Aber wie gesagt, im Voraus pure Ansichtssache.
Kein Grund zu Besorgnis. Die Forderung lautet "Open Trails! Kein Bikerverbot in Hessens Wäldern". Und diese Forderung basiert auch auf einem klaren Anspruch, der sich aus dem Bundeswaldgesetz ergibt:
§14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Wie ist das zu verstehen:
Zuerst muss man § 14 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit § 14 Abs. 2 Satz 1 betrachten. Daraus ergibt sich, dass das Radfahren auf Wegen gestattet ist und die Länder nur die Einzelheiten regeln dürfen.
Entscheidend ist dann aber § 14 Abs. 2 Satz 2, der ausführt, welche Einzelheiten gemeint sind. Und der besagt aber nur, dass die Länder das Recht zum Betreten - in Bezug auf uns das Recht zum Fahren auf Wegen - nur aus wichtigem Grund einschränken dürfen.
Wichtiger Grund klingt zwar zunächst sehr schwammig, ist es aber für den Juristen nicht. Ein wichtiger Grund setzt vielmehr ein erhebliches Gewicht voraus und muss bewiesen werden. Bloße Behauptungen genügen dafür nicht. Im konkreten Fall des Waldgesetzes wird überhaupt kein relevanter wichtiger Grund angeführt. Soweit das Fahren abseits von Wegen angeführt wird, so ist dies schon heute verboten und kann im Übrigen mangels juristisch hinreichender Kausalität ein Verbot des Befahrens von bestimmten Wegen nicht begründen. Soweit Konflikte mit anderen Nutzergruppen angeführt werden, so kann nach der Bestätigung durch den Pressesprecher des Umweltministerium, dass auf über 99% der Waldflächen gar keine Konflikte bestehen, der verbleibende Rest jedenfalls keinen landesweiten wichtigen Grund darstellen.
Bleiben noch die ganz wenigen "Hotspots" übrig, an denen tatsächlich, in der Praxis jedoch nur an bestimmten Wochen(end)tagen und bei entsprechendem Wetter, ein erhöhter Besucherdruck besteht. Hier kann man schon nach der derzeit schon geltenden Rechtslage regelnd eingreifen (Stichwort "Entflechtung"), woran auch das neue Waldgesetz nichts ändert. Insofern müssen wir das unabhängig von der Haupt- und Kernforderung betrachten und behandeln. Aber sowohl nach der aktuellen als auch nach der künftigen Rechtslage wäre eine Entflechtungsmaßnahme auf das Notwendigste zu beschränken (Übermaßverbot) und muss auch unsere Interessen ausreichend berücksichtigen. Dies sicher zu stellen, ist sicherlich eine Aufgabe der DIMB, aber auch von uns allen, d. h. wenn man seitens der Behörden zu diesem Mittel (gemeint Entflechtung) greifen sollte, müssen wir uns einmischen und unsere Rechts einfordern sowie dafür eintreten.