Änderung Forstgesetz Hessen

Ausgehend von der (unterstellten) Forderung im Wald nach eigenem Gutdünken Trails anlegen zu dürfen, haben sich die Mountainbiker im Sinne eines fairen Interessensausgleichs und der gegenseitigen Rücksichtnahme bereits bestens positioniert. Die Vorwürfe der Gegenseite sollten nach der Stellungnahme der DIMB abtropfen - übrig bleiben die Änderungsanregungen, die sowohl das Ministerium als auch die CDU in letzter Zeit gefordert haben und auf die die FDP in ihren Äußerungen abgezielt hat.
 
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mag sein, doch auch hier geistert wieder das kreuz-und-quer-fahren durch den artikel. es wird höchste zeit, mit dieser mär aufzuräumen! dafür sollte dieser sog. runde tisch genutzt werden.

selbst wenn ich wollte, könnte ich nicht quer durchs gelände fahren, spaßfreies schieben und tragen wären angesagt. das mußte ich gestern erst wieder, da ein waldstück gerade frisch umgegraben war.

die einzigen mir bekannten vehikel, welche sich ihren weg quer durch die natur bahnen könnenn, ohne rücksicht auf die gegebenheiten des geländes, sind kettenfahrzeuge, wie z.b. panzer, dicht gefolgt von harvestern!

wenn das die ministerin nicht glaubt, sollte sie sich bei ihren freunden vom hessenforst mal eine "vorführung" vom wirken und wüten der walderntemaschine gönnen.
 
mag sein, doch auch hier geistert wieder das kreuz-und-quer-fahren durch den artikel. es wird höchste zeit, mit dieser mär aufzuräumen! dafür sollte dieser sog. runde tisch genutzt werden.

selbst wenn ich wollte, könnte ich nicht quer durchs gelände fahren, spaßfreies schieben und tragen wären angesagt. das mußte ich gestern erst wieder, da ein waldstück gerade frisch umgegraben war.

die einzigen mir bekannten vehikel, welche sich ihren weg quer durch die natur bahnen könnenn, ohne rücksicht auf die gegebenheiten des geländes, sind kettenfahrzeuge, wie z.b. panzer, dicht gefolgt von harvestern!

wenn das die ministerin nicht glaubt, sollte sie sich bei ihren freunden vom hessenforst mal eine "vorführung" vom wirken und wüten der walderntemaschine gönnen.

Also wenn ich die Bilder auf Seite 43 von diesem Forum sehe, dann bin ich mir ziemlich sicher, dass Frau Ministerin sehr gut weis, was ein Harvester kann :D.
Ich behaupte mal, dass die entstehenden Schäden aus ihrer Sicht eben ein "notwendiges Übel" im internationalen Konkurenzkampf auf einem globalisierten Holzmakt sind. Schließlich geht es hier um wichtige Arbeitsplätze und nicht um das Freizeitvergnügen von ein paar Uneinsichtigen.
So oder so ähnlich wird die Ministerin das wohl erklären.

Die beste Argumentation habe ich aber vor ein paar Tagen gelesen, kein Ahnung mehr wo. Es ging um die Störwirkung von Bikern auf Brutvögel etc. Da hieß es, dass die Biker ja einen dauernden Stressreiz für die Tiere darstellen würden. Ein Harvester würde nur alle paar Jahre für eine kurze Störung sorgen. Dabei wurde aber nicht erwänht, dass es nach dem Harvester kein Vieh mehr gibt, dass man stören würde.
Die Gegenseite hat in dieser Hinsicht einen absoluten Tunnelblick und wiederspricht wohl selbst dann noch, wenn kein Baum mehr da ist.
 
Auch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beschäftigt sich mit dem Waldgesetz

http://www.ekhn.de/index.htm?http://www.ekhn.de/inhalt/kirche/standpunkte/bio/12/08_23_waldgesetz.php~inhalt

Meines Erachtens eine der fairsten und ausgewogensten Darstellungen, die wir bisher zu lesen bekamen :daumen:

Ja, wir müssen uns ja schon freuen, wenn mal keiner mit der Flinte auf uns losgehen möchte.
Ich bin da allerdings ganz so optimistisch, was die Position von Frau Heincke angeht.
Sie redet von "festen Wegen", "querfeld ein fahren" und Zitat: Das muss kontrolliert und wenn nötig sanktioniert werden. Leider gibt es dafür zu wenig Personal.

Also doch eine Waldpolizei???
Das beste waren aber die Radfahrer, die laute Musik im Wald hören. Mal ehrlich, wer von euch hat das schon mal erlebt.
Also auf meinen geschätzten 250.000 km, die ich in den vergangenen 25 Jahren mit dem Bike im Wald unterwegs war habe ich das nie erlebt, mit einer Ausnahme: Ein Renter mit Klapprad, der Marschmusik hörte (kein Scherz):D
 
Vll. sollte man sich mehr Zeit nehmen und die Verknüpfungen der einzelnen Berfürwortergruppen des Gesetzesentwurfs zusammensuchen.
Für die breite Bevölkerung ziehen Sachargumente sehr wenig, aber die Interessenverbandelung schon.

z.B. IG Bau: Ansprechpartner in Hessen: Volker Diefenbach.
Namensgleicher Diefenbach: Revierförster Kemel-Springen.
 
Vll. sollte man sich mehr Zeit nehmen und die Verknüpfungen der einzelnen Berfürwortergruppen des Gesetzesentwurfs zusammensuchen.
Für die breite Bevölkerung ziehen Sachargumente sehr wenig, aber die Interessenverbandelung schon.

z.B. IG Bau: Ansprechpartner in Hessen: Volker Diefenbach.
Namensgleicher Diefenbach: Revierförster Kemel-Springen.

Das ist alles ein "Cluster", wie es so schön heist. Bei privaten Organisationen und Privatpersonen kann man das ja noch hinnehmen, aber bei der Politik eigentlich ein no-go. Aber die Politiker (speziell Frau Puttrich) sehen da bestimmt keine Interessenkonflikte.
In fast jedem Zeitungskommentar weise ich auf die Tatsache hin.

So ein schönes Übersichtsbild aller Personen und Interessensverflechtungen wäre schon eine schicke Sache. Dann bräuchte man noch einen Journalisten, der eine Story daraus macht.
 
Immer wieder überraschen uns engagierte Mountainbiker mit kreativen Beiträgen zur aktuellen Diskussion. Ein weiteres Highlight haben nun Hans von Geared Tales und Volker von Mountainlove produziert. Aber seht selbst und gebt den Jungs ganz viele Likes auf ihren Facebookseiten!

http://gearedtales.de/?p=446

[nomedia="http://www.youtube.com/watch?v=pe5VMsbdlpg"]Informationsvideo zur anstehenden Änderung des Hessischen Waldgesetzes - YouTube[/nomedia]


http://www.facebook.com/GearedTales

http://www.facebook.com/pages/Mountainlove/170470979636561
 
ganz weit vorn! sachlich, vernüftig, logisch. es geht doch nichts über veranschaulichung.
sollte sich jeder aufs smartphone für unterwegs laden. aber es wird sich nix ändern, solange nur WIR das ansehen.

p.s. @volker: wo kann man sich das schicke blaue mountainlove t-shirt besorgen? da läßt sich anscheinend die aufschrift ein- und ausschalten :p
 
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Noch ein Zitat von der HP der IG-Bau Hessen:

Die Arbeit für Wald, Natur und die Bevölkerung muss wieder im Vordergrund stehen.

Derzeit hat man den Eindruck, dass Liquidität und der Rückzug auf das Kerngeschäft (Holzhacken) allein das Betriebsgeschehen bestimmen. Es muss deutlich werden, dass wir einen gesellschaftlichen Auftrag haben und eine Verpflichtung gegenüber Generationen, die weit über solche Einseitigkeiten hinausgehen. Unser Ziel ist der Bürgerwald.


Zur Lektüre, hab ich noch gefunden:
http://www.lw-heute.de/index.php?redid=17800
 
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Das ist alles ein "Cluster", wie es so schön heist. Bei privaten Organisationen und Privatpersonen kann man das ja noch hinnehmen, aber bei der Politik eigentlich ein no-go. Aber die Politiker (speziell Frau Puttrich) sehen da bestimmt keine Interessenkonflikte.
In fast jedem Zeitungskommentar weise ich auf die Tatsache hin.

So ein schönes Übersichtsbild aller Personen und Interessensverflechtungen wäre schon eine schicke Sache. Dann bräuchte man noch einen Journalisten, der eine Story daraus macht.

das wäre genial. würde auf den ersten blick für jeden sichtbar m<chen, wer hier wem nützt und wie sie zusammengehören. auch schön als plakat .....
 
Mir scheint der Artikel nicht aktuell.

Schon allein der Satz "Wer duldet, der haftet" ist dummes Zeug, da der Waldbesitzer bereits jedes Betreten zur Erholung dulden muss.

Tatsächlich haften Waldbesizer eigentlich nur, wenn sie eine Gefahrensituation selbst verursacht haben, so z. B. wenn sie eine unzureichend gekennzeichnete Absperrung über einen Rückeweg angelegt haben, um Mountainbiker vor dem Befahren abzuhalten.
 
Mir scheint der Artikel nicht aktuell.

Schon allein der Satz "Wer duldet, der haftet" ist dummes Zeug, da der Waldbesitzer bereits jedes Betreten zur Erholung dulden muss.

Tatsächlich haften Waldbesizer eigentlich nur, wenn sie eine Gefahrensituation selbst verursacht haben, so z. B. wenn sie eine unzureichend gekennzeichnete Absperrung über einen Rückeweg angelegt haben, um Mountainbiker vor dem Befahren abzuhalten.

Laut dem Artikel haben die Waldbesitzer eine besondere Verkehrssicherheitspflicht, wenn Weg z.B. ein ausgewiesener Wanderweg ist. Da muss dann wohl regelmäßig kontrolliert werden.

Eine wissentlich geduldete Freeridestrecke fällt unter Umständen in die gleiche Kategorie, sodass der Waldbesitzer die Hinderniss eigentlich hätte beseitigen können.

Ich würde das Ganze nicht als Humbug abtun. Wenn schon ein Artikel darüber verfasst wird, dann scheint es ja ein Problem in den Haftungsfragen zu geben. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es aber offensichtlich eine Fehlinformation zu diesem Thema, der uns MTBler nicht gerade in die Hände spielt.

Wie dem auch sei, es ändert nichts an meiner Meinung, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist ^^
Wobei....wenn dem so wirklich so wäre wie oben genannt, dann könnte ich dem Förster an der Rinne ganz schön Probleme bereiten :D
 
Der Artikel ist noch vor der Zeit des aktuellen Bundeswaldgesetzes.

Der Freerider, der eine entsprechende Strecke im Wald befährt, muss sich auf die Strecke einstellen, wie sie sich ihm offensichtlich darstellt. Es wird sich wohl kein deutscher Richter finden lassen, der einem Freerider, der möglicherweiser am besten noch auf einer von ihm selbst gebauten Schanze verunfallt, einen Schadenersatzanspruch aus der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers zusteht...

Fußgänger sehen auch schon von der Weite was das für eine Strecke ist und werden entsprechend nicht überrascht, ob der Beschaffenheit und können auch abseits des Weges Hindernisse umgehen ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Als normaler Radfahrer muss man auch entsprechend vorsichtig fahren, wenn man eine Strecke befährt, die man nicht kennt.

Da eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer zu konstruieren, ob nicht bekannt oder geduldet wird ...

Im Übrigen, je schlechter der erkennbare Zustand eines Weges ist, umso weniger kommt eine Verkehrssicherungspflicht in Frage. Daher ist mir schleierhaft, warum die Waldbesitzer für den Wegeunterhalt wegen der Verkehrssicherungspflicht Aufwendungen fürchten - einfach erkennbar nichts machen... - billig und haftungsfrei.
 
Wieder zurück zu den erfreulichen Dingen des Lebens, und wenn es nur die Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen ist:


§ 15 Betreten des Waldes
Wie in den Vorbemerkungen und zu § 1 dargestellt, hat der Wald in Hessen eine große Bedeutung für die naturnahe Erholung und für den Tourismus. In § 15 wird das Betretungsrecht für verschiedene Nutzergruppen neu geregelt. Ziel dieser Regelungen ist unter anderem, eine Grundlage für die Lösung bestehender Konflikte zwischen Waldbesitzern und Jägern einerseits und Mountainbikefahrern andererseits zu schaffen. Diese Zielrichtung ist für uns nachvollziehbar; die Regelungen gehen jedoch aus unserer Sicht zu weit. Zukünftig sollen Fahrradfahrer nur noch feste, von 2-spurigen Fahrzeugen befahrbare Waldwege und Straßen im Wald nutzen dürfen. Für viele Mountainbiker sind jedoch gerade die schmaleren Wege besonders attraktiv. Die Nutzung dieser Wege soll zukünftig die Erlaubnis des Waldbesitzers erfordern.
Einige unserer Mitgliedsunternehmen und Partner aus dem Bereich Tourismus haben uns darauf hingewiesen, dass der Mountainbikesport eine wachsende Bedeutung für Gastronomie und Hotellerie hat. Viele touristische Destinationen in Hessen haben spezielle Angebote (Routen, Übernachtungspakete etc. ) für Mountainbiker entwickelt. Gleichzeitig wurde uns auch über Konflikte zwischen Mountainbikern und anderen Erholungssuchenden im Wald berichtet. Diese Konflikte mit Waldbesitzern und Fußgängern sind insgesamt eher selten und konzentrieren sich häufig auf bestimmte stark frequentierte Punkte.
Vor diesem Hintergrund sollten Fahrradfahrer nicht grundsätzlich von schmaleren Waldwegen in Hessen ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr notwendig an besonderen Konfliktpunkten einen Ausgleich der Interessen herzustellen und individuelle Lösungen zu entwickeln. Beispielsweise werden zurzeit im Geo-Naturpark Bergstraße Odenwald spezielle Routen für Mountainbiker ausgewiesen. Dies passiert zur Vermeidung von Nutzungskonflikten in enger Abstimmung mit den betroffenen Akteuren wie Jägern, Förstern, Waldbesitzern und Vertretern der Wanderer (Odenwaldklub) und Mountainbikern (Deutsche Initiative Mountainbike).
Der Gesetzentwurf sieht vor, alle schmalen Wege grundsätzlich für Fahrradfahrer zu sperren und im Einzelfall durch Vereinbarung mit dem Waldbesitzer wieder freizugeben. Aus unserer Sicht sollte das Vorgehen umgekehrt werden. Alle Wege sollten zunächst auch für Fahrradfahrer freigegeben sein. Bei besonderen Konfliktsituationen können unter Beteiligung der Kommune, der Waldbesitzer und der Nutzergruppen Nutzungskonzepte entwickelt werden, bei denen dann auch die Nutzung schmaler Wege eingeschränkt werden kann.
Eine Verunsicherung hat auch die Formulierung des § 15 Abs. 4 ausgelöst. Es ist unklar in welchen Fällen mehrere Personen gemeinsam den Wald betreten dürfen und wann nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der zu erwartenden Beeinträchtigung sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klarer gefasst werden. Auch hierbei sollte man sich auf die echten Konfliktpunkte konzentrieren. Deshalb sollte diese Regelung nur auf besonders störende Nutzungsformen, wie z.B. auf öffentliche bzw. öffentlich angekündigte Veranstaltungen beschränkt werden. Denn gerade die Aktivitäten in Gruppen haben eine besondere Bedeutung für Naherholung und Tourismus im Wald.
 
Der Artikel ist noch vor der Zeit des aktuellen Bundeswaldgesetzes.

Der Freerider, der eine entsprechende Strecke im Wald befährt, muss sich auf die Strecke einstellen, wie sie sich ihm offensichtlich darstellt. Es wird sich wohl kein deutscher Richter finden lassen, der einem Freerider, der möglicherweiser am besten noch auf einer von ihm selbst gebauten Schanze verunfallt, einen Schadenersatzanspruch aus der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers zusteht...

Fußgänger sehen auch schon von der Weite was das für eine Strecke ist und werden entsprechend nicht überrascht, ob der Beschaffenheit und können auch abseits des Weges Hindernisse umgehen ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Als normaler Radfahrer muss man auch entsprechend vorsichtig fahren, wenn man eine Strecke befährt, die man nicht kennt.

Da eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer zu konstruieren, ob nicht bekannt oder geduldet wird ...

Im Übrigen, je schlechter der erkennbare Zustand eines Weges ist, umso weniger kommt eine Verkehrssicherungspflicht in Frage. Daher ist mir schleierhaft, warum die Waldbesitzer für den Wegeunterhalt wegen der Verkehrssicherungspflicht Aufwendungen fürchten - einfach erkennbar nichts machen... - billig und haftungsfrei.

Hast Du einen Link, bzw. aktuelle Rechtsprechung? Bei einem Vortrag der FBG war das noch ganz anderes zu hören.
 
HelmutK hatte in den Trail News, die ich gerade nicht finde, einen sehr gut recherchierten Artikel zur Haftung der Waldbesitzer geschrieben.

Hier noch ein paar Zitate aus aktueller Rechtsprechung (RdNrn. nach Juris):

LG Wuppertal 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.07.2007, Az. 16 O 7/07 RdNrn. 15 und 16

15 Selbst wenn man aber an der Unfallstelle das Radfahren grundsätzlich für erlaubt hält, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vor. Hätte der Kläger sich wie ein sorgfältiger Wanderwegbenutzer verhalten, wäre es zu dem Sturz nicht gekommen. Der Weg führte nach eigenen Angaben des Klägers zur Unfallstelle hin steil bergab und wurde schmaler. Darüber hinaus behauptet der Kläger selbst, die Treppe wegen einer Wegkrümmung nicht gesehen zu haben. Es handelte sich im Übrigen um einen Weg, der erkennbar nicht ausdrücklich als Radweg beschildert war, sondern als Wanderweg vorgesehen war, und auf dem - wenn überhaupt - das Radfahren nur nicht verboten war. Dies belegen auch die vom Kläger vorgelegten Fotos, die nicht etwa einen geteerten oder gepflasterten Radweg zeigen. Von einem sorgfältigen Radfahrer war in Kenntnis dieser Umstände zu erwarten, dass er mit Hindernissen aller Art auf dem Wanderweg rechnete, die ihn zu langsamer, vorsichtiger Fahrt und ggf. sogar zum Absteigen vom Fahrrad nötigen könnten. Bei derartigen Hindernissen, z. B. Wasserrinnen, Baumstämme, Stufen, Treppen, Wurzeln etc., handelt es sich um für einen Waldwanderweg typische Gefahren. Der Kläger hätte somit, wenn er nicht sogar angesichts des unübersichtlichen Wegverlaufes und des abfallenden Geländes verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrrad zu schieben, seine Fahrweise der unübersichtlichen Streckenführung zumindest derart anpassen müssen, dass er allenfalls mit Wanderschrittgeschwindigkeit um die Wegbiegung gefahren wäre. Dann hätte er die Treppe - wie jeder Fußgänger auch - zweifellos erkennen und unmittelbar ohne beachtlichen Bremsweg anhalten können und dadurch den Unfall vermieden. Entsprechend hat sich der Kläger aber nach eigenem Vortrag nicht verhalten, da er zunächst vergeblich versucht hat abzubremsen und erst dann, als dies scheiterte, die Treppe hinabgefahren ist.

16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine - dann allenfalls geringfügige - Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten annähme, diese hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurückträte, eine Haftung des Beklagten somit auch dann ausgeschlossen wäre.

Berufung zu obigen Verfahren:
OLG Düsseldorf 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.01.2008, Az. I-19 U 28/07,
19 U 28/07, RdNrn. 17 – 22

17 Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob an jener Stelle gemäß § 3 Abs. 1 e LForstG NW das Fahrradfahren verboten ist. Selbst wenn man die Unfallstelle als "festen Weg" im Sinne von § 2 Abs. 2 LForstG NW ansieht, auf dem grundsätzlich das Radfahren auch im Wald gestattet ist, lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellen.

18 Zum Teil wird in der Rechtsprechung schon die Auffassung vertreten, dass dem Waldeigentümer gegenüber dem Waldbenutzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht obliege. Ausgangspunkt für diese Rechtsauffassung ist § 14 BWaldG und der inhaltsgleiche § 2 LForstG NW, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Damit ergebe sich das Betretungsrecht des Waldbenutzers originär aus dem Gesetz und folge nicht aus einer Widmung oder Verkehrseröffnung seitens des Waldeigentümers, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Waldbenutzer nach sich zögen (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 597; OLG Celle VersR 2006, 1423).

19 Aber auch sofern man mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers nicht völlig ausschließt, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 1166; OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2007, 13 U 62/06; OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz VersR 2004, 257).

20 Eine derart besondere atypische Gefahr stellen die Treppenstufen, auf denen der Kläger bedauerlicherweise zu Fall gekommen ist, nicht dar. Ausweislich des Bildes 2 (Bl. 6 d.A.), das der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine steile, künstlich angelegte Steintreppe, sondern um breit angelegte, mäßig ansteigende Stufungen, mit denen es dem Wanderer erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, sind im Wald nicht unüblich, so dass sich der Waldbenutzer hierauf einstellen muss. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss -auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LForstG NW) - jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht konstatiert § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden kann, gilt dies erst recht.

21 Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es - wie der Kläger in der Berufung geltend macht - technisch nicht möglich sein soll, mit dem Fahrrad Schritttempo zu fahren. Die Mitglieder des Senates, die selbst Fahrradfahrer sind, wissen aus eigener Erfahrung, dass dies sehr wohl möglich ist. Sofern der Kläger aufgrund der Abschüssigkeit des Geländes am Fahren im Schritttempo gehindert gewesen sein sollte, hätte er - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - notfalls rechtzeitig vom Fahrrad absteigen und dieses weiter schieben müssen.

22 Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, also bei einem Fahren im Schritttempo, hätte der Kläger den bedauerlichen Unfall vermeiden können, weil er dann - wie die Fußgänger auch - die Treppe rechtzeitig hätte bemerken können.

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Urteil vom 03.03.2010, Az. 12 O 271/06, RdNrn. 38 – 43, 49 – 53, 60, 61

38 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Plätze und - wie hier - Wege wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt.

39 Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes (BGH VersR 1979, 1055), wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu erreichen ist. Vielmehr sind die Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.

40 Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich zu einem wesentlichen Maße an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche. Je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, desto geringer sind ihre Sicherheitserwartungen und desto mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahren ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen (OLG Hamm Urteil vom 08.12.1998).

41 Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH a.a.O. Palandt, BGB, 67.Aufl., § 823 Rn. 45 ff., 51, Geigel, a.a.O. 2 Kap.14 Rn. 28 ff., 37f., 49 jew. m.w. Nw.).

42 Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen und sie haben sich - wenn es möglich ist - entsprechend hierauf einzustellen (Geigel a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

43 Das Oberlandesgericht Koblenz hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers für sich selbst stärker betont werden muss und dass die Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht dazu dient, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLGR 1998, 404, 405).

49 Jeder der den Wald über solche Wege betritt (erst recht derjenige, der den Wald außerhalb von angelegten Wegen betritt) hat in seine eigene Entscheidung einzubinden, ob er unter Abwägung der ihm wichtigen Gesichtspunkte zur Benutzung des Waldes - insbesondere der Erholungsfunktion - das sich hieraus zwangsläufig ergebende Risiko eingehen will, oder aber vom Betreten des Waldes absieht.

50 Hierbei wird der Waldwegebenutzer im Regelfall berücksichtigen, dass das Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Schadenseintritts eher gering ist, was jedoch nicht ausschließt, dass es in wenigen Einzelfällen - bedauerlicherweise auch im vorliegenden Fall - zu gravierenden Schäden, auch Körperverletzungen, kommen kann.

51 Diese Konstellation der Abwägung zwischen evident bestehenden Risiken und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist keine Besonderheit im Hinblick auf die Benutzung von Waldwegen. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr ist sich latent bewusst, dass alleine in Deutschland jährlich über 4000 Menschen im Straßenverkehr getötet werden, dass also die Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Teilnahme an diesem Verkehr verletzt oder gar getötet zu werden, wesentlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit bei der Benutzung eines Waldweges durch Herabfallen von Ästen etc. verletzt zu werden. Gleichwohl fällt unter Abwägung des persönlichen Nutzens gegenüber der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit durch das Risiko die Entscheidung zu Gunsten der Nutzung dieser Möglichkeiten aus, selbst wenn die Nutzung sich auf Verkehrsmittel bezieht, bezüglich derer eine höhere Gefährdung von vornherein bekannt ist, wie zum Beispiel von Motorrädern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr für Mitglieder einer industriellen Gesellschaft wesentlich weniger der eigentlichen Bestimmung durch das einzelne Individuum unterliegt, als die Entscheidung, den Wald zu betreten oder nicht.

52 Vor dem Hintergrund dieser vom jeweiligen Waldbenutzer in freier Entscheidung zu treffenden Abwägung, erscheint es dem Gericht, im Anschluss an die oben beispielhaft zitierte Rechtsprechung sachgerecht, die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung von Waldwegen dahingehend zu beschränken, dass der Waldbesitzer den Waldwegebenutzer grundsätzlich nur vor atypischen, also solchen Gefahren schützen muss , mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss.

53 Hierzu hat die Rechtsprechung (OLG Köln Urteil vom 11.05.1987) den Fall einer den Weg versperrenden, bei Dunkelheit sich nicht deutlich vor dem Hintergrund abhebenden Forstschranke gezählt; schon aber nicht mehr, das Vorhandensein von Glasscherben auf einem Waldweg (OLG Düsseldorf Urteil vom 04.12.1997), plötzlich auftretende Hindernisse auf Waldwegen (OLG Düsseldorf vom 09.01.2008; schon eher in Abweichung des vorgenannten Urteils des OLG Köln und unter stärkerer Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Waldwegebenutzers) oder das Fehlen von Absturzsicherungen an Waldwegen im Hinblick auf die Benutzung durch Fahrradfahrer (SOLG Urteil vom 12.06.2001, nicht veröffentlicht).

60 Wie bereits oben ausgeführt, hat jeder Wegebenutzer den von ihm benutzten Verkehrsweg grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet.

61 Derjenige, der - wie die Klägerin - gleichwohl Waldwege für Spaziergänge wählt, muss die sich hieraus ergebenden Risiken grundsätzlich selbst tragen, auch wenn sie sich - wie bedauerlicherweise im vorliegenden Fall - entgegen aller statistischen Erwartungen - durch einen massiven Schaden realisieren.
 
Um das zu verhindern legen Förster Äste und geschnittene Stämme auf „frische“ Wege, ...

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss.

Merkt man was?

Erst durch das Stöckchenlegen werden die Gefahren geschaffen, die dann tatsächlich zur Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht führen und eine Haftung auslösen können - da freut sich dann auch der Richter drauf ;-)
 
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