Darf ein Händler ein Fahrrad zurückhalten, solange ein technischer Mangel nicht behoben ist?

Registriert
20. Juli 2022
Reaktionspunkte
2
Hallo zusammen,
ist ein Fahrradhändler verantwortlich für mögliche Schäden (Material/Person), wenn er einem Kunden ein Fahrrad mit technischem Mangel aushändigt und den Kunden über den Mangel und mögliche Folgen informiert hat?
Oder umgekehrt gefragt: Darf ein Händler ein Fahrrad zurückhalten, solange ein technischer Mangel nicht behoben ist? Was aktuell lange Wartezeiten auf fehlendes Material bedeuten kann...
Viele Dank im Voraus!
 
Ist eine Delle im Rahmen am Sitzrohr. Es besteht die theoretische Gefahr, dass der Rahmen bricht. Leider lässt sich der Hersteller sehr viel Zeit für die Beurteilung. Ohne Aussage vom Hersteller, gibt's kein Bike. So der Standpunkt vom Händler
 
ganz einfach - es ist das Eigentum vom Kunden.
der Händler kann auf die möglichen Folgen, durch die Beschädigung hinweisen, hat aber keinerlei Grundlage, dem Eigentümer das Eigentum vorzuenthalten.

PS: hier handelt es sich um eine Laienangabe, ohne rechtliche Bindung, oder Richtigkeit
 
ganz einfach - es ist das Eigentum vom Kunden.
der Händler kann auf die möglichen Folgen, durch die Beschädigung hinweisen, hat aber keinerlei Grundlage, dem Eigentümer das Eigentum vorzuenthalten.
Wenn es ein Neurad ist (wovon ich ausgehe), dann kann es sein, dass der Händler noch Eigentümer ist.
Gehen wir Mal davon aus, dass ein gültiger Kaufvertrag vorliegt. Dann ist der Händler dazu verpflichtet ein mangelfreies Produkt zu liefern. Ansonsten kommt er in den Lieferverzug.
-> angemessene Frist setzen (Lieferung mangelfreies Produktes)
-> wenn nicht eingehalten wird, Rücktritt vom Kaufvertrag und Geld zurück

Zu deiner ursprünglichen Frage. Ja ich denke das ist legitim. Andersherum könnte es sogar fahrlässiges Handeln durch den Händler sein, dir (aus Endverbraucher) ein Produkt mit gravierenden Mangel mit Bruch- und damit Verletzungsrisiko zu übergeben.
 
Danke euch für die schnellen Antworten.
Das Bike gehört mir und war zur Begutachtung in der Werkstatt.
Jetzt zieht sich die Sache seit Ende Mai, da der Hersteller (Cube) nicht reagiert und vermutlich auch nicht so schnell reagieren wird...
 
Dann darf er es nicht zurückhalten. Wo soll denn die Grundlage dafür sein?
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers folgt aus § 985 BGB. Dem hat der Händler nichts entgegenzusetzen, wenn er nicht ein Werkunternehmerpfandrecht hat, weil eine Reparaturrechnung nicht beglichen wurde.

Der soll ne schriftliche Erklärung aufsetzen, dass er Dich darüber belehrt hat, dass das Ding lebensgefährlich und nicht fahrtauglich ist und Du es trotzdem heraus haben wolltest. Die unterschreibst Du, und dann soll er gefälligst sofort das Rad rausrücken.
 
§ 985 BGB ist eindeutig und enthält auch keine Bedingungen.

Natürlich muss der Händler sich absichern, indem du ihm bestätigst das er dich darauf hingewiesen hat, dass das Fahrrad nicht verkehrssicher ist.
Auch könnten Garantieansprüche davon betroffen sein, wenn das defekte Produkt weiter benutzt wird und der Hersteller dann daraus Folgeschäden konstruiert.
Aber all das war nicht die Frage, er darf dir dein Eigentum nicht vorenthalten.
 
JA! Darf er, da ein (laut Händler) Sicherheitsbedenken vorliegt, wäre es sogar grob fahrlässig wenn er das Bike mit dem offensichtlichem Mangel ausliefert. Wie lange der Hersteller bzw. Inverkehrbringer dann braucht, dafür kann der Händler nix.
 
JA! Darf er, da ein (laut Händler) Sicherheitsbedenken vorliegt, wäre es sogar grob fahrlässig wenn er das Bike mit dem offensichtlichem Mangel ausliefert. Wie lange der Hersteller bzw. Inverkehrbringer dann braucht, dafür kann der Händler nix.
Aus welcher Norm entnimmst Du denn bitte diese so inbrünstig vorgetragene Erkenntnis?
 
Offensichtlicher Mangel, Sicherheitsbedenken. Paragrafen usw. weiss ich nicht aus dem Kopf. Ist aber auch unwichtig.

Ich kann auch keine Treppe herausgeben, wenn ich weiss dass da eine Schweissnaht richtig mies ist.
Sorry, aber der Vergleich ist Quark!
In Deinem Fall gehst Du offenbar von einer im Kundenauftrag neu hergestellten Treppe aus und dass Du für Mängel an dieser haftest, ggf. auch empfindlich, wenn jemand zu Schaden kommt. Ja, stimmt. Da gehört die Treppe aber noch nicht dem Kunden, daher kann er auch keine Herausgabe verlangen.

Wenn Du dagegen Dein Eigentum zur Reparatur bringst, und die Werkstatt bringt's nicht, dann kannst Du selbstverständlich den geschlossenen Werkvertrag kündigen und Deine Sache zurückverlangen. Wenn da Mängel dran sind und der Werkunternehmer Bedenken hat, in Haftung genommen zu werden, wenn der Kunde sich damit verletzt, gibt's den von mir oben beschriebenen Weg. Mehr kann er nicht verlangen.


Du regst Dich auf, wenn Dir Theoretiker, die sich nicht auskennen, sagen, wie Du Deine Arbeit zu machen hast.

Dann überlass doch bitte Deinerseits rechtliche Fragestellungen Leuten, die das gelernt haben.

Aber der Fall nimmt ja zwischenzeitlich eh eine interessante Wendung.
 
Kenne mich mit dieses Verträgen null aus aber würde auch behaupten das dass Rad nicht dir gehört und er es deswegen zurück halten kann/darf/muss.
 
Das Eigentum liegt nicht beim Kunden.
Das ist korrekt. Der Kunde wäre nur Besitzer (gewesen), aber nie Eigentümer. Wie bei allen Leasingverträgen. Womit der § 985 BGB natürlich raus ist.
Dein Vertragspartner wäre dann ja auch nicht der Händler sondern die Leasing GmbH. Der Händler tritt beim Leasing nur als Vermittler auf.
Gegenüber der Leasing GmbH kannst du ggf. vertragliche Leistungen beanspruchen. Oder auch den Vertrag kündigen. Dazu muss man aber natürlich den vollständigen Vertrag kennen.
 
Ja, ich halte den "Express" jetzt auch nicht für die optimale Erkenntnisquelle für rechtliche Fragen...
Dann bring eine Quelle, die das Gegenteil belegt!

Ich jedenfalls gehe davon aus, dass die Zeitung bzw der Journalist wörtliche Zitate korrekt wiedergibt. Und das maßgebliche Zitat stammt vom ACE.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde mir doch eher die Frage stellen was will ich den mit dem Fahrrad, wenn es einen derartigen Mangel hat der Gebrauch und Wert derart einschränkt.
Bei einem Neurad, sofern Anspruch auf Mangelbehebung besteht, will ich das Rad repariert, oder den Schaden ausgetauscht und wenn nicht möglich gewandelt haben.
Sollte der Schaden durch Eigenverschulden entstanden sein bleibt mir natürlich nur die Herausgabe wenn der Reparaturauftrag nicht in einer angemessenen Zeit behoben wird.
In jedem Fall Händler schriftlich in Verzug setzen die Begutachtung abzuschließen.
Wichtig immer ein festes Datum setzen.
Hier ist dann auch der Händler gefordert sich in dem Fall mit Cube in Verbindung zu setzen.
 
Zurück
Oben Unten