Im LWaldG finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem forstlichen Wirtschaftsweg und einem "Fußweg/-pfad". Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary. Danach ist ein forstlicher Wirtschaftsweg jedenfalls auch ein Weg im Wald, so wie auch ein Fußweg ein Weg ist; ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein Weg. Wir reden also letztlich immer nur über Wege und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden bzw. unterscheiden lassen, erspart.
Hätte der Gesetzgeber die Wege z. B. in Bezug auf ihre Wegesbreite unterscheiden wollen, so hätte er dazu etwas im Gesetz sagen müssen; das hat er aber nicht. Wenn man dann noch zur Kenntnis nimmt, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Fußweg (= Weg) und Fußpfad (=schmaler Weg) macht, dann müsste man, wenn man meint, das habe etwas mit Wegesbreitenregelungen zu tun, auch die Frage beantworten können, welche Unterschiede bzgl. der Breite bei Fußpfaden, bei Fußwegen und bei forstlichen Wirtschaftswegen bestehen und wie man diese feststelt. Der Gesetzgeber sagt dazu jedenfalls nichts und das brauchte er auch nicht.
Des öfteren wird die Auffassung vertreten, dass unter forstlichen Wirtschaftswegen nur solche Wege zu verstehen seien, die man ganzjährig mir zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren könne und dass solche Wege mindestens drei Meter breit sein müssten; im Gesetz steht das allerdings nicht. Das Bundesland Hessen hat von einer derartigen Formulierung in dem am 27.06.2013 verabschiedeten neuen Waldgesetz Abstand genommen. Unseres Erachtens beschränkt sich der Begriff "forstlicher Wirtschaftswege" auch nicht auf Wege, die man ganzjährig mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann. Hier lohnt sich ein rechtsvergleichender Blick in das LWaldG für Schleswig-Holstein:
"Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)...."
Die dort zur Definition des Begriffs "Fahrwege" verwendete Beschreibung forstlicher Wirtschaftswege wäre unnötig gewesen, wenn nur solche Wege als forstliche Wirtschaftswege gelten würden, die ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden können. Im Gegenteil - die Regelung in Schleswig-Holstein belegt vielmehr sogar, dass es auch forstliche Wirtschaftswege gibt, die eben nicht ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden. In Anbetracht des Umstandes, dass zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft z. B. auch Reviergänge gehören, verwundert dies auch nicht weiter. Auch ein Vergleich zu gesetzlichen Regelungen in Brandenburg und Niedersachsen, in denen in einem bestimmten Kontext ebenfalls von "Wegen", die man mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann, die Rede ist, stützt diesen Befund.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Saarland auf allen zumindest naturfesten Waldwegen unabhängig von deren Breite das Radfahren erlaubt ist. Soweit darüber hinaus das Radfahren im Einzelfall verboten ist, ist dies durch entsprechende amtliche Verbotskennzeichen ersichtlich zu machen.