Bisher beschäftigte sich dieser Thread vorwiegend mit der Zeit vor Inkrafttreten des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Mehrere Anläufe im Bund hatten bislang noch zu keinen Bundeswaldgesetz geführt und auch in Bayern war die Erholung in der freien Natur noch nicht einfachrechtlich geregelt worden.

Mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz von 1973 (Drucksache 7/3007) war es endlich soweit:

Im IV. Abschnitt sollen die wichtigsten Betätigungen des in Art. 141 Abs. 3 BV gewährleisteten Grundrechts näher ausgestaltet werden, ohne daß damit eine verbindliche Auslegung dieses Verfassungsartikels gegeben werden soll.

Die große Bedeutung dieser nach wie vor geltenden Regelungen ist der Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Naturschutzgesetz 2011 vom 06.10.2010 (Drucksache 16/5872) zu Art. 26 zu entnehmen:

Zu Art. 26
... Dieser Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur.


Der bayerische Gesetzgeber hatte 1973 Regelungen zum Betretungsrecht geschaffen, die durch ihre Systematik bürger- und anwenderfreundlich sind, sowie für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sorgten. Danach war die Rechtslage auch ziemlich klar.

Wie die Bayerische Staatsregierung 2010 nochmals feststellte hatten sich diese Regelungen seither nicht wesentlich geändert. Dennoch war es ihr bzw. dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit nicht möglich auf die Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger vom 27.06.2011 (Drucksache 16/9467) was unter dem Begriff „geeigneter Weg“ zu verstehen sei, wenigstens eine Antwort zu geben, die mit der Rechtsprechung (insbes. Urteil d. VG Regensburg, Az. RO 11 K 97.1188 vom 26. Januar 1999) oder der Literatur, wenn schon nicht mit den Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes, in Einklang steht. Hier hätten wir dann schon mal mindestens drei Meinungen. Mehr dazu dann zu gegebener Zeit.

Im Folgenden wird sich dieser Thread mit dem aktuell geltenden Recht befassen und wie es dazu kam, dass sich die dem Gesetz immer noch innewohnende Rechtsklarheit heute in der Literatur und der Rechtsanwendung nur noch vereinzelt wiederfindet. Um diese Entwicklung darzustellen bleibt der Thread vorwiegend in der chronologischen Abfolge der Ereignisse und wird dabei immer wieder einen Blick auf relevante Urteile, Studien und andere Fundstücke werfen, die diese Entwicklung begleitet haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
So, jetzt habe ich den Thread auch wieder aufgeholt. Ganz schön viel Text, aber sehr interessant!
Eine Bitte noch: Könntest du das was du blau machst auch kursiv schreiben? Bei der Anzeige über Tapatalk bleibt der Text schwarz und es ist schwerlich zu unterscheiden was Zitat ist und was von dir.
 
Als am 2. August 1972 der Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) dem Landtag vorgelegt wurde (Drucksache 7/3007), galt auf dem Gebiet des Naturschutzes noch das ehemalige Reichsnaturschutzgesetz von 1935 (mit einigen zwischenzeitlichen Modifikationen). Aufgrund der bereits angesprochenen Problematik und Ungewissheit im Hinblick auf die Entwicklungen bei der Gesetzgebungskompetenz im Bund erschien es Bayern angesichts der ständig wachsenden Belastungen für Natur und Landschaft nicht vertretbar, die Entwicklung auf Bundesebene länger abzuwarten.

Neben Themen des Natur- und Landschaftsschutzes sollte bei der Gesetzgebung schließlich auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Allgemeinheit in verstärktem Maße Natur und Landschaft erleben will. Gerade die Funktion der Landschaft als Erholungsraum würde in Zukunft immer größere Bedeutung erlangen. Das durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur sollte praktikabler gemacht und daher durchsetzbar gestaltet werden.

Sehen wir uns daher mal an wie die Regelung entstanden ist, die seit 1973 das Radfahren in der freien Natur vorwiegend bestimmt und später dann auch wie der bayerische Gesetzgeber die Schranken des Art. 141 Abs. 3 BV (tatsächlich) konkretisiert hatte und mit welchen Regelungen er Rechtssicherheit vermitteln und vor allem Rechtsfrieden erreichen wollte.

Der ursprüngliche Entwurf von 1972 zum "Radfahren auf Wegen" unterschied sich nur wenig von der beschlossenen Fassung, die dann am 1. August 1973 in Kraft trat und auch von der Fassung, die seit der Novelle 1982 unverändert gilt:

Artikel 16 (Entwurf 1972)
Benutzung von Wegen zum Wandern und Radfahren
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege hierfür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren.

Artikel 23 (BayNatSchG 1973)
Benutzung von Wegen zum Wandern und Radfahren
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor fahren.

Artikel 28 (BayNatSchG 2011 - 1982 und 1998 noch Art. 23)
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.

Obwohl die Unterschiede dieser drei Fassungen marginal sind, enthalten sie den Schlüssel das große Missverständnis um diese Norm aufzuklären. Denn wie fragte noch der Abgeordnete Felbinger 2011: "Im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Teil 6, Artikel 28 Absatz 1 wird erneut der Begriff „geeignete Wege“ genannt, was ist darunter zu verstehen?"

Jetzt muss ich der Geschichte doch etwas vorgreifen: Der Begriff "geeignete Wege" war noch nie in einem Art. 28 enthalten; er wurde 1998 in Art. 25 Abs. 2, dem heutigen Art. 30 BayNatSchG eingefügt und findet sich seit 2005 auch in Art. 13 Abs. 4 BayWaldG. Wie er jeweils dorthin gekommen ist, weshalb eine verfassungskonforme und mittlerweile wohl auch vom Bayerischen Umweltministerium so gesehene Anwendung dieser Vorschriften zu keiner anderen Rechtslage als 1973 führt (was übrigens nie bestritten wurde), wird dann zu gegebener Zeit wieder Thema sein. Halten wir deshalb einfach mal, wie im Gesetzentwurf 2010, fest, dass sich seit 1973 für Radfahrer nichts geändert hat.

Mögliche Missverständnisse gehen insbesondere auf Formulierungen in der Begründung zur Novelle 1982 und in dessen Folge insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.1983, jeweils hinsichtlich des Reitens, zurück. Leider bezieht sich der größte Teil der Autoren unreflektiert auf dieses Urteil, was konkret dazu führt, dass die Rechtslage, wie sie seit 1973 gilt, seither in der Literatur kaum noch korrekt wiedergegeben wird. Zum Teil wiedersprechen sich die Autoren insbesondere durch die Unterscheidung der Rechtslage zum Radfahren und Reiten auch noch selbst.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Seite der Bayerischen Forstverwaltung bzw. des Bayersichen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Erholung und Freizeit im Wald, mit der sich dieser Thread dann später noch eigens beschäftigen wird.
Obwohl die Rechtsgrundlage zum Radfahren und Reiten identisch ist (siehe oben), werden die Regelungen zu den beiden Erholungsformen gänzlich unterschiedlich dargestellt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass mindestens eine Ausführung nicht korrekt sein kann - tatsächlich ist es dort keine. Schon wieder haben wir mindestens drei Meinungen.

Zurück zum BayNatSchG 1973:
Aus der Gesetzesbegründung:
Angesichts des umfassenden Betretungsrechts nach Art.15 hat Art.16. für den Wanderer keine allzu große Bedeutung, ...
Ein echtes Bedürfnis besteht für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen.
Der Kommentar Engelhardt (Rd.Nr. 4 zu Art. 28) folgert bezüglich des Wanderns übrigens genau das Gegenteil:
Essentiell ist das Recht, auf Privatwegen zu Fuß zu gehen, in Absatz 1 Satz 1 als „wandern“ bezeichnet, ...

Abgesehen davon, dass sich in Art. 28 Abs.1 Satz 1 BayNatschG 2011 der Systematik des Art. 27. Abs. Satz 2 BayNatSchG folgend gerade keine Schranke des Grundrechts konkretisiert, folgte in der 2. Lesung am 17.07.1973 (Plenarprotokoll Drucksache 7/69) die Klarstellung:

Artikel 23. Dazu liegt Abänderungsantrag der SPD vor gemäß Ziffer 6.
(Abg. Dr. Kaub: Zur Klarstellung!)
Darüber besteht völlige Klarheit, der Antrag ist zu übernehmen, da ist ein Fehler unterlaufen. Zweifelsohne darf jeder als Privatmann in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft fahren. Dann hat man hinzugefügt „ausgenommen Krankenfahrstühle mit Elektromotor“. Man hat also den nicht geschriebenen Zwischensatz, daß Motorfahrzeuge verboten
sind, dazugedacht. Man hat aber nur festlegen wollen, wer fahren darf, also muß es heißen „und“ oder „sowie“. Ich würde empfehlen, daß es heißt: „und, soweit sich die Wege dafür eignen, für Fahrzeuge ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.“ Sie sind damit einverstanden?


Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass er niemals im Sinn hatte, das Betretungsrecht über die Formulierung "soweit sich die Wege dafür eignen" zu beschränken. Vor allem ist es in dem Zusammenhang unvorstellbar, dass der bayerische Gesetzgeber gerade Nutzern von Krankenfahrstühlen den Zugang zur Natur mit dieser Formulierung erschweren wollte. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, dass Rollstuhlfahrer damit auskommen müssen, aus faktischen Gründen einen Weg nicht befahren zu können und keinen Anspruch gegenüber den Grundeigentümer geltend machen können, den Weg in einen für sie geeigneten Zustand zu versetzen, um ihnen den Naturgenuss dort zu ermöglichen.

Ausgerechnet einen Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz (Ulf Marziku/ Thomas Wilrich, RdNr. 5 zu § 56) kann die korrekte Bedeutung noch entnommen werden.

Wikipedia führt im Artikel zur Barrierefreiheit aus: „Da es die vielfältigsten Behinderungen gibt, ist Barrierefreiheit lediglich ein Ideal, dem sich die Realität nur annähern kann. Insbesondere die Natur selbst schafft immer wieder Barrieren, die auch von nicht behinderten Menschen nur schwer zu überwinden sind. Alle durch Leistungseinschränkungen bewirkten Handicaps durch technische Maßnahmen zu kompensieren ist unmöglich, widerspräche zudem auch anderen Idealen (z. B. dem der Naturnähe: Alle Wanderwege behindertengerecht herzurichten könnte auch als Verschandelung der Natur bewertet werden).“

Für das Radfahren ergibt sich nichts anderes. Martin Burgi führt in Erholung in der freien Natur entsprechend Folgendes aus: lm übrigen müssen die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als dem "normalen" Radfahrer. Vor allem ergibt sich für den nicht seltenen Fall, dass jemand einen Weg für das Radfahren ungeeignet hielte und dieser dennoch befahren würde, dem Art. 141 Abs. 3 BV hierfür keine Schranke immanent wäre, die das Grundrecht diesbezüglich einschränken würde. Hier gilt eher die nicht justiziable Bergsteigerweisheit, die Preuss´sche Grundregel "Das Können ist des Dürfens Maß". Die Schranken des Grundrechts hat der Gesetzgeber eigens an anderer Stelle konkretisiert.

Zudem enthielt Art. 33 Abs. 2 BayNatSchG (heute Art. 37) tatsächlich schon seit 1973 die Formulierung:
Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden.
Auch hier hatte der Gesetzgeber nicht die Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglich des Reitens im Sinn, sondern vor allem die Bereitstellung von Wegen und Flächen, die aufgrund ihrer Bodenbeschaffenheit insbesondere auch den Pferden zuträglich sein sollten, um so dem Reitsport gerecht zu werden.

Des Weiteren sei noch darauf hingewiesen, dass bereits rein sprachlich das Wort "eignen" immer einen Bezug braucht. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 BayNatSchG bezieht es sich ausschießlich auf die genannten Erholungsformen und schließt damit klar jede Bedeutungserweiterung aus. Zwischenzeitlich werden aber sämtliche immanente Schranken des Art. 141 Abs. 3 BV entgegen der Systematik des Gesetzes in dieses Wörtchen implementiert.

So findet sich z. B. im Kommentar "Bayerisches Naturschutzgesetz" (2007) von Christian Tausch vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), folgende Erklärung:

Während Fußgänger alle Privatwege benutzen dürfen, gilt dieses Recht nicht für Fahrzeuge mit Motorkraft und nur eingeschränkt für Reiter, nicht motorisierte Fahrzeuge und Krankenfahrstühle mit oder ohne Antrieb. Diese dürfen nur geeignete Wege nutzen, wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.

Unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Gesetzgeber aber die Mühen der einfachrechtlichen Ausgestaltung des Grundrechts auch sparen können, denn durch diese Auslegung, die die Konkretisierung der Schranken im Bayerischen Naturschutzgesetz ignoriert, ist man der Rechtssicherheit so nah wie vor 1973 und der Rechtsfrieden sogar zerstört, wie die fortdauernde Kontroverse um die Eigenschaften von Wegen im Hinblick auf die Formulierung ", soweit sich die Wege dafür eignen" aus Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG belegen. Dabei wollte der Gesetzgeber doch das durch Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur praktikabler und daher durchsetzbar gestalten, was ihm eigentlich auch gelungen war.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ableitung: was (durch Rollstuhlfahrer oder Biker) befahren werden kann, ist geeignet.
Was nicht befahrbar ist, -und hier ist bei allem Respekt der Biker im Vorteil- wird geschoben und dann fällt man als schiebender Biker unter die Fußgänger.

So wäre doch alles gut. :)
 
Der Gesetzgeber erachtete das Recht zur Nutzung von Privatwegen wohl eher als unproblematisch und dürfte deshalb überhaupt keine Notwendigkeit gesehen haben in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 einen über die Gewährung des Rechts hinausgehenden Regelungsgehalt einzubringen. Hierzu passend aus der 2. Lesung:
Der Artikel 23 behandelt das Benutzungsrecht von Privatwegen zum Wandern und Radfahren, das von uns besonders begrüßt wird und auch problemlos erscheint, weil es vielerorts in den meisten Fällen bereits Gewohnheitsrecht geworden ist.
Zudem widerspräche dies auch der Systematik des Gesetzes.

Dennoch hatten einige Abgeordnete und Senatoren bereits die Vorahnung, dass das Gesetz missverstanden werden könnte. So der Abgeordnete Kaub in der 2. Lesung:
Aber wer sie sich einmal anschaut stellt fest, daß sie dermaßen kompliziert und verschachtelt gebaut sind, daß sie auch ein Jurist erst mehrmals lesen muß, um einigermaßen zu wissen, was da eigentlich los ist. Was in dem einen Artikel zuerkannt wird, wird im nächsten wieder aufgehoben. Meine Damen und Herren, in der Vergangenheit sind die Menschen draußen über die Zäune gestolpert, aber in Zukunft, fürchte ich, wird man nicht nur über Zäune, sondern außerdem noch über die Paragraphen dieser Gesetze stolpern. Das halte ich nicht für gut. Mit diesen Bestimmungen kann der Bürger nicht viel anfangen. Ich kann heute schon voraussagen, ohne mich zum großen
Propheten aufspielen zu wollen, daß es damit sehr viel Ärger geben wird und Sie bald gezwungen sein werden, das neu zu formulieren. Wir haben dazu für die zweite und dritte Lesung keine Abänderungsanträge gestellt, weil man in diese Systematik des Gesetzes, in diese Unsystematik keine klare Linie hineinbringen kann.


oder auch im Senat Sen-Drucksache 201/72 vom 09.11.1912:
Auf Antrag von Senator Hauptmannl kamen die Ausschüsse zu Artikel 22 Absatz 2 zu einer weiteren Gutachtensempfehlung. Danach bringt der Senat den Wunsch zum Ausdruck, dass diese Bestimmung konkreter gefaßt wird, damit die unteren Naturschutzbehörden bei dem Vollzug dieser Regelung vor verwaltungsgerichtlichen Beschwernissen veschont bleiben. Senator Dr. Wilhelm hatte gegen diese Formulierung erhebliche Bedenken angemeldet mit der Begründung, die hier niedergelegten unbestimmten Rechtsbegriffe würden ganze Generationen von Verwaltungsrichtern beschäftigen. In der Debatte über dieses Thema wurde von verschiedenen Senatoren mehrfach betont, daß es bei dieser Regelung um den Gesichtspunkt Erholung gehe. Zusammenfassend erklärte Senator BOPP dazu, der Regierungsvertreter habe deutlich gemacht, daß es sich um einen Eckpfeiler im Regierungsentwurf, handele, ob es nämlich gelingt, mehr Flächen in der Natur für die Erholungssuchenden freizugeben.

Dort wurde aber auch festgestellt, "Die Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums unter Wahrung berechtigter lnteressen der Grundeigentümer ist mit Abschnitt IV „Erholung in der freien Natur" und Abschnitt V „Vorkaufsrecht und Enteignung" sehr breit und auch detailliert behandelt worden.

Gut 40 Jahre lang spielten zumindest juristisch für die Radfahrer diese Befürchtungen keine Rolle. Die vor allem vom Missverständnis um die "geeigneten Wege" betroffenen bayerischen Reiter gingen trotz mehrerer juristischer Auseinandersetzungen nicht weiter dagegen vor, da es auch beim Reiten kaum Probleme damit gab und nehmen es seither hin (z. B. Susanne Bauer und Heiner Natschak in Reitrecht: Juristische Grundlagen für Reiter, Fahrer, Pferdehalter, Rechtsanwälte und Gemeinden, 2014).
Nun realisieren sich allerdings die Vorahnungen:
Derzeit müssen wir vereinzelt erfahren, dass die Ungewissheit über die Rechtslage darin mündet, dass die Schönheit der Bayerischen Landschaft zur Verwirklichung von Einzelinteressen mit unbeachtlichen Schildern verschandelt wird, die dem gewüschten Rechtsfrieden schaden und stattdessen Konflikte schüren, die das Bayerische Naturschutzgesetz selbst eigentlich schon befriedet hatte.
Ob sich nun tatsächlich noch Generationen von Verwaltungsrichtern damit beschäftigen müssen, ob die Unteren Naturschutzbehörden von verwaltungsgerichtlichen Beschwernissen verschont bleiben und wie lange der sich abzeichnende Ärger durch die neugeschaffenen Konflikte zwischen den Erholungsuchenden in der Natur andauern wird, hängt nicht zuletzt maßgeblich vom Vollzug durch die Unteren Naturschutzbehörden ab.
Leider stellt man immer wieder fest, dass sich bisher überwiegend Angehörige des öffentlichen Dienstes, also Mitglieder der Exekutive, dazu berufen fühlten, ihre Auslegung des geltenden Rechts in der Kommentarliteratur zu veröffentlichen. Und deren Kollegen der Exekutive berufen sich darauf, dass ihre Meinung von dieser - vermeintlich objektiven - Kommentarliteratur geteilt werde. ...
Damit sich die im Rahmen der Gesetzgebung aufgetretenen Befürchtungen nicht verwirklichen:
Ziel dieses Threads ist daher nicht weniger als die Rechtslage in Bayern, wie sie wirklich ist, darzustellen und damit zu Rechtssicherheit und Rechtsfrieden beizutragen bzw. diese wieder herzustellen.
Dieser Thread soll aber auch dazu beitragen, dass sich die Erholungsuchenden der Rechtslage und ihrer Rechte besser gewahr werden, sie damit in die Lage zu versetzen im Einvernehmen mit den Beteiligten oder den zuständigen Behörden rechtmäßige Zustände zu erreichen und somit Probleme lösen helfen, aber in letzter Konsequenz wird dieser Thread auch dazu führen, dass sich aufgrund der jüngsten Ereignisse auch die o. g. Befürchtungen realisieren könnten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der bayerische Gesetzgeber legte größten Wert mögliche Konflikte bei der Erholung in der freien Natur von vornherein auszuschließen und erst gar nicht entstehen zu lassen. Dies würdigte die Bayerischen Staatsregierung ausdrücklich in der Begründung zum Bayerischen Naturschutzgesetz 2011 vom 06.10.2010 (Drucksache 16/5872):

Zu Art. 26
... Dieser Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur.


So hatte der Gesetzgeber dem Grundrecht auf "Erholung in der freien Natur" entsprechend keine Rangordnung aufgestellt, so dass auch einfachrechtlich nach dem BayNatSchG die verschiedenen Arten der Erholung grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen. Um das Verhältnis der Erholungsuchenden zueinander zu regeln, hat er als allgemeine Verhaltensregel den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit in Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG 2011 aufgenommen, so dass das Betretungsrecht nur in der Weise ausgeübt werden darf, dass die Rechtsausübung anderer nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

In Konkretisierung der dem Grundrecht immanenten Schranken Natur- und der Gemeinverträglichkeit können die Naturschutzbehörden gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG 2011 (Fassung seit 1998) durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

Das Bayerische Naturschutzgesetz vermittelt bezüglich der Natur- und Gemeinverträglichkeit schon einmal dahingehend Rechtssicherheit, dass das Betretungsrecht ausgeübt werden kann, soweit es nicht durch eine amtliche Entscheidung der zuständige Naturschutzbehörde untersagt oder beschränkt wurde.

Etwas komplizierter und verschachtelter wurde im Sinne von Rechtssicherheit und insbesondere zur Wahrung des Rechtsfriedens die Eigentümerverträglichkeit in Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG 2011 (unverändert seit 1973) in Verbindung mit Art. 33 (ebenfalls unverändert seit 1973) geregelt.

Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG 2011
(3) 1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.


Art. 33
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

  1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
  2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
  3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.

Bezüglich der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens enthält Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG zwei wichtige Punkte:
  1. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens müssen Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, grundsätzlich wirksam sein und machen die Ausübung des Betretungsrechts unzulässig. Ob der Eigentümer sein Grundstück zu Recht für die Allgemeinheit abgesperrt hat, soll nicht der einzelne, sondern nur die Behörde entscheiden. Wollte man dem einzelnen das Recht geben, etwa von ihm für rechtswidrig erachtete Einfriedungen zu überklettern oder Sperrschilder zu mißachten, so würde das zu Rechtsunsicherheit und zu einem unkontrollierbaren Selbsthilferecht führen.
    .
    ..
    Unbeachtlich
    sind nach Satz 2 allerdings solche Sperrschilder, auf denen kein Grund angegeben ist, der nach diesem oder einem anderen Gesetz eine Absperrung rechtfertigt. Damit soll verhindert werden, daß Schilder, die nur das Privateigentum, nicht dagegen eine bestimmte Nutzung, den Wohnbereich oder sonstige berechtigte Belange schützen, bis zu einem etwaigen behördlichen Einschreiten allgemein zu beachten sind.
    (Begründung zu Art. 15 Abs. 3 - Drucksache 7/3007).

    Darüber hinaus besteht ein Interesse an der behördlichen Kontrolle und insbesondere an der Beseitigung solcher Schilder, die nach Art. 15 Abs.3 Satz 2 keine privatrechtliche Wirkung haben und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbotes erwecken. Auf die in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Einschränkung wird daher in den Art. 22 und 23 nicht verwiesen. (Begründung zu Art. 22 Drucksache 7/3007).

  2. Möchte ein Eigentümer der Allgemeinheit das Betretungsrecht verwehren, muss er nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Satz 1 BayNatSchG Sperren errichtet haben. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG vorliegen bedeutet das aber zur Wahrung des Rechtsfriedens auch, dass nicht gesperrte Flächen und Wege der Erholungsnutzung zur Verfügung stehen - Landwirtschaftliche Nutzflächen während der Nutzzeit ausgenommen (Art. 30 Abs. 1).
Damit ist im Bayerischen Naturschutzgesetz eindeutig geregelt, dass Erholungsuchende auf nicht durch die Naturschutzbehörde oder durch den Eigentümer wirksam gesperrten Wegen bzw. Teilen der freien Natur das Betretungsrecht ausüben dürfen.

Die eindeutigen gesetzlichen Regelungen lassen für einen Ausschluss an sich zulässiger Erholungsnutzungen kraft Gesetzes keinen Raum. Dies stünde der Rechtssicherheit und insbesondere dem angestrebten Rechtsfrieden direkt entgegen.

Es sind vor allem die eindeutigen und vernünftigen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes, die das Verhältnis der Erholungsuchenden untereinander und zu den Grundstückseigentümern befrieden und Konflikte vermeiden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit ist im Bayerischen Naturschutzgesetz eindeutig geregelt, dass Erholungsuchende auf nicht durch die Naturschutzbehörde oder durch den Eigentümer wirksam gesperrten Wegen bzw. Teilen der freien Natur das Betretungsrecht ausüben dürfen.

Eine solche Regelung setzt zugleich auch ein wichtiges Prinzip einer freiheitlichen Rechtsordnung richtig um. Das freie Betretungsrecht (Freiheit) ist die Regel und seine Einschränkung (Verbot) ist die Ausnahme. Vgl. dazu auch http://www.dimb.de/images/stories/p...eitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdf
 
Hatte sich der vorige Beitrag mit den Einschränkungen des Betretungsrechts (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG 2011 - unverändert seit 1973), also mit den Ausnahmen von der Regel, befasst, ist es nun daran sich dem Umfang des Betretungsrechts, also dem Regelfall, zuzuwenden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte "zwischenzeitlich" am 16.06.1975 entschieden, dass auch der Reiter, der Erholung in der freien Natur sucht, sich auf den Schutz des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV berufen kann. Dies hatte der Gesetzgeber 1973 noch verkannt.

Den durch diese Entscheidung notwendigen Änderungen bezüglich des Reitens in der Novellierung des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1982 möchte ich jetzt nicht vorgreifen. Auch auf die Ergänzungen, die aufgrund des 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetzes 1982 eingefügt wurden, wird dieser Thread dann zu gegebener Zeit eingehen. Obwohl sich bezüglich des Radfahrens tatsächlich im Gesetz nichts änderte, hatte das Einfügen des Reitens dennoch großen Einfluss auf die Rechtsprechung und die Literatur. Deshalb wird nachstehend die Rechtslage von 1973 zitiert, die wie im folgenden dargelegt für Radfahrer seither unverändert gilt. Aus diesem Grund dient als Erklärung der Rechtslage auch jeweils die unverfälschte Gesetzesbegründung von 1973.

Art. 21 (heute Art. 26 - seit 1973
unverändert)
Recht auf Naturgenuss und Erholung
(1) Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.


Art. 22 (heute Art. 27 - bei der Novelle 1998 wurden die "Moore" aus der Aufzählung gestrichen*)
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
(2) Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29.


Art. 23 (heute Art. 28 - bei der Novelle 1982 wurde "reiten und" eingefügt und der Elektroantrieb bei den Krankenfahrstühlen gestrichen)
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektroantrieb fahren.

Art. 24 (heute Art. 29 - Der BayVGH erklärte den Absatz 2 für verfassungswidrig und so wurde das Reiten 1982 nach Schlittenfahren eingefügt)
Sportliche Betätigung
(1) Zum Betreten im Sinne dieses Abschnittes gehören auch das Skifahren, das Schittenfahren, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
(2) Reiten ist unbeschadet der straßenverkehrs und wegerechtlichen Vorschriften nur auf solchen Privatwegen und Flächen in der freien Natur zulässig, die eigens für das Reiten freigegeben sind. Wandern und Radfahren sind vorrangig.



Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG bekräftigt das durch Art. 141 Abs.3 BV gewähreistete, unmittelbare, subjektive Recht jedes einzelnen auf den Genuß der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Damit hat jeder die Möglichkeit, die freie Natur zu erleben und sich darin je nach seinen persönlichen Neigungen zu erholen.

Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG enthält die grundsätzliche Bestimmung, daß alle Teile der freien Natur von jedermann betreten werden dürfen. Neben seinem öffentlich-rechtlichen Charakter hat das Betretungsrecht insbesondere auch privatrechtliche Wirkungen. Wer sein Betretungsrecht ausübt, begeht somit keine verbotene Eigenmacht i. S. des § 858 BGB, und Eigentümer oder Besitzer haben keinen Abwehranspruch gemäß § 1004 oder § 862 BGB, weil sie zur Duldung verpflichtet sind (§§ 1004 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB). Umgekehrt ist jedes nicht durch Gesetz gedeckte Verhalten des Eigentümers, durch das das Betreten seines Grundstücks verhindert wird, rechtswidrig, und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des einzelnen zur Folge haben.

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG stellt klar, daß das Betretungsrecht nach Art. 27 auch das Wandern und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, also im wesentlichen das Radfahren, auf Privatwegen umfaßt. Privatwege sind alle Wege, die nicht zu den öffentlichen Straßen und Wegen im Sinne des Straßen- und Wegerechts gehören. Angesichts des umfassenden Betretungsrechts nach Art. 27 hat Art. 28 für den Wanderer keine allzu große Bedeutung, weil das Recht, auf Privatwegen in der freien Natur zu wandern, in Art. 27 bereits enthalten ist. Da aber das Wandern auf Wegen die häufigste und wohl wichtigste Form des Betretens der freien Natur ist, sollte die Zulässigkeit ausdrücklich betont und herausgestellt werden. Die besondere Bedeutung des Wanderns auf Privatwegen ist auch bei Abwägung nach Art. 33 und 34 Abs. 2 und 3 zu beachten und führt dazu, daß eine Sperrung von Privatwegen nur unter erschwerten Voraussetzungen zugelassen werden kann.

Ein echtes Bedürfnis besteht für eine ausdrückliche Zulassung des Radfahrens auf Privatwegen. Die Radfahrer sind im Hinblick auf die Gefährdung und Belästigung im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere durch Lärm und Abgase, auf die Benutzung abseits gelegener Privatwege angewiesen. Eine erhebliche Bedeutung für die Radfahrer kommt dabei den Forststraßen zu.


Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts über den Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen im Rahmen ihrer Widmung. Das Betretungsrecht auf Privatwegen nach Art. 28 wird vor allem durch den Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen, an beschränkt-öffentlichen Wegen und an Eigentümerwegen ergänzt. Die Bestimmung in Satz 2, daß dem Fußgänger der
Vorrang gebührt, ist nur eine Konkretisierung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit nach Art. 26 Abs. 2.

Art. 29: Eine besondere Form des Betretungsrechts ist die sportliche Betätigung in der freien Natur. Das Interesse der Bevölkerung auf diesem Gebiethat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Deshalb soll auch gesetzlich verankert werden, daß jedermann die üblichen Winter- und Sommersportarten, wie Schi- und Schlittenfahren, Ballspiele, Federball, Waldläufe und ähnliche sportliche Betätigungen, im
Rahmen des Betretungsrechts in der freien Natur ausüben darf. ...

Durch Art. 29 sollen nur solche Sportarten angesprochen werden, die noch einen Zusammenhang mit Naturgenuß und Erholung aufweisen. Deshalb scheidet beispielsweise jegliche motorsportliche Betätigung (Geländefahrt) hier aus.

Dieser Thread wird sich im nächsten Beitrag eingehender mit Art. 29 Sportliche Betätigung beschäftigen.


* Aus der Gesetzesbegründung 1998 Drucksache 13/10535: In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung sind die Moore nicht genannt. Es sollen daher im Naturschutzgesetz nicht ausgerechnet solche Bereiche in der freien Natur als betretbar aufgeführt werden, die gegen das Betreten am empfindlichsten sind. Die Streichung ändert zwar das Betretungsrecht nicht, sie setzt aber im Sinn des pfleglichen Umgangs ein Signal, indem der Gesetzgeber nicht gerade zum Betreten dieser besonders empfindlichen Flächen auffordert.
 
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Beginnen möchte ich den vertiefenden Beitrag zu Art. 29 mit dem Flyer zum Atlmühltal-Radweg des Naturparks Altmühltal bzw. mit der Titelseite.
Dort steht sie nun, eine vierköpfige Familie mit ihren Fahrrädern am Ufer der Altmühl, unterhalb der Burg Prunn, die Mutter wohl gerade zum Stehen gekommen und mitten auf einer Wiese. Die Bildunterschrift: Ja, natürlich!

Diese Situation soll nun keine Diskussion um die möglichen ökologischen Auswirkungen des Querfeldeinfahren einläuten, sondern sie soll verdeutichen mit welch großem Maß an Vernunft der bayerische Gesetzgeber die Erholung in der freien Natur geregelt hat. Zudem zeigt sich wieder einmal wie unterschiedlich eine an sich einfache Regelung in der Literatur aufgefasst wird. Der Art. 29 Sportliche Betätigung verdient daher im Bezug auf das Radfahren eine eingehende Betrachtung.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.06.1975 (Rd.Nr. 94) kommt zu folgendem Schluss:
Mit dem vom Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zweck des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, die Erholung in der freien Natur und den Genuss der Naturschönheiten zu ermöglichen, lässt es sich nicht vereinbaren, dieses Recht zu beschränken auf Wanderer und Spaziergänger und andere Möglichkeiten des Naturgenusses von vornherein auszuschließen. Es ist zwar einzuräumen, dass die meisten der Erholungsuchenden und Naturfreunde die freie Natur zu Fuß betreten werden. Der in einem umfassenden Sinne zu verstehende Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV würde jedoch - bezogen auf die heutigen Verhältnisse und Möglichkeiten der Erholung in der freien Natur - zu sehr eingeengt, würden nicht auch andere natürliche und herkömmliche Fortbewegungsarten des Menschen mit erfasst. Auch das Bayer. Naturschutzgesetz selbst trägt dem Rechnung, indem es Radfahrer, Skifahrer und Schlittenfahrer dem Kreis der erholungssuchenden Wanderer gleichstellt (vgl. Art. 27 Abs. 2, Abs. 1, Art. 29 BayNatSchG).

Trotz dieser eindeutigen höchstrichterlichen Klarstellung findet sich im Kommentar Engelhardt, Naturschutzrecht in Bayern, 2013 RdNr. 4 zu Art. 29 BayNatSchG folgende Ausführung:
„Ähnliche“ sportliche Betätigungen sind, was den Wintersport betrifft, das Snowboarden, im übrigen solche, die keinen besonders hergerichteten Sportplatz erfordern, ebenfalls nur geringe Beeinträchtigungen des Grundstücks verursachen (z. B. Drachensteigenlassen) und nicht mit einem Fahrzeug ausgeübt werden. In Welchem Umfang das Betretungsrecht die Benutzung von Fahrzeugen umfasst, ist nicht in Art. 29 geregelt (auch die in Art. 29 genannten Beispiele betreffen keine Fahrzeuge), sondern in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. in. Art. 28 Abs. 1. Die Sportausübung mit dem Mountainbike richtet sich somit nicht nach Art. 29, sondern nach Art. 28 Abs. 1, d. h. sie ist auf Privatwegen erlaubt, sofern sich diese dafür eignen, außerhalb von Wegen ist sie ohne Einverständnis des Eigentümers/Nutzungsberechtigten nicht erlaubt. ...

Nicht nur, dass der Kommentar Engelhardt den Bayerische Verfassungsgerichtshof hier einfach ignoriert, offenbart er auch, dass er den Regelungsgehalt des Art. 28 Abs. 1 nicht erkannt hat; wird doch dort ausschließlich die Nutzung von Privatwegen (durch Fußgänger, Reiter und Fahrern nichtmotorisierter Fahrzeuge) geregelt. Der Umkehrschluss, da dort z. B. das Radfahren auf Privatwegen genannt sei, führe dazu, dass es ansonsten in der freien Natur ausgeschlossen sei, befremdet sehr. Zudem verkennt er völlig das in Art. 29 ausdrücklich genannte Schlittenfahren, das sich eindeutig auf Kufenfahrzeuge bezieht.

Der Kommentar Friedlein, Anm. 3 zu Art. 24 (1983) führt bezüglich des Radfahrens einen Gegenschluss aus Art. 30 Abs. 2 (Wald) an:
Ähnliche sportliche Betätigungen können z. B. sein: Wald- und Geländeläufe, Federball, Boccia und Bogenschießen; einschränkend für den Golfsport VGH, U. V. 30. 7. 1982, NuR 83, 121. Auch das Radfahren ist hier einzuordnen, da sich im Gegenschluß aus Art. 30 Abs. 2 ergibt, daß Radfahren außerhalb des Waldes nicht nur auf Straßen und Wegen zulässig sein soll.

Stadler verweist in "Erholung und Naturschutz" (1998) bezüglich des Radfahrens abseits der Wege auf den Gegenschluss Friedleins. Zudem ist das Radfahren vom Grund der Beanspruchung, der Art der Ausübung und den Dimonsionen des Geräts her durchaus mit den in Art. 29 BayNatSchG beispielhaft genannten Sportarten vergleichbar.

Weshalb sollte man auch nicht mit dem Fahrrad über eine Fläche fahren dürfen, auf der andere Fußball spielen oder reiten?

Halten wir deshalb einfach mal fest, dass das Radfahren als ähnliche sportliche Betätigung in der freien Natur über Art. 27 Abs. 2, Abs. 1, Art. 29 BayNatSchG dem Betreten gleichgestellt ist und daher außerhalb des Waldes auch abseits von Wegen zulässig ist.
Wir wissen aber auch, dass das Querfeldeinfahren bei den Mountainbikern selbst verpönt ist und "im Gelände" nicht praktiziert wird.
Überdies hält sich das Verständnis hierfür nicht nur bei den Mountainbikern, sondern aus ökologischen Gründen in der gesamten Gesellschaft in engen Grenzen.

Der Gesetzgeber hat dennoch auch an den Schutz der Eigentümer und der Natur gedacht. Gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG kann daher mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer bei Ausübung des Rechts nach Art. 26 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt.

Zudem gibt es noch die allseits anerkannten DIMB-Trailrules:
1. Fahre nur auf Wegen!
In diesem Sinne:
 
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Nun sind im Wesentlichen der Umfang des Rechts auf Erholung in der freien Natur, sowie die Möglichkeiten dieses Recht aufgrund der ihm immanenten Schranken Natur-, Eigentümer und Gemeinverträglichkeit einzuschränken dargelegt.

Wie HelmutK schon bemerkte erfüllen die Regelungen des Bayernischen Naturschutzgesetzes auch ein wichtiges Prinzip einer freiheitlichen Rechtsordnung. Das freie Betretungsrecht (Freiheit) ist die Regel und seine Einschränkung (Verbot) ist die Ausnahme. Im Sinne dieser freiheitlichen Rechtsordnung appeliert der bayerische Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung des Grundrechts in Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG an die eigenverantwortliche Rücksichtnahme der Erholungsuchenden.

Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG
(2) 1 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2 Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).


Die Pflicht zum pfleglichen Umgang mit der Natur und fremdem Eigentum, sowie die gegenseitige Rücksichtnahme waren im Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung schon immer enthalten. Der Gesetzgeber hatte die Bedeutung des pfleglichen Umgangs mit der Natur bei der Novellierung 1998 nochmals deutlich hervorgehoben:

Die Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft ist anläßlich der Änderung der Verfassung 1984 in Art. 141 Abs. 3 Satz 2 festgeschrieben worden. Da der V. Abschnitt das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Naturgenuß und Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung) näher konkretisiert, ist es nur konsequent, auch hier an die verfassungsrechtlich normierte Pflicht zum pfleglichen Umgang zu erinnern. Diese Pflicht beinhaltet einen Appell an die Erholungsuchenden, der ordnungsrechtlich nicht durchsetzbar ist. Da infolge der zunehmenden Freizeitaktivitäten die Belastungen der Natur, vor allem auch von bisher weitgehend unberührten Landschaftsteilen immer größer werden, muß die eigenverantwortliche Rücksichtnahme auf jede nur denkbare Weise ins Bewußtsein der Bürger gerückt werden.

Das Bewusstsein für diese Eigenverantwortung wird unter anderem auch durch die Vermittlung von Verhaltensregeln für die Erholungsuchenden geschärft. Für das Radfahren in der freien Natur seien hier beispielhaft die allgemein anerkannten DIMB-Trailrules genannt.

Dass der Appell des Gesetzgebers und das Bemühen um die Vermittlung von Verhaltensregeln nicht unbeachtet bleiben, belegt zum Beispiel ein Zitat aus dem Magazin der Bayerischen Staatsforsten vom Dezember 2008

Es ist nun an der Zeit, diejenigen ein bisschen genauer zu betrachten,
die mit der „sozialen Nutzung“ des Waldes gemeint sind. Wer also
sind die „Nutzer der Bayerischen Staatsforsten“? Kaum im Blick, teilt
sich das Nutzungsvolk in einen sehr großen und einen sehr kleinen
Teil. Es sind da die Millionen von Menschen, die den Wald als ein
nahegelegenes Erholungsgebiet wahrnehmen, das hauptsächlich dazu
da ist, sich die Füße zu vertreten und frische Luft zu schnappen. Ein
durchgehend geöffnetes riesiges Wellness-Center. Es sind allerseits
sehr angenehme Waldbesucher, die umweltbewusst nur wenig Spu-
ren von Zivilisation hinterlassen.
Gleiches gilt auch für den sportlich
ambitionierten Teil dieser Besucher, die ihre Spaziergänge oder Wan-
derungen mit dem klick, klack ihrer Nordic-Walking-Stöcke begleiten.
Die Aufwendungen, die für diesen Kreis entstehen, liegen hauptsäch-
lich im Ausbau und der Pflege des Wegenetzes und dem Angebot an
Informationstafeln und Lehrpfaden. An den Rändern dieser Gruppie-
rung, fast nicht mehr auf den gleichen Nenner zu bringen, sind die
hoch Ambitionierten. Also die sehr sportlichen Wanderer, Kletterer,
Mountainbiker, für die auch gilt, was für alle bisher genannten galt:
Sie wissen ihren Wald zu schätzen und schützen ihn.


Es könnte aber auch sein, dass der Verfassungsgeber bereits auf die Vernunft der Erholungsuchenden gesetzt hat und diese ihn einfach nicht enttäuschen wollen.
 
Das Bewusstsein für diese Eigenverantwortung wird unter anderem auch durch die Vermittlung von Verhaltensregeln für die Erholungsuchenden geschärft. Für das Radfahren in der freien Natur seien hier beispielhaft die allgemein anerkannten DIMB-Trailrules genannt.

Herausragend in dieser Beziehung ist der Land Reform (Scotland) Act 2003 mit seinen Artikeln 1 (http://www.legislation.gov.uk/asp/2003/2/section/1) und 2 (http://www.legislation.gov.uk/asp/2003/2/section/2), bei deren Studium man aus dem Staunen kaum noch heraus kommt. Man darf fast alles und das auch ohne wirklich größere Schranken, so lange man sich dabei verantwortungsbewußt verhält. Und darüber, wie das geht und funktioniert, wird in dem sehr umfassenden Scottish Outdoor Access Code (http://www.snh.org.uk/pdfs/publications/access/full code.pdf) informiert (vgl. dazu auch Artikel 10: http://www.legislation.gov.uk/asp/2003/2/section/10). Sehr lesens- und bemerkenswert sind Übrigens die - in der Kürze liegt die Würze - sehr pragmatischen Ausführungen zum Cycling:

"Access rights extend to cycling. Cycling on hard surfaces, such as wide paths and tracks, causes few problems. On narrow routes, cycling may cause problems for other people, such as walkers and horse riders. If this occurs, dismount and walk until the path becomes suitable again. Do not endanger walkers and horse riders: give other users advance warning of your presence and give way to them on a narrow path. Take care not to alarm farm animals, horses and wildlife. If you are cycling off-path, particularly in winter, avoid:
  • going onto wet, boggy or soft ground; and

  • churning up the surface."
Ich habe eine Aussage bewußt hervorgehoben - "If you are cycling off-path". Diese Aussage im Code ist kein Versehen, denn nach dem Land Reform (Scotland) Act 2003 ist in Schottland - anders als in Deutschland - sogar das Querfeldeinfahren abseits von Wegen erlaubt. Auch dafür gibt es lediglich eine wichtige Regel zu beachten: "A person has access rights only if they are exercised responsibly."

Da wundert es nicht, dass man die Leute auffordert: Get out and enjoy the outdoors

http://www.outdooraccess-scotland.com/outdoors-responsibly/enjoy-the-outdoors/
 
Schottland = Bayern?
Wenn's hier jetzt los geht, mit anderen Ländern zu vergleichen was besser ist oder evtl. auch nicht wird's unübersichtlich. Vielleicht kann man das in den entsprechenden Laberthread verschieben und in Zukunft dort auch posten. Danke.
 
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Eigentlich ein spannendes Thema, aber bei Beitrag #9 bin ich geistig ausgestiegen.
Muss mich leider der Kritik weniger hier anschließen, dass es keinem gedient ist, wenn Juristenmeinung hier paragraphenartig aufbereitet wird. Als Journalist habe ich von Berufs wegen mit der "Vermittlung von Informationen" zu tun und muss leider feststellen: Juristen mögen zwar RECHT kennen, verstehen und haben - aber sie können dieses offensichtlich nicht allgemeinverständlich vermitteln.

Und bevor mir jetzt jemand empfiehlt, halt weiter meinem Niveau entsprechend die "BLÖD" zu lesen: Bin durchaus auch in der Lage SZ und FAZ zu verstehen (und sogar für diese zu schreiben), aber was der gute Sun on Tour mit diesem Thread bezweckt, wird er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln leider nicht erreichen.
 
Die wesentlichen Regelungen zum Radfahren in der Natur bestehen seit 1973 weitestgehend unverändert. Mit Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundeswaldgesetz am 2. Mai 1975 gab es dann die rahmenrechtliche Vorgabe das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.

Diese Vorgabe setzte der Freistaat Bayern mit der Novelle des Bayerischen Naturschutzgesetzes 1982 in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 gleichlautend um, so dass seither auch in Bayerns Wäldern das Reiten und Radfahren außerhalb der Wege nicht gestattet ist. Diese Beschränkung wird als verfassungsmäßiger Eingriff in das Grundrecht angesehen (vgl. Burgi, S. 395).

Durften bis dahin kraft Gesetzes lediglich landwirtschaftliche Nutzflächen (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG 2011) nicht betreten werden, enthält das Bayerische Naturschutzgesetz nun erstmals speziell für Radfahrer ein gesetzliches Verbot (Art. 30 Abs. 2 Satz 1).

1998 fügte der Gesetzgeber zur "Klarstellung" vor dem Wort "Wegen" das Wort "geeigneten" ein. Diese Klarstellung wird später Thema eines eigenen Beitrags werden.

Mit der Beschränkung des Reitens und des Radfahrens auf Straßen und Wege einher geht hauptsächlich die Frage, was ist überhaupt ein "Weg"?

Der Begriff des Weges ist hier weit auszulegen. Es kann darunter jede offenbar nicht angebaute und für den Durchgang geeignete und tatsächlich benutzte Fläche fallen (Friedlein Anm. 4 zu Art. 25).

Im Kommentar Engelhardt heißt es in RdNr. 3 zu Art. 28:
Auf den Zustand des Wegs kommt es nicht an. Ein Weg muss nicht unbedingt ein
Durchgangsweg sein, auch eine „Sackgasse“ fällt darunter. Wege sind auch Pfade,
Steige, Alpenvereinswege und dgl. Hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfad
kommt es lediglich auf das Betreten an, mehr als dass er begehbar ist, braucht es
nicht. Wie der Weg historisch entstanden ist und aufgrund welcher Umstände, ist
irrelevant
, ebenso ob der Weg von vornherein ununterbrochen angelegt worden ist
oder eher zufällig entstanden ist.


Die Feststellung, dass es nicht darauf ankommt, wie ein Weg entstanden ist, ist für die Rechtssicherheit von enormer Bedeutung. In aller Regel wird den Erholungsuchenden nicht bekannt sein wie ein Weg entstanden ist und es dürfte ihnen auch nicht zuzumuten sein die Historie eines Weges zu ergründen, bevor er genutzt wird.

Burgi beschäftigt sich mit der Widmung zu öffentlichen Wegen und stellt dabei Folgendes fest:
In Bezug auf die Voraussetzungen für die Begründung öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft bestehen in Bayern keine Besonderheiten. So ist ... zwar das Vorliegen eines erkennbaren gegenständlichen Substrats, nicht aber die Schaffung einer künstlichen Wegeanlage erforderlich, so daß auch Bergpfade und Wettersteige, nicht aber Skiloipen, zu öffentlichen Wegen gewidmet werden können.
(Bundesweit gilt)
Aber auch bezüglich derjenigen öffentlichen Wege, die keinerlei bauliches Substrat aufweisen erbringt der Staat eine Leistung im weitesten Sinne, nämlich indem er z.B. die Benutzung von Teilen des Waldes einen öffentlich-rechtlichen Status unterwirft und dadurch ihre Benutzbarkeit gegenüber dem an der Erholungsnutzung durch Dritte kaum interssierten Grundstückseigentümer absichert.
In Bayern ist eine Widmung hierfür allerdings nicht erforderlich.

Burgi zu § 14 BWaldG
Darunter sind diejenigen Flächen zu verstehen, die eine Wegeanlage erkennen lassen,
so daß Trampelpfade o.ä. nicht von vornherein ausgeschlossen sind. lm übrigen müssen
die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3
NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als
dem "normalen" Radfahrer.


Stadler stellt klar, dass auch technisch anspruchsvoll befahrbare Wege, für Radfahrer nutzbare Wege im Sinne des Gesetzes sind.
Zu den Straßen und Wegen gehören hierbei auch solche Wege, die bislang nur durch Fußgänger genutzt wurden, für Mountainbikes aber druchaus befahrbar sind.

Nach Friedlein (vgl. Anm. 5 u. 6 zu Art. 25) trägt die weite Fassung des Wegebegriffs dem Prinzip Rechnung, daß der Zugang frei sein muss, soweit kein Schaden entstehen kann, und verwehrt sein muss, soweit Schaden zu erwarten ist. Dies sollte auch dem Gesetzeszweck entsprechen. Ging es dem Gesetzgeber doch darum, den Zugang zur freien Natur soweit zu eröffnen, wie es ohne Schaden für die Landwirtschaft möglich ist. Aus dem Rückgriff auf das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 BV ergibt sich, das der Gesetzgeber dieses Recht grundsätzlich nicht stärker, als es die immanenten Schranken des Grundrechts gebieten, einschränken darf.

Friedlein führt dann weiter aus:
Auf der anderen Seite kann der Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit und das für die gesamte Rechtsordnung geltende Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung im Einzelfall eine Einschränkung des Betretungsrechts, auch wenn der Wortlaut des Art. 30 die Ausübung an sich erlaubt, erfordern. Eine offenbar Schaden verursachende Ausübung des Betretungsrechts ist daher nicht zulässig.

Neben wissenschaftlicher Erkenntnisse oder auch allgemeiner Erfahrung kann man sich hier auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 1 LA 15/09 vom 12.05.2009 beziehen. Das Radfahren belastet die Natur nicht erheblich mehr als das einfache Betreten, soweit es sich auf Wege bezieht. Beschädigungen von Dünen (so empfindliche Dinge gibt`s auf den Wegen in Bayerns Wäldern wohl eher weniger) wären nur durch rechtswidrige Nutzungen möglich. Für das Reiten wird sich zwangsläufig eine andere Beurteilung ergeben, worauf man hier aber nicht näher eingehen muss.

Man kann daher festhalten, dass nach den obigen Ausführungen in der Literatur der Wegebegriff derart weit zu fassen ist, dass er alles was nach Weg aussieht auch tatsächlich umfasst. Dies ist auch im Sinne von Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens geboten und entspricht auch der Systematik des Gesetzes.

Auf der anderen Seite steht es dem Eigentümer frei, Wege zum Schutze seines Eigentums gemäß Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG unter den materiellen Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG und nach Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG für die Nutzung durch die Allgemeinheit zu sperren oder eine Sperrung für bestimmte Erholungsformen gemäß Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. In beiden Fällen stellt letztlich die Untere Naturschutzbehörde fest, ob die Voraussetzungen für eine Sperrung vorliegen. Bei verfassungskonformer Verwendung des Begriff "geeignete Wege", obliegt daher der Unteren Naturschutzbehörde in den amtlichen Verfahren nach Art. 31 und 34 BayNatSchG die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Weges.

Für die Radfahrer in Bayern bedeutet das, dass sie das tun können, was sie immer schon getan haben. Seit jeher radelt man in Bayern gesetzeskonform, natur-, gemein- und eigentümerverträglich auf allem was nach Weg aussieht und nicht korrekt gesperrt ist.


Der Gesetzgeber verweist in Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz auf die Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dies ist bürger- und anwenderfreundlich, weil die gesetzlichen Grundlagen zum Erholungs- und Betretungsrecht in einem Gesetz abschließend geregelt sind (Gesetzesbegründung zum BayNatSchG 2011 - Drucksache 16/5872).
 
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Eigentlich ein spannendes Thema, aber bei Beitrag #9 bin ich geistig ausgestiegen.
Muss mich leider der Kritik weniger hier anschließen, dass es keinem gedient ist, wenn Juristenmeinung hier paragraphenartig aufbereitet wird. Als Journalist habe ich von Berufs wegen mit der "Vermittlung von Informationen" zu tun und muss leider feststellen: Juristen mögen zwar RECHT kennen, verstehen und haben - aber sie können dieses offensichtlich nicht allgemeinverständlich vermitteln.

Und bevor mir jetzt jemand empfiehlt, halt weiter meinem Niveau entsprechend die "BLÖD" zu lesen: Bin durchaus auch in der Lage SZ und FAZ zu verstehen (und sogar für diese zu schreiben), aber was der gute Sun on Tour mit diesem Thread bezweckt, wird er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln leider nicht erreichen.
Sei beruhigt: Er schreibt den Thread unter anderem für mich! Und damit hat er sein Ziel schon sehr gut erreicht! Bin zwar kein Jurist, finde die Beiträge aber sehr gut lesbar und hilfreich! Muß mich beruflich oft genug mit Gesetzen auseinander setzen und wäre froh, das wäre immer so einfach und prägnant geschrieben! Wen es nicht interessiert, kann doch zwischen allen Nuancen von trivial bis zum Thread hier in den unendlichen Weiten des Forums und darüber hinaus wählen.
 
Zu Beginn beschäftigte sich der Thread mit der historischen Entwicklung des Erholungs- und Betretungsrechts in Bayern. Danach befasste er sich mit den für die Radfahrer wichtigsten Regelungen des Bayersischen Naturschutzgesetzes und legte dar, dass seit Inkrafttreten des BayNatSchG am 1. August 1973 lediglich durch die Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgabe des Bundeswaldgesetzes von 1975 in der Novelle 1982 ein Wegegebot im Wald eingefügt wurde. Die Novellierung 1998 enthielt noch eine Klarstellung, sowie einen Appell und zur Novelle 2011 führte die Bayerische Staatsregierung aus:
Der Abschnitt über die Erholung in der freien Natur übernimmt daher die bisherigen Regelungen des V. Abschnitts BayNatSchG. Dieser
Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur.


Wie eingangs des Threads bemerkt, ist es bisweilen unmöglich sich über die Rechtslage in Bayern, wie sie wirklich ist, zu informieren, da die Kommentar-Literatur sowie viele Veröffentlichungen von Behörden unzutreffende und auch voneinander abweichende Aussagen enthalten. Die Ursachen hierfür werden im weiteren Verlauf des Threads erörtert.

Nun ist es aber nicht so, dass man für die korrekte Rechtslage unbedingt auf diesen Thread zurückgreifen müsste. Es ist auch sonst nicht unmöglich sich entsprechend zu informieren. Tatsächlich ist es sogar sehr einfach:
Zum wohl letzten Mal in der Literatur wird bereits unter Berücksichtigung der erst in der Novelle 1982 umgesetzten Vorgaben des Bundeswaldgesetzes vom 02.05.1975, sowie der Entscheidung zum Reiten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 die Rechtslage in Bayern umfassend und weitestgehend korrekt in der nach wie vor gültigen, frei zugänglichen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 Az.: 7020 - V2/2a - 10 353
http://www.gesetze-bayern.de/jporta...d=VVBY-VVBY000021886&doc.part=X&doc.origin=bs
dargestellt.
 
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Genau das korrekt zu erkennen, ist aber die größte Schwierigkeit auf tour!
Seit Mitte der 80er Jahre fährt man nun schon in Bayern Mountainbike und bis vor Kurzem ist man Sperrungen für Radfahrer so gut wie gar nicht begegnet. Weder Eigentümer noch Behörden hatten bisher eine Notwendigkeit gesehen das Radfahren einzuschränken, was eigentlich nur bedeuten kann, dass es für Sperrungen auch keinen Grund gegeben hat.

Wie bereits dargelegt kommt es bei Sperrungen durch den Eigentümer zunächst einmal nicht darauf an, ob ein Grund gegeben ist. So auch laut Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Ministeriums:

Das Betretungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstückes – gleich ob zulässig oder nicht – untersagt hat (Art. 27 Abs. 3 Satz 2). Voraussetzung ist, dass die Untersagung durch für die Allgemeinheit geltende, deutliche Sperren erfolgt ist. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 dient allein der Wahrung des Rechtsfriedens; die Zulässigkeit solcher Sperren (vgl. Nr. 6.2) ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich. Als Sperren kommen vor allem Einfriedungen aller Art (z. B. Zäune, Mauern) und andere tatsächliche Hindernisse (z. B. Hecken, dichtes Gehölz mit Einfriedungscharakter), die erkennbar den Zugang durch Erholung Suchende ausschließen sollen, sowie Schilder in Betracht.

Nicht jedes physische Hindernis in der Natur dient auch der Unterbindung des Erholungsverkehrs. Das Ministerium stellt deshalb in seiner Bekanntmachung Folgendes fest:

Einfriedungen, vor allem Zäune, sind aber nicht in jedem Fall als Sperren anzusehen. Dient beispielsweise eine solche Einfriedung allein dem Schutz von Tieren oder Pflanzen (z. B. Weidezäune oder Wildzäune), und sind Durchgänge, Gatter oder Übertritte für Erholung Suchende vorgesehen, so liegt keine Sperre im obigen Sinn vor, weil erkennbar ist, dass hier nicht das Betreten untersagt werden soll. Gleiches gilt, wenn durch Wegschranken allein das Benutzen von Wegen durch Kraftfahrzeuge verhindert werden soll. In diesem Fall können z. B. Fußgänger oder Radfahrer die Wege benutzen.

Eher trifft man allerdings auf Beschilderungen. Anders als bei den phyisischen Sperren, die zur Wahrung des Rechtsfriedens immer zu beachten sind, hat der Gesetzgeber den Erholungsuchenden hier ein eigenes Prüfungsrecht eingeräumt. Auch hier ist die Ausführungen in der Bekanntmachung hilfreich:

Sperrt der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3), z. B. „Forstarbeiten“, „Erntearbeiten“, „Gewerbebetrieb“, „Industrieanlage“, „Wohnbereich“, „Wasserschutzgebiet“, „Sportveranstaltung am .... von ............... bis ........“. Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholung Suchende unbeachtlich. Dies gilt z. B. bei Schildern mit der Aufschrift „Privatbesitz Betreten verboten“. Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt (z. B. bei Aufschrift „Betreten verboten – Wohnbereich“, wenn sich auf dem Grundstück erkennbar keine Gebäude befinden).

In letzter Zeit sind mir Beschilderungen von einzelnen Forstbetrieben der Bayerischen Staatsforsten oder von Gemeinden bekannt geworden, die sich auf Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG beziehen. Diesen öffentlichen Stellen sind keine eigenen Befugnisse nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz zugedacht, so dass sie das Betretungsrecht auch nur im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG für die Allgemeinheit einschränken können. Dabei soll wohl der Verweis auf Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Vorliegen des in Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG geforderten rechtlichen Grundes suggerieren, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigen soll. Art 28 Abs. 1 BayNatSchG konkretisiert allerdings die Gewährung des Rechts zur Erholung aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV. So auch in 4.2.1 der Bekanntmachung: Privatwege dürfen zum Zwecke der Erholung zu Fuß betreten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie mit Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Hierunter fällt vor allem das Rad fahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen.
Das ist aber nur einer von mehreren Gründen, die gegen die Beachtlichkeit dieser Schilder sprechen.

Da der bayerische Gesetzgeber um das Konfliktpotential unbeachtlicher Schilder wusste, stellte er in der Gesetzesbegründung fest, es besteht ein Interesse an der behördlichen Kontrolle und insbesondere an der Beseitigung solcher Schilder, die nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 keine privatrechtliche Wirkung haben und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbotes erwecken. Dies greift auch die Bekanntmachung wieder auf:

Sperren, die nicht die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 erfüllen, sind auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig; ihre Beseitigung kann von der Naturschutzbehörde nach Art. 34 Abs. 3 gefordert werden (vgl. Nr. III.3.2). ...
 
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Das Betretungsrecht hat in mancherlei Hinsicht auch ganz praktische Aspekte. Vieles was erst in neueren Studien wissenschaftlich belegt wurde, hatte der bayerische Gesetzgeber bereits im Naturschutzgesetz 1973 berücksichtigt. Entsprechend modern und weitsichtig muten daher auch manche Ausführungen in der Bekanntmachung des Ministeriums aus dem Jahr 1976 an. Tatsächlich waren die Regelungen auch damals schon vernünftig und haben seither an ihrer Aktualität nichts verloren. Einige Beispiele:

Zur Verkehrssicherungspflicht
Die Ausübung des Rechts auf Naturgenuss und Erholung erfolgt grundsätzlich auf eige-
ne Gefahr und begründet weder für den Staat noch für die betroffenen Grundeigentümer
oder sonstigen Berechtigten eine Haftung oder bestimmte Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 27
Abs. 3).


Nachdem zwei von der ständigen Rechtsprechung abweichende Urteile für eine große Verunsicherung unter den Waldbesitzern sorgten, bestätigte der Bundesverwaltungsgerichtshof in seinem vielbeachteten Urteil vom 02.10.2012 - Az. VI ZR 311/11 die gesetzliche Haftungsbeschränkung für die Erholung in der freien Natur, wie sie bereits seit 1973 in Bayern festgeschrieben ist.

Zum Grundsatz der Gemeinverträglichkeit
Dieser Grundsatz ist besonders bei der Ausübung sportlicher Betätigungen zu beachten;
vor allem auf Flächen mit starkem Erholungsverkehr können sich daraus Beschränkungen
sportlicher Betätigung ergeben (z. B. bei Ballspielen an einem Badestrand oder auf Liege-
wiesen, beim Reiten auf viel begangenen Wegen).


Das Ministerium ist im Bezug auf einen starken Erholungsverkehr nur auf Reiter eingegangen. Dies entspricht den Ausführungen der Rupprecht Consult Forschung und Beratung GmbH im Merkblatt RADFAHRER und FUSSGÄNGER:
Empirische Studien zeigen, dass Radfahrer dazu neigen, ihr Verhalten anzupassen.
Auch wurde beobachtet, dass Fußgänger durch Radfahrer weniger behindert werden als
umgekehrt: Es sind die Radfahrer, die flexibel sein müssen. Radfahrer verringern ihre
Geschwindigkeit und versuchen bei hoher Fußgängerdichte ein Zusammentreffen auf
andere Weise zu verhindern. Erhebungen zeigen, dass sie sich unvorhersehbarer
Bewegungen, insbesondere bei unbeaufsichtigten kleinen Kindern, sehr bewusst sind.
Ängste vor einem allgemein rücksichtslosen Verhalten der Radfahrer sind unbegründet.


und

In der Praxis reguliert sich der Fahrradverkehr in hohem Maße selbst. Macht die
Fussgängerdichte das Radfahren zu schwierig, benutzen Radfahrer alternative Routen. Die
Angst, dass Fussgänger von der Masse an Radfahrern bedrängt werden könnten, ist
ebenfalls unbegründet.


Entsprechend sieht das Ministerium auch keine Notwendigkeit zur räumlichen Trennung von Fußgängern und Radfahrern.
Die Behörde hat auf diesen Grundsatz insbesondere Rücksicht zu nehmen, wenn sie nach
Art. 26 Anordnungen zur Regelung des Erholungsverkehrs trifft. Dies kann beispielsweise
zu einer räumlichen Trennung von Fußgängern und Reitern führen, wenn infolge einer star-

ken Beanspruchung von Wegen durch Reiter Wanderer unzumutbar behindert würden.

Der Hinweis auf die starke Beanspruchung von Wegen durch Reiter, stellt dabei allerdings mehr auf Wegeschäden ab.
Die Möglichkeit relevanter Wegeschäden durch Reiter ist unbestritten. Unzumutbare Wegeschäden im Sinne des Betretungsrechts sind durch Radfahrer allerdings nicht zu erwarten, wie auch Thomas Wöhrstein in Mountainbike und Umwelt 1998 feststellte:
Das durchschnittliche mechanische Einwirkungspotential eines defensiv fahrenden Mountainbikers auf Wegeoberflächen entspricht etwa dem eines Fußgängers. WlNTERLlNG berichtet in Anlehnung an ein Gespräch mit einem Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg i.Br., daß im Gebiet des Feldberges im Schwarzwald „... die bisher festgestellten Erosionsschäden durch Radfahrer als minimal und im Verhältnis zu Wanderern als geringfügig zu bezeichnen sind.“ Damit sei auch ein Befahren schmaler Wege aus ökologischer Sicht unproblematisch. Der Anteil der “quasi-natürlichen“ Erosionsvorgänge auf Wegen ohne Einfluß der Wegenutzer beträgt rund 65%.“ Der relative Anteil der Mountainbiker an Erosionsvorgängen auf Wegen ist daher als gering zu bezeichnen.

Zur Natur- und Eigentümerverträglichkeit

Bezüglich behördlicher Einschränkungen in Verordnungen kam das Ministerium 1976 schon zum selben Schluss wie Wöhrstein 1998:
Für Rechtsverordnungen schreibt Art. 47 Abs. 3 die sinngemäße Anwendung des Art.
47 Abs. 2 Satz 1 vor. Das bedeutet, dass die Beschränkungen in der Natur in geeig-
neter Weise kenntlich gemacht werden sollen. Dies wird regelmäßig die Aufstellung
von Hinweistafeln erfordern, auf denen die Art der Beschränkung, möglichst auch der
Grund hierfür und die für die Beschränkung verantwortliche Behörde anzugeben sind
(z. B. mit folgendem Text: „Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen. Schutz wertvol-
ler Pflanzenbestände. Landratsamt ..." oder „Wege nur für Fußgänger und Radfahrer,
nicht für Reiter. Empfindliche Bodendecke. Landratsamt ...“).
 
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So lange wir uns hier im Forum einen drauf lassen, was wir doch für tolle Biker sind, ändert sich nix: wäre das nicht eine Idee, das ganze auch mal ein wenig redaktionell aufzubereiten und an's DAV-Magazin zu schicken? ;)
Kostet nix, und wenn's abgedruckt wird, ist der nächste Satz Reifen auch schon bezahlt.
 
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Zur Natur- und Eigentümerverträglichkeit
Bezüglich behördlicher Einschränkungen in Verordnungen kam das Ministerium 1976 schon zum selben Schluss wie Wöhrstein 1998:
Für Rechtsverordnungen schreibt Art. 47 Abs. 3 die sinngemäße Anwendung des Art.
47 Abs. 2 Satz 1 vor. Das bedeutet, dass die Beschränkungen in der Natur in geeig-
neter Weise kenntlich gemacht werden sollen. Dies wird regelmäßig die Aufstellung
von Hinweistafeln erfordern, auf denen die Art der Beschränkung, möglichst auch der
Grund hierfür und die für die Beschränkung verantwortliche Behörde anzugeben sind
(z. B. mit folgendem Text: „Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen. Schutz wertvol-
ler Pflanzenbestände. Landratsamt ..." oder „Wege nur für Fußgänger und Radfahrer,
nicht für Reiter. Empfindliche Bodendecke. Landratsamt ...“).
Das ist dann also die Basis für die Aufstellung der Schilder am Altmühltal-Panoramaweg?
Da ist ja genau das enthalten.
 
Ein weiteres Beispiel aus der Bekanntmachung des Ministeriums:

Zum Grundsatz der Gemeinverträglichkeit
Es gibt durchaus ein paar Verhaltensweisen, die sich mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit nicht vertragen oder gar für andere Erholungsuchenden gefährlich werden können.

Unzulässig ist es danach z. B., übermäßigen Lärm zu erzeugen (etwa beim Betreiben
von Kofferradios), die Natur zu verunreinigen (etwa durch das Liegenlassen von Abfällen) oder
andere durch die Ausübung gefährlicher Sportarten zu gefährden (etwa beim Bogenschießen).


Das Ministerium zählt aus gutem Grund das Radfahren nicht zu den gefährlichen Sportarten.
Dies bestätigt auch die Studie Mountainbiking und Wandern, die Helga Wessely für die
Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege 1998 durchgeführt hat:

In der öffentlichen Diskussion wird die Gefährdung von Wanderern durch die Biker immer wieder herausgestellt. Tatsächlich sind Unfälle zwischen Fußgängern und Bikern jedoch äußerst selten. Gemessen an der großen Zahl der Selbstunfälle von Fußgängern sowie anderer Naturnutzer in den Bergen tendiert die Zahl der Unfälle im Begegnungsverkehr mit Mountainbikern gegen Null. So sind der Sicherheitsforschung des Deutschen Alpenvereins (DAV) keine Unfälle aus dem Begegnungsverkehr zwischen Mountainbikern und Wanderern bekannt (Hr. Schubert, 1998, brfl.). Auch auf dem für Biken zugelassenen Wegenetz von Österreich sind bislang nur äußerst selten Unfälle passiert. WIEGAND (1993) zitiert in WÖHRSTEIN (1998: 79/80) teilt mit, daß auf den 2.700 Kilometer in Tirol freigegebenen Forststraßen während eines Jahres keine einzige Kollision zwischen Biker und Fußgänger gemeldet wurde. Die extrem niedrige Unfallrate wird auch durch Daten von BLUMENTHAL (o.J.) aus den USA bestätigt.
 
Die Bekanntmachung des StMLU zur "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 beschäftigt sich ausgiebig auf insgesamt 23 Seiten mit dem Betretungsrecht in Bayern. Von besonderem Interesse sind daher die Dinge, die das Ministerium nicht darin behandelt hat. Zum Beispiel:

Geeignete Wege
Heißt es doch in der Vereinbarung zum Mountainbiking in Bayern vom 05.10.2000,
Es gilt daher, die an sich klare und praxisgerechte Formulierung im Bayerischen Naturschutzgesetz, wo-
nach Fahrradfahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf, ...


Die Vereinbarung gibt an dieser Stelle vor Rechtssicherheit zu vermitteln. Nicht nur, dass die dort geschilderte Rechtlage zur Rechtssicherheit überhaupt keinen Beitrag leistet. Aufgrund dieser Formulierung weiß man immer noch nicht, ob und wo Rad gefahren werden darf. Tatsächlich ist die dort geschilderte Rechtslage die Ursache für diese Verunsicherung.

Insbesondere die Feststellung, Eine Beurteilung wird in der Regel nur dann stattfinden müssen, wenn ein Konfliktfall eingetreten ist, der eine Lösung verlangt. belegt, dass die Verfasser der Vereinbarung selbst nicht daran glaubten. Der bayerische Gesetzgeber legte größten Wert darauf mögliche Konflikte bei der Erholung in der freien Natur von vornherein auszuschließen und erst gar nicht entstehen zu lassen. Die in der Vereinbarung geschilderte Rechtslage steht in völligem Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der mit klaren Systematik des BayNatSchG erreichen wollte, dass alle für Inhalt und Umfang des Betretungsrechts maßgeblichen Vorschriften angesprochen werden und der einzelne Betretungsberechtigte sich über Inhalt und Schranken seines Rechts zusammenfassend informieren kann (vgl. Art. 27 Abs. 2).

Über den Begriff des „geeigneten Weges“ sollen, z. B. nach dieser Vereinbarung, Flächen kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein und wären somit dem durch die Verfassung geschützten Betretungsrecht der freien Natur entzogen. Bemerkenswert ist deshalb, dass trotz der damit einhergehenden weitreichendsten Beschränkung des Betretungsrechts im Bayerischen Naturschutzgesetzes weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S.203), noch die Bayerische Staatsregierung in seiner Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.

Obwohl sich die Bekanntmachung auf insgesamt 23 Seiten umfassend mit dem Betretungsrecht auseinander setzt, wird dabei lediglich in Nr. I 4.2.1 erwähnt, dass zum Befahren „Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen eignen.“
Art. 23. Abs. 1 BayNatSchG (1982) gewährt gegenüber den Eigentümern ein Betretungsrecht auf Privatwegen in der freien Natur sowohl Wanderern, also Fußgängern, zum Reiten als auch für das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Hierunter fällt das Radfahren, aber auch das Fahren mit Gespannen und bespannten Schlitten. Voraussetzung ist, dass sich die Wege zum Befahren mit den genannten Fahrzeugen oder zum Reiten eignen. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Eignung von Wegen erfolgt der Systematik des Bayerischen Naturschutzgesetze (Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG) folgend dort nicht. Ausführlich mit den Grenzen des Betretungsrechts beschäftigt sich die Bekanntmachung dann unter Nr. II.

Dort findet sich statt der "geeigneten Wege" dann eine einfache im Gesetz nachvollziehbare Schilderung der Rechtslage:
Nr. 4.3.2
... umfasst Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung bei einer
gegenwartsbezogenen Verfassungsinterpretation auch das Reiten auf Privatwegen und
Flächen in der freien Natur zu Erholungszwecken. Damit fällt auch das Reiten, soweit
es zu Erholungszwecken ausgeübt wird, unter das allgemeine Betretungsrecht nach
Art. 27 ff. Es unterliegt nunmehr nur den für alle Arten des Betretungsrechts geltenden
Beschränkungen; insoweit wird vor allem auf die Art. 27, 30, 31 und 33 hingewiesen.
Das bedeutet, dass das Reiten – soweit nicht eine gesetzliche (z. B. nach Art. 30) oder
behördliche Beschränkung (z. B. zur Regelung des Erholungsverkehrs nach Art. 31) be-
steht – solange erlaubt ist, als nicht der Eigentümer den Weg oder die Fläche nach Art.
27 Abs. 3, Art. 33, 34 für Reiter gesperrt hat (z. B. bei unzumutbarer Eigentumsschä-
digung vgl. Nr. II).


Da dem Eigentümer allerdings nur möglich ist Flächen bzw. Wege für die Allgemeinheit, nicht aber für einzelne Erholungsarten zu sperren, findet sich hier eine kleine Abweichung in der Bekanntmachung, die darauf beruht, dass der Gesetzgeber diesen Punkt aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts nicht in der Novelle 1982 umgesetzt hat. Die Sperrung hätte nach Art. 31 durch die Naturschutzbehörden (evtl. auf Antrag) zu erfolgen. Dennoch vermittelt dieser Absatz eine seither nicht mehr erreichte Rechtssicherheit.

Dass es selbst dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit nicht möglich war in seiner Antwort
Der Begriff des „geeigneten Weges“ ist gesetzlich nicht defi-
niert. Allerdings sind zwei Fälle denkbar, die einen Weg als
ungeeignet erscheinen lassen: ...

vom 02.08.2011 zur Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger vom 27.06.2011 (Drucksache 16/9467) eine klare und praxisgerechte Antwort zu geben, was unter dem Begriff „geeigneter Weg“ zu verstehen sei, zeigt deutlich, dass dieser, vom Gesetzgeber gar nicht gewollte Ansatz, ungeeignet ist Rechtssicherheit zu vermitteln.
 
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