So ein Unsinn! Dass Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat häufig als vertraulich geführt werden, ist unstrittig. Eine pauschale Verschwiegenheitspflicht gibt es aber nicht. § 79 BetrVG greift nur bei ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen. Der Betriebsrat macht sich weder automatisch strafbar noch kündigungsreif, wenn er die Belegschaft über wesentliche Betriebsänderungen informiert. Genau das gehört zu seinen gesetzlichen Aufgaben.
Auch die Aussage, Betriebsräte ließen sich bei solchen „Verstößen“ problemlos kündigen, ist schlicht falsch. Die Hürden für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Betriebsrats sind extrem hoch. Eine Information der Mitarbeiter im Rahmen der Amtspflichten ist kein kündigungsrelevantes Fehlverhalten.
Dass Betriebsräte in der Praxis oft sehr spät informiert werden, mag vorkommen. Das macht es aber nicht rechtmäßig. Das BetrVG verlangt eine frühzeitige und umfassende Unterrichtung, insbesondere bei sozialplanpflichtigen Maßnahmen. „30 Minuten vor Pressemitteilung“ ist kein Normalfall, sondern ein Rechtsverstoß.
Niemand behauptet zudem, dass vor einer öffentlichen Bekanntgabe zwingend eine Betriebsversammlung stattfinden muss. Der Punkt ist: Sobald der Betriebsrat belastbare Kenntnisse hat, darf und soll er informieren. Ob per Betriebsversammlung oder interner Info, hängt von der Situation ab.
Zum Wirtschaftsausschuss: Der hat gesetzlich deutlich weitergehende Informationsrechte, als hier dargestellt. Wenn dort angeblich nicht mehr bekannt ist als aus der Presse, liegt das nicht an fehlenden Rechten, sondern an deren Nichtdurchsetzung.
Bitte die Rechtslage mit der Realität abgleichen, das war mein ursprünglicher Kritikpunkt:
Ja, im Gesetz steht viel über vollumfängliche Information, vertrauensvolle Zusammenarbeit usw. Soweit zur Theorie.
Praxis ist aber:
1) Es gibt Geschäftsführer, die das umsetzen, keine Frage. Leider nach meiner Einschätzung die deutliche Minderheit.
2) Die meisten sind entweder die Patriarchen ("Gründer"), die sich in ihrem Lebenswerk nicht reinreden lassen wollen - das ist bitte auch wertfrei, ich bewundere solche Erfolgsgeschichten ausdrücklich, selber hätte ich mir so etwas nie angetan.
Oder aber der Typ des "angestellten Managers", aktuell scheinbar extrem verbreitet. Hat meist BWL-Hintergrund und Betriebsrat ist für ihn/sie das passende Feindbild bzw. betriebliche Mitbestimmung grundsätzlich "sozialistisches Teufelszeug". Der will nur seine Kennzahlen erfüllen und wenn das Unternehmen doch an die Wand gefahren ist, zieht er halt zum nächsten weiter.
3) Ein Betriebsrat - je nachdem wie fit im Betriebsverfassungsrecht und konfliktbereit er ist - kann sich viel erstreiten, muss aber im Zweifel jedes Mosaiksteinchen - auch konkrete Informationen - im Zuge von Beschlussverfahren erstreiten. In Sachsen wartet man im Augenblick auf 12 bis 18 Monate für ein Hauptsacheverfahren am Arbeitsgericht. Ich denke nicht, dass es in anderen Bundesländern sehr viel anders ist. In dieser Zeit hat ein Unternehmen 2 oder 3 Restrukturierungsmaßnahmen umgesetzt.
Das alles ist immer mit sehr viel Abwägung verbunden und auch als Betriebsrat denkt man an alle (also auch an die hier verbleibenden 80%) und nicht nur an die abzubauenden 20%...
Die Realität ist anders als der ursprüngliche Gedanke im Gesetzestext, und das ist leider kein Unsinn.
Zu verhaltensbedingten Kündigungen von Betriebsräten empfehle ich das Studium diverser Rechtsfälle aus den vergangenen 10 Jahren. Wenn sich ein Unternehmen nicht völlig blöd anstellt (und für gute Anwälte ist oft erstaunlich viel Geld übrig), kommen die mit sehr vielen Sachen durch, die sich unserem Rechtsempfinden entziehen. Plus: der individuell Betroffene muss sich individuell wehren und die Zeit + Geld für einen langen Rechtsstreit aufbringen.
Nachtrag: Dass ein Unternehmen eine solch radikale Änderung der Kostenstruktur nicht als vertraulich deklariert, ist äußerst unwahrscheinlich.