Tilman
Mitgl. Bundesvorstand DIMB
Wobei ich ja auf den ersten offiziellen Kommentar warte mit der Aussage "Dann sollen sie halt laufen, das verbieten wir Ihnen ja nicht....."
Vorsicht, nicht so leichtsinnig bitte!
Nach §15 Abs.4 verfolgen die Leute dann, wenn mehrere Betroffene gemeinsam der o.g. fußläufigen Aufforderung Folge leisten (bei dem Gesetz ist nichts auszuschließen....), den gemeinsamen Zweck der Rollstuhlflucht! Da das auch zweifellos zu Waldbeeinträchtigungen führen kann, bedürfte all' dies wiederum der Genehmigung durch den Waldbesitzer.