Spätestens mit dem Artikel in der FNP bekomme ich den Eindruck, dass die Arbeit der DIMB das HMUELV unter Zugzwang gesetzt hat. Respekt!
Die Argumentation, die das Ministerium im weiteren vertreten wird, kann man jetzt auch schon erkennen: Das Verbot sei halb so schlimm, weil ja erstmals auch den Waldbesitztern die Gelegenheit gegeben wird, Trails offiziell freizugeben.
Und hier müssen wir nachhaken.
- Denn die Trails, die hier freigegeben werden "können" sind nach geltendem Recht feste Wege, die wir jetzt schon befahren dürfen.
- Dass es in der Vergangenheit keine § 15 Abs. 5 Entwurf HWaldG (auf die sich das Ministerium mit seiner Argumentation wohl bezieht) entsprechende Vorschrift gab stimmt zwar. Nur war auch bisher kein Waldbesitzer gehindert im Rahmen seiner Eigentumsrechte und dem ansonsten geltenden Recht (Umweltrecht etc...) Dritten -also uns- zu gestatten, in seinem Wald auf schmalen Pfaden Rad zu fahren. Weder das BWaldG noch das HForstG haben dies den Waldeigentümern bisher verboten. Insoweit ist § 15 Abs. 5 Entwurf HWaldG zwar eine Klarstellung des bisher geltenden Rechts, aber nichts Neues. Schließlich nutzt die Vorschrift uns Bikern nichts, so lange wir nicht einen Anspruch auf zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung des Waldbesitzers in dieser Frage haben.