So lange wir uns hier im Forum einen drauf lassen, was wir doch für tolle Biker sind, ändert sich nix: wäre das nicht eine Idee, das ganze auch mal ein wenig redaktionell aufzubereiten und ...
Daran wird's wohl scheitern. :rolleyes:
Oder @TTT übernimmt das, schließlich wurde der Thread ja seiner Aussage nach für ihn geschrieben.
 
Ein weiteres Beispiel:
Das Ministerium verzichtet in seiner Bekanntmachung auch auf eine Definition des Wegebegriffs.
Das Ministerium hatte sicher eine klare Vorstellung davon, welche Arten von Wegen in der Natur vorkommen. So auch Burgi in Erholung in der freien Natur, 1994, S. 54:

... , daß die Anwendung des Wegerechts nicht vom Vorhandensein einer
künstlichen Wegeanlage abhängt; ein wichtiges Ergebnis, wenn man bedenkt,
daß viele der hier in Frage kommenden Wege Naturwege, z.B. bloße Trampel-
pfade, sein dürften.


Nach Friedlein (vgl. Anm. 5 u. 6 zu Art. 25) trägt die, auch in der Literatur vertretene, weite Fassung des Wegebegriffs dem Prinzip Rechnung, daß der Zugang frei sein muss, soweit kein Schaden entstehen kann, und verwehrt sein muss, soweit Schaden zu erwarten ist.

Thomas Wöhrstein hat sich in den beiden Studien ÖKOLOGISCHE AUSWIRKUNGEN DES MOUNTAINBIKE-SPORTS, 1993 und MOUNTAINBIKE UND UMWELT, 1998 intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Im Interview in der Südwest Presse vom 22. Mai 1998 bringt er seine Ergebnisse auf den Punkt: Nach über zehn Jahren Mountainbiking kann niemand vorort Schäden aufzeigen. Ich habe auch keine gefunden.

Dazu passt auch die Erkenntnis aus der Broschüre Bodenschutz bei den Bayerischen Staatsforsten, dass Waldböden empfindlich gegenüber dem Befahren mit schweren Lasten sind und der Feststellung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, dass Radlasten von 4 - 4,5 t auf empfindlichen Standorten möglichst nicht überschritten werden sollten. Hiernach sind durch Radfahrer keine Schäden am Waldboden und somit vor allem auch nicht auf Wegen im Wald zu erwarten. Somit war in Bayern für das Radfahren im Wald bis zur Umsetzung des Bundeswaldgesetzes mit der Novelle 1982 auch kein gesetzliches Wegegebot erforderlich.

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die DIMB-Trailrules:
1. Fahre nur auf Wegen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein weiteres Beispiel für etwas, das in der Bekanntmachung nicht erwähnt wird, sind:

Waldtypische und atypische Gefahren

Der Begriff "waldtypischen Gefahren" wurde mit der Novelle des Bundeswaldgesetzes 2010 zur Klarstellung in § 14 Abs. 1 aufgenommen. In der Rechtsprechung war das Begriffspaar "waldtypische und atypische Gefahren" allerdings schon vorher üblich.
Eine Änderung der zuvor bestehenden Rechtslage ist mit den in § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG und § 60 Satz 2 und 3 BNatSchG getroffenen Klarstellungen nicht eingetreten. Sie war ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründung auch nicht beabsichtigt, so der BGH (Urteil v. 02.10.2012).

Die Bekanntmachung des Ministeriums enthält nur allgemeine Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht. Da nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz die Erholungsnutzung nicht wegen möglicher Haftungsrisiken untersagt werden kann (vgl. Oliver Hendrischk, Verkehrssicherungspflicht in Großschutzgebieten, 2003, S. 9, herausgegeben vom Bundesamt für Naturschutz und Art. 33 und Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG), waren eingehendere Erläuterungen auch nicht erforderlich.

Den Eigentümer beschränkt dies in seiner Verfügungsgewalt. Der Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Eigentümer wird dadurch erreicht, indem den Erholungsuchenden eine Betretungsbefugnis eingeräumt, ihnen aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt ist.

Des Weiteren darf man nicht vergessen, dass die Sicherungsbedürfnisse der Erholungsuchenden bezüglich der atypischen Gefahren in der Regel nicht sehr hoch anzusiedeln und folglich an die Verkehrssicherung nur relativ geringe Anforderrungen zu stellen sind. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund.
Es reicht daher anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. So haftet der Eigentümer insbesondere nicht für Gefahren, die ein Erholungsuchender unter den vorgenannten Bedingungen rechtzeitig erkennen kann.
 
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Noch ein Beispiel:

Ungestörter Begegnungsverkehr, störungsfreier Begegnungsverkehr oder gefahrloser Begegnungsverkehr sind Begriffe, die gerne in den "Raum" geworfen werden, wenn den Radfahrern ihr Grundrecht auf Erholung auf bestimmten Wegen vorenthalten werden soll. Insoweit könnte man sich dabei allerdings höchstens auf den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit beziehen, der in Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG wie folgt formuliert ist:

Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

Diese Begriffe werden aber weder im Bayerischen Naturschutzgesetz noch in der Bekanntmachung erwähnt, weil mit ihnen entweder ein Ausbauzustand von Wegen vorausgesetzt wird, der in der Natur nicht zu erwarten ist und vielleicht sogar den Zielen des Naturschutzes zuwiderliefe oder eine Erwartungshaltung beinhaltet, die den Erholungsuchenden schlicht auch in der freien Natur nicht zusteht.

Vielmehr handelt es sich bei der Gemeinverträglichkeit um einen allgemeinen Grundsatz für das Verhalten der Erholungsuchenden zueinander, der allen Nutzergruppen gegenseitige Rücksichtnahme auferlegt. Im Verhältnis von Radfahrern und Fußgängern konkretisiert sich dies wie folgt:

So kann es dem Radfahrer gegebenenfalls geboten sein abzusteigen, um dem Fußgän-
ger dem ihm gebührenden Vorrang einzuräumen. Auf der anderen Seite sind auch die
Fußgänger an die Gemeinverträglichkeitsklausel gebunden und dürfen Radfahrer nicht
unnötig behindern. Im unübersichtlichen Terrain ist es nach den allgemeinen Regeln dem
Radfahrer geboten nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrrad ständig beherrscht und
innerhalb der übersehbaren Strecke notfalls sofort anhalten kann (vgl. auch § 3 Abs. 1
StVO).


Die Bekanntmachung des Ministeriums benutzt bezüglich der Grenzen der Gemeinverträglichkeit den Begriff "unzumutbar". Eine Notwendigkeit für Beschränkungen des Begegnungsverkehrs von Fußgängern und Radfahrern sieht es dort nicht. Es geht vielmehr davon aus, dass eine gemeinsame Nutzung von Wegen unter gegenseitiger Rücksichtnahme sowohl Radfahrern als auch Fußgängern zumutbar ist.

Bezüglich möglicher Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern gibt es inzwischen auch einige Studien, denen man ein interessantes Ergebnis entlocken kann:

Die neueste Studie dürfte Walderholung mit und ohne Bike? aus dem Schwarzwald 2014 sein. Ergebnis der Befragung (Seite 15):
27 Prozent der befragten Wanderer fühlten sich am Tag der Erhebung in unterschiedlichem Ausmaß durch Mountainbiker gestört (gar nicht 73%, etwas 20%, ziemlich 5%, sehr 2%).

Dazu passt auch die Studie von Wessely, "Mountainbiking und Wandern", 1998:
Die Anzahl der Wanderer, die am Staubtalweg die Begegnung
mit Mountainbikern als konfliktträchtig einstuften, lag bei 27 %.
Angesichts der potentiell stark konfliktsträchtigen Situation liegt
der Wert erstaunlich niedrig.


Nicht mehr verwunderlich nun die Ergebnisse aus der "Soziale Konflikte-Studie" Harz 2008:
Aus Sicht der Wanderer sind Mountainbiker und Radfahrer "Problempartner", das aber lediglich für etwa ein Viertel der Befragten (26,4 %). Quelle: Wandertourismus, 2009

Die neueren Studien bestätigen, was Wessely und Wöhrstein schon 1998 feststellten:
Einen Hinweis zur Interpretation dieses Befragungsergebnisses liefert die Arbeit, die von
ZIEGLER 1993 am Donautalradweg erstellt wurde. Dieser Weg wird von Fußgängern wie
Radfahrern gleichermaßen benutzt. ZIEGLER kommt zu dem Ergebnis, daß sich bei einem
Radfahreranteil von sechs Prozent, von 50 Prozent wie auch von 80 Prozent, ein beinahe
gleichbleibender Anteil von 25 Prozent der Fußgänger durch die Radfahrer gestört fühlt.
Daraus ist zu schließen, daß es unter den Fußgängern einen Anteil von ungefähr 25 Prozent
gibt, der sich grundsätzlich von Radfahrern gestört fühlt, unabhängig davon, wieviele Radfah-
rer unterwegs sind und wie hoch das Störpotential dadurch tatsächlich ist. Dieses Ergebnis
widerspricht der Vermutung von WEIGAND, der annimmt, daß bei steigendem Radfahreran-
teil auf den Forstwegen um den Großen Feldberg auch die Anzahl der sich gestört fühlenden
Fußgänger zunimmt.
(Wöhrstein, "Mountainbike und Umwelt", 1998)


Man kann festhalten, dass sich gut ein Viertel der Wanderer, situationsunabhängig an Radfahrern stören.

Dieses Viertel hält Mountainbiker vermutlich für den natürlichen Feind des Wanderers, wie es z. B. in der Wanderbibel von Mathias Kehles dargestellt wird oder folgt den Ratschlägen des Wanderpapstes Manuel Andrack.

Wanderbibel bei google books
Da kann man ganz praktisch sehen, welch wesentlichen Beitrag die Bayerische Verfassung zur Konfliktvermeidung leistet, indem sie klarstellt, dass die verschiedenen Arten der Erholung in der Natur grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen, ohne dass eine bestimmte Rangordnung aufgestellt werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 – Vf. 10-VII-77 – VerfGHE 32, 92/98 f.).

Vor diesem Hintergrund wird das Ministerium vor allem davon ausgehen, dass gegenseitige Rücksichtnahme zumutbar ist. Wie bereits früher dargestellt, ist der Begegnungsverkehr dann auch gefahrlos.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das große Missverständnis
Regelungslücken und geeignete Wege

Die Bekanntmachung des Umweltministerium vom 30.07.1976 erklärt die Rechtslage, wie sie, wie dargestellt, seit dem 01.08.1973 für Radfahrer unverändert besteht, äußerst verständlich. Dennoch wird in der Literatur seit 1983 davon abgewichen, als ob es noch ein völlig anderes "Bayerisches Naturschutzgesetz" geben würde. Weshalb ist das so?

Nach dem BayNatSchG 1973 war das Reiten in der freien Natur nur auf solchen Flächen und Privatwegen erlaubt, die dafür eigens freigegeben waren. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 16. Juni 1975 (GVBI S.203) diese Regelung für nichtig erklärt. Das Reiten ist nach der Entscheidung nicht nur auf den eigens dafür freigegebenen Privatwegen zulässig, sondern auf allen Wegen, so die Gesetzesbegründung zur Novelle 1982 (DRUCKSACHE 9/10375).

Mit der Novelle 1982 wurde das Reiten dem Betreten gleichgestellt (Art. 29 BayNatSchG 2011), sowie auch den Reitern das Recht Privatwege unabhängig von der Erlaubnis des Eigentümers zu nutzen gewährt (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG 2011).

Zum Schutz der Grundstückseigentümer vor Schäden, die über ein zumutbares Maß hinausgehen, wie sie in besonderem Maße bei der Ausübung der Betretungsbefugnis durch Reiter drohen, hatte der Gesetzgeber ausschließlich durch die Einfügung des Absatzes 2 in Art. 31 BayNatSchG Rechnung getragen.

Art. 31
Beschränkungen der Erholung in der freien Natur

(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,
1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.


Nun gibt es zwei Gerichtsentscheidungen zum Reiten, die die vorherschende Verunsicherung zum Betretungsrecht in Bayern maßgeblich verursacht haben, und auf die sich die Literatur auch noch jeweils unreflektiert bezieht.

Das Verwaltungsgericht Regensburg führt in seinem Urteil vom 26. Januar 1999, Az. RO 11 K 97.1188 aus, nach Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (1998) darf jedermann auf Privatwegen in der freien Natur reiten, soweit sich die Wege dafür eignen. Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG in der ab 1.9.1998 geltenden Fassung (jetzt Art. 30 Abs. 2) enthielte nun ebenfalls diese "klarstellende" Formulierung.

Bezüglich der Eignung stellt das Verwaltungsgericht Regensburg fest, dass das Gesetz selbst keine Regelung enthält, was unter der Eignung eines Weges zu verstehen sei und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Urteil vom 17.01.1983, Nr. 9 B 80 A. 956, bereits fest, dass das Bayer. Naturschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wer über die Eignung eines Privatwegs befindet.

Der Systematik und dem Regelungsgehalt des Gesetzes folgend, stellen sich diese Fragen aber auch gar nicht.

Um diese vermeintlichen Regelungslücken zu schließen führen die beiden Gerichte aus, sei ein Weg ungeeignet, so dürfe dort von vorneherein nicht geritten werden. Daher seien Schilder oder andere Sperren, die der Eigentümer an einem ungeeigneten Weg anbringt, keine Einschränkungen eines an sich bestehenden Betretungsrechts, und es gelte auch nicht Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG (Hinweis auf den gesetzlichen Grund der Beschränkung).

Nach Auffassung der Gerichte sollen über den Begriff des „geeigneten Weges“ Flächen kraft Gesetzes vom Betretungsrecht ausgenommen sein. Dies wäre die weitreichendste Beschränkung des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 BV im Bayerischen Naturschutzgesetzes. Da ist es doch verwunderlich, dass weder der Gesetzgeber selbst im Gesetz bzw. in der ausführlichen Begründung (Drucksache 7/3007) dazu, noch das Bayerische Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1975 (GVBI S.203), noch die Bayerische Staatsregierung in seiner Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); V. Abschnitt "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 eine Notwendigkeit für eine genauere Erklärung gesehen haben.

Die Urteile wichen von der Systematik und dem Regelungsgehalt des Bayerischen Naturschutzgesetzes derart ab, dass der Rechtsfrieden, den Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG wahren sollte, zerstört wird und die dem BayNatSchG innewohnende Rechtssicherheit verloren geht. Seither verwirrt die "klare und praxisgerechte Formulierung" im Bayerischen Naturschutzgesetz, wonach Fahrrad fahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf und stiftet Unfrieden zwischen Behörden, Grundbesitzern und den Erholungsuchenden auch untereinander.


Es sei nur am Rande erwähnt, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seiner Antwort vom 02.08.2011 zur Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger vom 27.06.2011 (Drucksache 16/9467) den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vielleicht nicht unabsichtlich mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof verwechselt und aus dem o. g. Urteil des VG Regensburg bzw. dem Kommentar zu Lasten der erholungsuchenden Radfahrer unkorrekt zitiert, da die Nr. 1 zu 2. dort jeweils wieder ausgenommen wurde, was das Ministerium nicht tat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie im Thread bisher dargestellt, hatte der bayerische Gesetzgeber die Befugnisse und die Beschränkungen des Grundrechts auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur sehr detailliert und auch vernünftig geregelt:

Im IV. Abschnitt sollen die wichtigsten Bestätigungen des in Art. 141 Abs. 3 BV gewährleisteten Grundrechts näher ausgestaltet werden, ohne daß damit eine verbindliche Auslegung dieses Verfassungsartikels gegeben werden soll.

Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1 Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29. 2 Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.

(3) 1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.


Daneben hat er in Art. 33 die Voraussetzungen unter denen Grundeigentümer Sperren errichten können definiert und in Art. 34 diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren eingerichtet.

Nachdem die o. g. Urteile sowohl den Regelungsgehalt des Art. 27 BayNatSchG als auch die Vorraussetzungen für Sperrungen aus Art. 33 und das dazugehörige Verwaltungsverfahren bereits völlig ignoriert haben, setzt der Kommentar "Bayerisches Naturschutzgesetz" (2007) von Christian Tausch vom Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) noch eines drauf. Wohl in Erinnerung, dass das Grundrecht auf Erholung in der freien Natur nur durch die immanenten Schranken (Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit) beschränkt werden kann, kommt er zu folgender Erklärung:

Während Fußgänger alle Privatwege benutzen dürfen, gilt dieses Recht nicht für Fahrzeuge mit Motorkraft und nur eingeschränkt für Reiter, nicht motorisierte Fahrzeuge und Krankenfahrstühle mit oder ohne Antrieb. Diese dürfen nur geeignete Wege nutzen, wobei die Eignung alle Aspekte einer natur- und eigentumsverträglichen sowie sicheren Nutzung einschließt. Der Eigentümer muss die danach zulässige Nutzung und die damit verbundene Abnutzung seines Wegs dulden.

Nicht nur, dass es neben dem Bayerischen Naturschutzgesetz noch ein völlig anderes "Bayerisches Naturschutzgesetz" zu geben scheint, machen die letzten Ausführungen das Gesetz eigentlich komplett entbehrlich und beschreiben den unsicheren Rechtsstand vor Inkrafttreten des BayNatSchG bis zum 01.08.1973.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
wieso wird ein Hardliner wie den M.Kehle wieder ausgegraben und auf facebook eine Plattform geboten?
Der hat 2012 im Hessen Thread schon Unruhe verbreitet und Nerven gekostet.
Gruss Mountain77
 
Hab mir den aktuellsten Thread mit dem Namen herausgesucht, Sun on Tour hat ihn weiter oben zitiert.
Genug Dampf abgelassen. Macht mit Bayern weiter! ;)
 
Weshalb und in welcher Form er auf Facebook kommt, kann ich leider nicht beantworten.

Hier taucht er auf, weil es erklärt, wie die bayerische Rechtslage für die Befriedung des sozialen Konflikts zwischen verschiedenen Gruppen Erholungsuchender sorgt.

Nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung stehen die verschiedenen Arten der Erholung in der Natur grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, ohne dass eine bestimmte Rangordnung aufgestellt werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 – Vf. 10-VII-77 – VerfGHE 32, 92/98 f.). Damit hatte der Verfassungsgeber bereits selbst die Lösung des sozialen Konflikts bewirkt, indem er die Akzeptanz der gemeinsamen Wegenutzung durch die Erholungsuchenden voraussetzt.

Solange jedoch dem Fußgänger ein Vorrang in der Art suggeriert wird, dass dieser entgegen der Feststellung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.1975 (RdNr. 109) nicht nur auf gemeinsam genutzten Wegen, sondern auch durch Ausschluss anderer Erholungsuchender erfolgen kann, wird der soziale Konflikt nicht befriedet. Da sind die Ausführungen, insbesondere in der Wanderbibel mahnende Beispiele.

So lautet auch das Fazit in Forschung Radverkehr – Infrastruktur I-9/2011, Radfahrer und Fußgänger auf gemeinsamen Flächen:
Das Miteinander funktioniert dann gut, wenn genügend Platz vorhanden ist, bei gemischten Flächen kein Verkehrsmittel einen Vorrang suggeriert bekommt, der Gesamteindruck eindeutig ist in dem Sinne, dass der Radverkehr bei den Fußgängern „zu Gast“ ist und sich entsprechend in der Fahrgeschwindigkeit anpasst.

... wo wäre das eher der Fall als in der freien Natur?


P.S.: Nach der Literaturmeinung würde ein Erholungsuchender wohl sein Recht auf Naturgenuss in Bayern verwirken, wenn er die beschriebenen Verhaltensweisen an den Tag legen würde. Tatsächlich wäre es eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG:

Art. 57
Ordnungswidrigkeiten

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
5. die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gegen die Literaturmeinung spricht übrigens, dass ein sich unverträglich verhaltender Erholungsuchender sich nicht unmittelbar aus der freien Natur entnehmen oder entfernen lässt, wenn er schon mal da ist und auflösen kann er sich ja auch nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wow! Was für eine Keule! Die würde ich gerne am Gürtel tragen. Nicht, um damit zuzuschlagen, sondern nur, damit es erst gar nicht soweit kommen muß.
 
Art. 57
Ordnungswidrigkeiten

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
5. die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 26 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.
Was mich zur Zeit ärgert, viele Hopfengärten in der Nähe von Wäldern werden jetzt eingezäunt. Dabei zäunen die Landwirte oft gleich zwischen den Feldern liegenden Feldweg mit ein, wahrscheinlich um Zaun zu sparen. Damit wird doch mein Betretungsrecht beeinträchigt oder haben die Landwirte eine Genehmigung dafür?
 
https://www.welt.de/regionales/baye...liert-Unterlassungsklage-gegen-Radfahrer.html

Und noch die Weltmit ihrer "ausgewogene (Hof)berichterstattung":
"Der Kläger, Unternehmer Umberto Freiherr von Beck-Peccoz, kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen zu wollen. «Ich halte das Urteil für falsch», sagte er. Die Natur und die Tiere würden durch die zunehmende Zahl von Radfahrern immer mehr «unter Druck» gesetzt, sagte der Waldbesitzer, der sich als Rechtsanwalt vor Gericht selbst vertreten hat. Er betonte, dass es ihm nicht darum gehe, den Menschen den Naturgenuss zu nehmen.
Beck-Peccoz hatte nur durch Zufall den konkreten Namen des beklagten Radlers erfahren. Denn im Dezember 2016 fuhr der Mountainbiker in dem Privatwald in eine von einem unbekannten Fahrradhasser vergrabene Nagelfalle."

So wird man vom Opfer zum Täter abgestempelt. Erst mal Daumen hoch für den Richter.
 
Tut echt gut, sowas zu hören. Irgendwo wird scheinbar doch noch geradeaus gedacht...
So ist es und da zitiere ich mal den Richter Hellriegel:
Der vor dem Aichacher Zivilgericht ausgefochtene und überregional beachtete Streit zwischen Waldbesitzer und Mountainbiker sei „bedauerlich und überflüssig“ und auch zu hoch gehängt. Tausende von Radfahrern seien täglich in Wäldern unterwegs und es „klappt doch in der Regel wunderbar“.

Quelle:
Augsburger Allgmeine

Prozess in Aichach
Mountainbike-Streit: Waldbesitzer verliert gegen Radler

Ein Waldbesitzer hatte Radfahrverbote in seinem Wald verhängt. Eine Unterlassungsklage gegen einen Mountainbiker hat er vor dem Amtsgericht Aichach verloren.
...
Waldbesitzer könnten solche Wege auch nicht mit Schildern sperren, wie es im Kühbacher Forst mit Genehmigung des Landratsamtes der Fall ist.
...
 
So ist es und da zitiere ich mal den Richter Hellriegel:
Der vor dem Aichacher Zivilgericht ausgefochtene und überregional beachtete Streit zwischen Waldbesitzer und Mountainbiker sei „bedauerlich und überflüssig“ und auch zu hoch gehängt. Tausende von Radfahrern seien täglich in Wäldern unterwegs und es „klappt doch in der Regel wunderbar“.

Quelle:
Augsburger Allgmeine

Prozess in Aichach
Mountainbike-Streit: Waldbesitzer verliert gegen Radler

Ein Waldbesitzer hatte Radfahrverbote in seinem Wald verhängt. Eine Unterlassungsklage gegen einen Mountainbiker hat er vor dem Amtsgericht Aichach verloren.
...
Waldbesitzer könnten solche Wege auch nicht mit Schildern sperren, wie es im Kühbacher Forst mit Genehmigung des Landratsamtes der Fall ist.
...
ZACK! Und scho hod der Herr Hellriegel einen Fan! :bier::i2:
 
"...der Waldbesitzer, der sich als Rechtsanwalt vor Gericht selbst vertreten hat...."
hier stimmt das englische sprichwort ganz besonders genau:
"a man who represents himself in court has a fool for a lawyer!"
 
Zuletzt bearbeitet:
@Sun on Tour:

Ich finde die ganzen Ausführungen recht interessant, allerdings sehr langatmig, auch wenn am Ende eine klare Zusammenfassung des aktuellen Standes fehlt.

Am aussagekräftigsten ist da noch die DIMB-Empfehlung: Bleibt auf den Wegen!

Mir fehlt aber eine Sache, und zwar im Hinblick auf die Definition eines "geeigneten Wegs" z.B. fürs Mountainbiken. Da fehlt nämlich, wer darf solche Wege heutzutage überhaupt anlegen? Muss der Waldbesitzer hinnehmen, wenn sich Mountainbiker mal eben einen Weg bauen, muss dieser Weg anerkannt werden? Wie kann/muss der Waldbesitzer solche Wege behandeln bzw. sperren? Welche Begründung muss er dafür angeben?

Das ist momentan vor allem im Hinblick auf das, was gerade am Hahnenkamm bei Alzenau (gerade so noch in Bayern) passiert, interessant.
 
Die Sache mit dem Anlegen eines Weges würde mich auch sehr interessieren.
Ich würde den Weg aber nicht für Mountainbiker, sondern für Wanderer anlegen (der gut für MTB geeignet ist :D ) ...ob das rechtlich einen Unterschied macht, weiß ich nicht. Aber neue "Wanderwege" anlegen würde wohl mehr Fürsprache erhalten als "MTB-Wege"?
 
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