfalls um widerrechtlich aufgestellte Radfahrverbotsschilder in einem Wald - Die Schilder musste auf richterliche Anordnung entfernt werden...

"Feste Wege"
Wäre also noch interessant was die genaue Definition von "Feste Wege" ist - auch das hat das VG Köln erklärt:
"Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. (...) Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."

Zulässigkeit von Waldsperrungen:
Es sein noch gesagt, dass jede Waldsperrung beantragt und genehmigt, folglich auch gut begründet sein muss und befristet ist. Generelle oder dauerhafte Verbote sind unwirksam: §60 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - " Im Übrigen darf die Genehmigung [zur Sperrung des Waldes] nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen."

Ich persönlich empfinde dieses Verbot (wenn es denn überhaupt eines ist) als ärgerlich und schädlich im Bezug auf den Umgang der Erholungssuchenden im Wald untereinander. Wenn Fußgänger annehmen, dass sich jeder Radfahrer "illegal" im Wald aufhält sind pöbelnde Fußgänger selbst dann vorprogrammiert, wenn sich Radfahrer ordnungsgemäß verhalten...

Anfrage an die zuständliche Forstbehörde:
Unter Berücksichtigung dieser Punkte müsste man also diese fest- und dauerhaft angebrachten Verbotsschilder als unwirksam ansehen.
Ich habe also der zuständigen Forstbehörde geschrieben und um Erklärung gebeten. Eine Antwort lässt noch auf sich warten. Ich werde Updates dazu geben sobald ich mehr weiß...


Liebe Grüße
Thomas


PS: Wenn ihr noch Gedanken und Ideen habt - immer her damit ?
Die Verordnung zum NSG "Dörenther Klippen" enthält ein Verbot des Radfahrens auf allen außer den dafür explizit freigegebenen Wegen.
Das auf den Hinweistafeln jemand seine Aversion gegen Radfahren im Wald ausleben durfte ist zwar unschön, im rechtlichen Sinn aber - s.o. - nicht zu beanstanden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin selbst auch seit Jahren dort unterwegs.

MWn ist in dem Gebiet ja nicht der komplette Teutoburger Wald ein NSG, sondern eben nur Teile davon. Dort sollte man also wirklich nicht fahren und die interessanten Trails gibt es dort auch nicht.

Die Schilder mit dem Nikolaus auf dem Rad sind mMn keine offiziellen Schilder und damit mMn auch rechtlich nicht bindend.
Trotzdem wird man natürlich ab und zu von Wanderern angesprochen, die sich auf diese Schilder berufen (kann man ihnen nicht übel nehmen, schließlich muss man den Unterschied ja auch erst mal kennen).

Generell habe ich dort mit Wanderern sehr selten Konflikte gehabt - ich bremse aber auch immer bei Begegnungen vorher stark ab, mache Platz und grüße nett. Letztendlich teilen wir uns ja die gleiche Leidenschaft (nur die Art der Fortbewegung unterscheidet sich) - nämlich sich im Wald aufzuhalten.

Ich glaube für die Wanderer störender sind eher die holländischen CC-/MA- Trainingsgruppen, die eigentlich immer auf dem Hermannsweg bleiben und den Laktat-Gehalt in den Beinen immer hoch halten wollen und daher nicht langsam vorbeifahren (so zumindest meine Wahrnehmung).
Für uns ist der Hermannsweg eher nur der Transfer zum nächsten Trail und daher wird auf dem Hermannsweg eher gemütlich gefahren.

Es gibt in der Ecke zwei ziemlich berüchtigte MTB - Gegner. Das ist zum Einen der Besitzer des Campingplatzes und zum Anderen ein Waldbesitzer, den wir liebevoll Märchen-Onkel nennen (er hat seine ganz eigene Interpretation der Rechtslage und weiß auch von schlimmen Unfällen zwischen Wanderern und Bikern zu berichten).

Ab und zu tauchen auch mal einlaminierte Verbotsschilder auf, die dann an Sträuchern oder Bäumen an den Einstiegen der Wege festgemacht werden - oftmals sind die dann aber beim nächsten Befahren wie von Geisterhand verschwunden. ;)

Ansonsten kann vielleicht auch @imfluss hier etwas beisteuern.
 
Die Verordnung zum NSG "Dörenther Klippen" enthält ein Verbot des Radfahrens auf allen außer den dafür explizit freigegebenen Wegen.
Interessant. Dann müßte man wissen, was in der VO drinsteht, wer sie erlassen hat und ob es eine rechtlich einwandfreie Verordnungsermächtigung in einem der oben angeführten Gesetze (wahrscheinlich das Landesnaturschutzgesetz) dafür gibt.
 
UPDATE:
"Guten Morgen Herr XXX,

vielen Dank für die Zusendung der Karten und Bilder.
Wir sind aktuell dabei dies zu prüfen.
Sobald mir ein Ergebnis hierzu vorliegt, komme ich wieder auf Sie zu.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Münsterland
Fachgebiet Hoheit
Kreise Steinfurt und Warendorf"

Prüfen ist schon mal besser als eine direkte Absage...
 
Prüfen ist schon mal besser als eine direkte Absage...
Na ja, die kennen dort schließlich nicht jeden Winkel ihres Zuständigkeitsbereiches, und werden sich sicher mit dem zuständigen Revierförster kurzschließen. Der kennt in seinem Wald jeden Baum persönlich und müßte auch alle lokalen Regeln, Regelungen und Gepflogenheiten kennen.
 
Die Verordnung zum NSG "Dörenther Klippen" enthält ein Verbot des Radfahrens auf allen außer den dafür explizit freigegebenen Wegen.
Das auf den Hinweistafeln jemand seine Aversion gegen Radfahren im Wald ausleben durfte ist zwar unschön, im rechtlichen Sinn aber - s.o. - nicht zu beanstanden.

Wenn ich über den Hauptweg in den Wald komme (siehe erstes Foto im ersten Post) steht dort sofort ein offizielles "Fahrradfahren verboten" Verkehrszeichen. Heißt für mich, dass generell Radfahren, auch auf Wegen, verboten ist. Übrigens, wenn ich von der östlichen Richtung komme, sieht man nirgends solch ein Schild... Auch bei der Einfahrt in den Wald "Mühlenbachtal" steht dort nichts...

Es gibt eine Verordnung "Dörenter Klippen" dort steht aber nichts, das Radfahren verboten ist.
Da das Radfahren auf Wegen keine Erosion verursacht (zumindest nicht mehr als durch Fußgänger) sehe ich da auch juristisch keinen "wichtigen Grund" der die "Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit" rechtfertig (§60 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW ). Es gibt in dieser Verordnung eine "Beschränkung der Freizeitaktivitäten" - darunter kann man alles verstehen, sogar das Spazierengehen im Wald... Wie gesagt, hier darf es keinen Unterschied zwischen Fußgängern und Radfahrern geben (Fußgänger dürfen auch nur die Wege benutzen):
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)" - Also, wenn es keine offizielle Sperrung gibt, die für ALLE gilt, dürfen auch Radfahrer die Wege nutzen.

MWn ist in dem Gebiet ja nicht der komplette Teutoburger Wald ein NSG, sondern eben nur Teile davon. Dort sollte man also wirklich nicht fahren und die interessanten Trails gibt es dort auch nicht.

Wie gesagt, auch in Naturschutzgebieten dürfen Radfahrer die Wege nutzen. Dass man hier nichts im Unterholz zu suchen hat ist ja klar... Hier ist eben die Definition "feste Wege" wichtig - wie oben beschrieben, sind das alles "nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind" - Wobei ich unter "geeignet" verstehe, dass überall da wo ich fahren KANN, ich es auch darf - fester Untergrund vorausgesetzt - also kein Laub, Moos, Äste, usw...

Die Schilder mit dem Nikolaus auf dem Rad sind mMn keine offiziellen Schilder und damit mMn auch rechtlich nicht bindend.
Trotzdem wird man natürlich ab und zu von Wanderern angesprochen, die sich auf diese Schilder berufen (kann man ihnen nicht übel nehmen, schließlich muss man den Unterschied ja auch erst mal kennen)

Genau so ist das. Es suggeriert, dass sich Radfahrer im Wald allein mit ihrer Anwesenheit illegal verhalten - das kann nur Streit verursachen, selbst bei vernünftigen Verhalten.

Generell habe ich dort mit Wanderern sehr selten Konflikte gehabt - ich bremse aber auch immer bei Begegnungen vorher stark ab, mache Platz und grüße nett. Letztendlich teilen wir uns ja die gleiche Leidenschaft (nur die Art der Fortbewegung unterscheidet sich) - nämlich sich im Wald aufzuhalten.

So mach ich das auch... und ich habe bis jetzt sehr viele freundliche "Gern geschehen" gehört und nur einmal ein "Naturschutz! Das muss doch nicht sein!" - Wobei, der Tonfall auch noch verhältnismäßig freundlich war... Aber wie gesagt, ich bin noch nicht lange hier unterwegs...

Es gibt in der Ecke zwei ziemlich berüchtigte MTB - Gegner. Das ist zum Einen der Besitzer des Campingplatzes und zum Anderen ein Waldbesitzer, den wir liebevoll Märchen-Onkel nennen (er hat seine ganz eigene Interpretation der Rechtslage und weiß auch von schlimmen Unfällen zwischen Wanderern und Bikern zu berichten).

Ah, gut zu wissen. Danke für die Info. Ehrlich gesagt, habe ich mir das schon gedacht, dass der Campingplatzbesitzer hier eine Hauptfigur ist. Diese inoffiziellen Mountainbike-Schilder stehen nämlich alle nur rund um den Campingplatz - aber eben außerhalb des Campingplatzes wo sie nichts zusuchen haben. Und wie man auf den Schildern sieht, sind die so hoch aufgehangen... da hatte wohl jemand Angst, dass die nicht lange hängen.

Ab und zu tauchen auch mal einlaminierte Verbotsschilder auf, die dann an Sträuchern oder Bäumen an den Einstiegen der Wege festgemacht werden - oftmals sind die dann aber beim nächsten Befahren wie von Geisterhand verschwunden. ;)

Ja genau ? Ich habe einmal eines an einem Busch hängen sehen. Meiner Meinung nach, war das kein Naturschutzgebiet mehr und hing an der "Einfahrt" zu einem Singel-Trail. Sind natürlich keine offiziellen Schilder und diese würde ich beim nächsten Mal auch entfernen - Recht und Ordnung bedeutet eben auch widerrechtlich angebrachten Plastikmüll an Pflanzen ordnungsgemäß zu entsorgen. Hier würde ich jeden "Schild-Dieb" absolut im Recht sehen!
 
In der Verordnung steht das so drin wie ich es oben schon geschrieben habe.
Wie breit der Weg ist und ob und wie befestigt spielt keine Rolle.

Okay, danke dafür. Dann werde ich wohl vom Forstamt genau diese Erklärung bekommen:
§6 Verordnung "Dörenther Klippen" als Naturschutzgebiet:
"Über die Bestimmung des §3 Abs. 2 hinaus ist es in dem geschützten Gebiet insbesondere verboten mit Fahrrädern aller Art außerhalb der gekennzeichneten Radwege zu fahren."

Heißt also im Umkehrschluss, dass das Radfahren im gesamten Gebiet verboten ist, aus dem einfachen Grund, weil es schlichtweg keine ausgeschilderten Radwege gibt... so einfach kann man es sich machen?
Man muss ja aber auch dazu sagen, dass Verordnungen juristische gesehen nicht unbedingt einwandfrei sein müssen - in den AGBs zur Nutzung eines Angebots kann auch jeder schreiben was er möchte. Ob es aber vor einem Richter Bestand hat steht wieder auf einem anderen Blatt Papier... und ist die Frage, die man mal einen Juristen stellen könnte, ob Vorordnungen die ja nur entsprechende Gesetze "ergänzen" damit die bestehenden Gesetze einfach aushebeln können...

Eine Sache noch: Naturschutz ist absolut wichtig - alles was zu einer Schädigung führt sollte untersagt sein. Hier liegt aber eben das Problem. Es tritt keine Schädigung ein wenn ein Fahrrad einen Weg befährt (normale Fahrweise vorausgesetzt). Vorhandene Wege mit Wanderschuhen und Wanderstöcken nutzen zu dürfen, während die Reifen eines Fahrrads verboten sind, ist ein meinen Augen unbegründet...
 
Wie gesagt, auch in Naturschutzgebieten dürfen Radfahrer die Wege nutzen.
Abseits von Wegen haben Radfahrer sowieso nichts zu suchen, auch außerhalb von NSG nicht.
Man muss ja aber auch dazu sagen, dass Verordnungen juristische gesehen nicht unbedingt einwandfrei sein müssen - in den AGBs zur Nutzung eines Angebots kann auch jeder schreiben was er möchte. Ob es aber vor einem Richter Bestand hat steht wieder auf einem anderen Blatt Papier... und ist die Frage, die man mal einen Juristen stellen könnte, ob Vorordnungen die ja nur entsprechende Gesetze "ergänzen" damit die bestehenden Gesetze einfach aushebeln können...
Da musst Du jemanden fragen, der sich mit der Systematik des Entstehens solcher Verordnungen auskennt.
Soweit ich weiß, werden diese Verordnungen vor dem Inkrafttreten öffentlich ausgelegt und es gibt ein Beteiligungsverfahren der Belangträger. Nach Inkrafttreten ist so eine Verordnung noch ein Jahr lang anfechtbar, danach ist das nur noch schwer möglich.
Das war jetzt laienhaft ausgedrückt, wenn Du es genau wissen willst kannst Du aber sicher auch Mal Google fragen.
 
Hab mir mal die Karte angesehen und verglichen: Das Naturschutzgebiet liegt wohl bis auf zwei kleine Zipfel, die den Hauptweg betreffen könnten, südlich vom Hauptweg, der Hermannsweg oben auf dem Kamm selbst sollte daher nicht von den Regelungen des NSG betroffen sein. Südlich vom Hauptweg gibt es aber soweit ich weiß nur ein, zwei vielleicht als Trail interessante Wanderwege.
 
Hab mir mal die Karte angesehen und verglichen: Das Naturschutzgebiet liegt wohl bis auf zwei kleine Zipfel, die den Hauptweg betreffen könnten, südlich vom Hauptweg, der Hermannsweg oben auf dem Kamm selbst sollte daher nicht von den Regelungen des NSG betroffen sein. Südlich vom Hauptweg gibt es aber soweit ich weiß nur ein, zwei vielleicht als Trail interessante Wanderwege

Danke, ist eben nur blöd, dass das offizielle Fahrrad-Verbotsschild direkt am Hauptweg steht und so suggeriert, dass Radfahrer generell hier nirgends erlaubt wären. Eine Karte mit zu nehmen und bei Diskussionen, dann erklären müssen warum es nicht so ist wie es scheint, ist doch Mist... wie gesagt, ich hoffe, dass mein Kontakt mit dem Forstamt vielleicht dazu führt, dass hier widerrechtlich angebrachte Schilder entfernt und Radwege vielleicht mal ausgewiesen/beschildert werden. Kommt's auch nicht mehr vor, dass man sich von Fußgängern über Naturschutzbelehren lassen muss (bin selbst absoluter Naturfreund - deshalb bin ich ja im Wald)

Der interessante Teil liegt eh Richtung Brochterbeck (beidseitig der Strasse Im Bocketal und westlich der Klippen Richtung Kanal.
Fahre da auch schon seit Jahren und hatte noch nie Probleme. Freundlich Grüßen und Bremsen vorausgesetzt

Brochterbeck? Schau ich mir mal an. Habt ihr sonst noch schöne Locations wo man mal eine Runde mit dem Mountainbike drehen kann? Ich komme aus Recke. Ich bin aber kein Profi, brauche also keine Schanzen oder sowas...

Und warum gibst Du die Schilder nicht einfach beim Fundbüro an? Das sollte rechtlich ok sein.

Wieso sollte man selbst ausgedruckte und ein-laminierte Papier-Schilder, die jemand in 5 Minuten zu Hause am PC gemacht hat zum Fundbüro bringen? Da verfahre ich mehr Sprit auf dem Weg zum Fundbüro als die "Produktion" gekostet hat. Da steht doch kein Wert dahinter, der jemanden verloren gegangen ist. Wurde ja absichtlich zurückgelassen (würde ich eher als illegale Müllbeseitigung ansehen). Die würden mich doch im Fundbüro auslachen ?
 
Danke, ist eben nur blöd, dass das offizielle Fahrrad-Verbotsschild direkt am Hauptweg steht und so suggeriert, dass Radfahrer generell hier nirgends erlaubt wären. Eine Karte mit zu nehmen und bei Diskussionen, dann erklären müssen warum es nicht so ist wie es scheint, ist doch Mist... wie gesagt, ich hoffe, dass mein Kontakt mit dem Forstamt vielleicht dazu führt, dass hier widerrechtlich angebrachte Schilder entfernt und Radwege vielleicht mal ausgewiesen/beschildert werden. Kommt's auch nicht mehr vor, dass man sich von Fußgängern über Naturschutzbelehren lassen muss (bin selbst absoluter Naturfreund - deshalb bin ich ja im Wald)

Jep, ist total blöd - sind aber die einzigen Verkehrsschilder, von Brochterbeck kommend ist gar nix erkennbar - sollten tatsächlich mal Bußgelder verhängt werden hat man ganz gute Karten. Und die zur Schau gestellte Freundlichkeit um MTB-Spaziergänger-Konflikte von vorneherein zu entschärfen ist auch nicht immer lustig, hilft aber die Stimmung in den Fahrgebieten zu verbessern. Fahre auch Kitebuggy - dort hat man das gleiche Problem mit dem Erhalt von Fahrgebieten. Idioten und Pestbeulen hat man auch immer mal dabei, kenne ich schon und ist mir egal, meist ist die Masse schon ok.

Schließlich fahre ich gern im Wald um auch dem Autoverkehr zu entfliehen - will dann nicht für die Fußgänger den gleichen Streß provozieren.

Gimmick Nr.1: keine Karte mit den Grenzen des NSG auf der Beschilderung des Kreises Steinfurt wie beispielsweise in den Baumbergen oder anderen Locations.

Gimmick Nr.2: Wandergruppen - egal ob am Strand oder aufm Trail, die Gruppe steht kommunikativ eng beisammen und guckt neugierig was da angescheppert kommt. Sobald es nach Gefahr aussieht laufen in mind. 50% der Fälle alle in alle Richtungen auseinander, und sicher ist einer dabei den die Evolution normal aussortieren würde:ka::dope:! Da wir wissen was passieren wird, fahren wir von Anfang an so, daß keine Notbremsung erforderlich wird. Nur Stöckchenleger - kommt dort auch immer wieder mal vor - pampe ich möglichst ruppig an, egal wo.

An Behörden wende ich mich zur Klärung nicht oder nur im Notfall - davon verspreche ich mir nix positives. Insbesondere will ich keine offizielle Belehrung was ich alles nicht darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe bei offiziellen Anfragen die Gefahr, dass so mehr illegale Trails gefunden werden weil genauer hingeguckt wird.

Ich sehe da gar keine Probleme. In keinem Gesetz oder Verordnung steht geschrieben, dass Radfahrer keine Trails benutzen dürfen. Selbst in Naturschutzgebieten sind "Wege" von Fußgängern und Radfahrern nutzbar. Trails sind Wege bzw. Pfade:
§57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW - "[In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet] - gilt sinngemäß für das Radfahren (...)"

Sowas wie eine 2-Meter-Regelung von der man immer mal liest gibts hier nicht.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07
"Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. (...) Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."

Wie gesagt, wenn einer staatlichen Behörde eine Beschwerde zu widerrechtlich angebrachten Schildern (siehe diese privaten "Mountainbiken verboten" Schilder) vorliegt, müssen die reagieren und die Entfernung veranlassen...
 
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