Änderung Forstgesetz Hessen

Wobei ich ja auf den ersten offiziellen Kommentar warte mit der Aussage "Dann sollen sie halt laufen, das verbieten wir Ihnen ja nicht....."

Vorsicht, nicht so leichtsinnig bitte!

Nach §15 Abs.4 verfolgen die Leute dann, wenn mehrere Betroffene gemeinsam der o.g. fußläufigen Aufforderung Folge leisten (bei dem Gesetz ist nichts auszuschließen....), den gemeinsamen Zweck der Rollstuhlflucht! Da das auch zweifellos zu Waldbeeinträchtigungen führen kann, bedürfte all' dies wiederum der Genehmigung durch den Waldbesitzer.
 
Hessen, das alte seelenlose Söldnerland ohne eigenen Charakter ist unter der Ägide des ehemaligen Ministerpräsidenten Koch und seiner jetzigen Nachfolger im Geiste in jeder Hinsicht moralisch und ethisch verkommen. Es wird Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern, den Schaden in den Seelen, den Stadtbildern und nicht zuletzt im Wald wieder zu richten.

Und Ihr glaubt echt, mit ein paar Diskussionen um Wegbreiten und exakte Gesetzesformulierungen ließe sich alles wieder richten?
 
Mal eine ganz blöde Frage / Idee ....

Es wird doch immer von Landesregierungsseite behauptet, es sei jetzt schon verboten "Single-Trails" zu befahren.

Könnte ich mich jetzt nicht selbst anzeigen ("Hiermit zeige ich an, dass ich auf einem Singletrail gefahren bin") und schauen, was passiert? Wenn ich wirklich ein Ordnungsgeld zahlen sollte, Widerspruch einlegen und das ganze durch ein Gericht klären lassen? Könnte eine Interessensvertretung wie der DIMB sowas nicht durchziehen? Natürlich würde das mit einem neuen Gesetz hinfällig, aber interessieren würd's mich schon. :daumen:
 
Hessen, das alte seelenlose Söldnerland ohne eigenen Charakter ist unter der Ägide des ehemaligen Ministerpräsidenten Koch und seiner jetzigen Nachfolger im Geiste in jeder Hinsicht moralisch und ethisch verkommen. Es wird Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern, den Schaden in den Seelen, den Stadtbildern und nicht zuletzt im Wald wieder zu richten.

Und Ihr glaubt echt, mit ein paar Diskussionen um Wegbreiten und exakte Gesetzesformulierungen ließe sich alles wieder richten?

Mir persönlich würde es schon reichen, wenn die Definition der "festen Wege" wieder dem entspricht, was bisher Recht ist.

Parteien-Bashing bringt uns da aber eher nicht hin.
 
Ich fand den Bericht in RheinMainTV gut :daumen:. Dass da ein Herr Müller seinen Senf zugeben muss ... wirkt in seinen Äußerung leicht wie eine Oberlehrer Hempel Karrikatur.
 
Mal eine ganz blöde Frage / Idee ....

Es wird doch immer von Landesregierungsseite behauptet, es sei jetzt schon verboten "Single-Trails" zu befahren.

Könnte ich mich jetzt nicht selbst anzeigen ("Hiermit zeige ich an, dass ich auf einem Singletrail gefahren bin") und schauen, was passiert? Wenn ich wirklich ein Ordnungsgeld zahlen sollte, Widerspruch einlegen und das ganze durch ein Gericht klären lassen? Könnte eine Interessensvertretung wie der DIMB sowas nicht durchziehen? Natürlich würde das mit einem neuen Gesetz hinfällig, aber interessieren würd's mich schon. :daumen:

Du meinst so ein Art FlashMob bei der Polizei?
Je 1000 Biker melden sich auf jeder Polizeistation und bitten um Verhaftung wegen Fahren von SingleTrails?
:D

Zur deiner Frage, bsiher haben Forstmitarbeiter bei Befahren von Pfaden nur ermahnt, sie wissen schon warum :rolleyes:
Bußgelder gab es wenn illegal anlegte Wege gefahren wurden.

ray
 
Mir persönlich würde es schon reichen, wenn die Definition der "festen Wege" wieder dem entspricht, was bisher Recht ist.

Parteien-Bashing bringt uns da aber eher nicht hin.

Das sehe ich auch so, fundamentalistisches Lamento über das Unrecht der Welt im Allgemeinen und in Hessen im Speziellen hilft keinem Biker.

Allerdings muß man in der Sache HWaldG schon jenen, die das Gesetz 'mal beschließen sollen, also den Mitgliedern des Landtages klarmachen, daß

  • jeder einzelne MdL und nicht das HMUELV nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden hat (so habe ich es schon als Kind* gelernt) und man sich nicht rechtfertigen kann, das Fraktionskommando habe es anders gewollt. Auch gilt nicht, man habe es nicht besser gewußt, denn die Biker respektive die DIMB sind die letzten, die Bitten um auch für Bike-Laien eingängliche Information nicht nachkommen würden,
    .
  • auch Biker Wähler sind, die bei knappen Mehrheiten durchaus für ein Wahlergebnis maßgeblich sein können,
    .
  • Biker nicht vergesslich sind. Ihnen werden parteipolitisch motivierte Attacken auf ihren Sport (nicht zu verwechseln mit begründeten bzw. triftigen Regelungen anstatt politischer Rundschläge) samt Urheber der Attacken bis zur nächsten Wahl 2013 ganz gewiß erinnerlich bleiben.

    Dazu gehört auch, daß das Radfahren nach wie vor in Hessen nicht gesetzlich im Betretungsrecht verankert ist. So wird dann 2013 mal die Landkarte durch den Wahlzettel zu ersetzen sein, um den richtigen Kurs zu bestimmen.
Kurzum, es geht nicht darum, sich politisch zu zoffen oder Parteienbashing zu betreiben. Aber, weil es um de jure harte Rechtsnormen geht, ist auch kein weichgespültes und jeder Interpretation zugängliches Textwerk, sondern verständliche Ware gefragt. Biker wollen durchaus 'mal auf holprigen Trails fahren ohne dafür vorher den Feinsinn schlaglochdurchsetzter Gesetze erforschen zu müssen.

*) meine Mutter ist die Tochter eines früheren Bürgermeisters von Potsdam. Insoweit blieb sie auf keine Frage ihres Nachwuchses eine Antwort schuldig. Als Lübke zum Antrittsbesuch zur Hoechst AG fuhr und wir alle drch die Presse zum Winken an die Strasse gebeten wurden, wußte ich dann auch schon, was ein Bundespräsident zu sagen hatte (nämlich de jure reichlich wenig), was der Bundestag ist und wer der Herr Adenauer war.
 
Kann man nich mtb-news vor den Karren spannen? 35k User sind doch echt n bischen dürftig: 230.000 User und 35.000 gucken über den Trailrand (und davon sind die Hessen ja noch abzuzuiehen)? Das kanns nich sein!
 
Du meinst so ein Art FlashMob bei der Polizei?
Je 1000 Biker melden sich auf jeder Polizeistation und bitten um Verhaftung wegen Fahren von SingleTrails?

Ich hatte mal für die DIMB die Sache "Nationalpark Eifel" beackert. Der Verordnungsentwurf sah ein Verbot für Mountainbiking vor.

Ich habe daraufhin angedroht, mit 100 Radfahrern beim Regierungspräsidium in Köln mit MTB und aber auch Trekking-Fahrrädern aufzuschlagen. Jeder Radfahrer würde, um später im Nationalpark sicherzugehen, nicht in den Knast zu radeln, beantragen, daß festgestellt würde, sein Fahrrad sei kein MTB. Sobald dem jew. Antrag nicht stattgegeben würde, würde rechtlich Widerspruch eingelegt werden usw.

Das MTB-Verbot ist nicht in die Verordnung aufgenommen worden. Sie ist dennoch sicher nicht so bikerfreundlich, wie wir uns das wünschen würden. Aber, besser als nichts, auch Kleinvieh macht Mist.

Insoweit sind derlei Aktionen, wenn sie primär kein Spektakel für die Presse (sekundär schließt des eine das andere nicht aus), sondern zuvorderst rechtlich solide wirken sollen, nicht übel.
 
Was passiert eigentlich, wenn der Gesetzesentwurf so umgesetzt wird, wie geplant.

Und anschließend gehen bei den Forstämtern und Waldbesitzern in regelmäßigen Abständen die Anträge ein, tausende Trailkilometer wieder freizugeben. Denn die "neu" geschaffenen Möglichkeiten, Trails freizugeben, wollen wir doch alle nutzen ;) Einen Rechtsanspruch auf Freigabe gibt zwar nicht, wenn ich den Gesetzesentwurf richtig verstehe. Aber bearbeitet werden müssen die Anträge doch, oder?

Wenn man das den Forstämtern klarmacht, dämmert sogar ihnen vielleicht, was für ein Eigentor sie sich mit der Unterstützung dieses Gesetzesentwurfes schießen...
 
Was passiert eigentlich, wenn der Gesetzesentwurf so umgesetzt wird, wie geplant.

Und anschließend gehen bei den Forstämtern und Waldbesitzern in regelmäßigen Abständen die Anträge ein, tausende Trailkilometer wieder freizugeben. Denn die "neu" geschaffenen Möglichkeiten, Trails freizugeben, wollen wir doch alle nutzen ;) Einen Rechtsanspruch auf Freigabe gibt zwar nicht, wenn ich den Gesetzesentwurf richtig verstehe. Aber bearbeitet werden müssen die Anträge doch, oder?

Wenn man das den Forstämtern klarmacht, dämmert sogar ihnen vielleicht, was für ein Eigentor sie sich mit der Unterstützung dieses Gesetzesentwurfes schießen...

Es gibt für mich zwei Varianten.

  • Funzt die Freigaberegelung nach der Maßgabe des Eigentumsrecht, d.h. bedeuten ein JA nur den Willen des Waldbesitzers, auf ein Eigentumsrecht auf Unbefahrbarkeit der jew. Strecke zu verzichten. Da sehe ich wenig Chancen, dagegen vorzugehen.
    .
  • Funzt das aber dahingehend, daß der Zustimmungsvorbehalt v.a. der Abwehr möglicher Wald-Beeinträchtigungen im öffentlich rechtlichen Sinn dient (Vgl. §1 HWaldG-E und andere mittelbar formulierte Schutzziele), wäre durchaus zu prüfen, ob hier für eine Versagung die gesetzliche Begründungspflicht (§39 VerwVfG) auch für nicht-öffentl.-rechtliche Träger gilt und ob man sich nicht z.B. dahingehend wehren kann, daß man gegengutachterlich nachweist, entgegen der Annahme des Zustimmungsverweigerers werde man keinen Waldschaden anrichten.
Da in beiden (!) Fällen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen (Artenschutz, Eingriffsregelung) gelten würden, macht es idR Sinn, entsprechende Angaben über die waldökologischen Folgen eines Bike-Vorhabens dem entsprechenden Antrag beizufügen (oder Vermerk, warum evtl. nicht nötig), weil dieser sonst formal unvollständig und damit nicht entscheidungsreif wäre. Auch Angaben zum hessischen JagdG wären evtl. notwendig (bis hin z.B. zu Fällen des §23 Abs.11 JagdG, Folgen nächtlichen Verlassens der Wege).

Würde übrigens ein JA eines Privatwaldbesitzers gesetzliche Schutzziele verletzen und der Privatwaldbesitzer würde trotzdem JA sagen, griffe unter Umständen, wenn er davon nicht noch Abstand nähme, sogar §25 HWaldG-E (Ersatzvornahme des amtlichen Forstes), um das JA zu killen. Ein JA erzwingen ließe sich hingegen auf dieser Grundlage nicht, weil dazu für das JA eine Pflicht des Waldbesitzers gegeben sein müßte.
 
Um Gottes Willen, bitte nicht!

Da bin ich doch erst mal für die Selbstanzeigeaktion, um den Unfug zu verhindern.
Geht das eigentlich? Sich für eine Ordnungswiedrigkeit selber anzeigen?

Ja, ...

... es wird nur ein Problem sein, aus dem Tatbestand "OWi" wieder 'rauszukommen. Denn man wird zwar die Bußgeldhöhe anfechten können, schlecht aber den Tatbestand "OWi", denn den hat man schließlich selber zugegeben.

Richter, wenn die Sache bis vor Gericht ginge, finden es in der Regel absolut uncool, wenn ihre Zeit strategisch verplant wird. Sie werden dem Kläger, der begehrt, daß man ihm zugesteht, ggf. irrtümlich sich selbst bezichtigt zu haben, mitgeben, dann hätte er schon bei der Anzeige mal vorher nachfragen können.

Oder es gibt sogar Zoff, wenn man sich in den Verdacht hineinmanövriert, vielleicht von vornherein in der Realität gar keine OWi begangen zu haben, sondern nur in der Phantasie und damit einen Rechtsverstoß vorgetäuscht zu haben.

Also Vorsicht, man kann der Biker Lobby mit solchen Aktionen auch sehr leicht einen schlechten Dienst erweisen. Knete kostet die Sache auf jeden Fall und ich glaube nicht, daß es Geld für Handlungn geben wird, die (strategisch bedingt oder nicht) mit Vorsatz erfolgten.
 
Da bin ich doch erst mal für die Selbstanzeigeaktion, um den Unfug zu verhindern.
Geht das eigentlich? Sich für eine Ordnungswiedrigkeit selber anzeigen?

Selbstanzeigen geht zwar, aber auch ich rate davon ab. Wenn das allerdings durchkommen sollte, dann können wir durchaus über andere Formen des zivilen Ungehorsams nachdenken. Aber dazu haben wir später noch Zeit.
 
Was passiert eigentlich, wenn der Gesetzesentwurf so umgesetzt wird, wie geplant.

Und anschließend gehen bei den Forstämtern und Waldbesitzern in regelmäßigen Abständen die Anträge ein, tausende Trailkilometer wieder freizugeben. Denn die "neu" geschaffenen Möglichkeiten, Trails freizugeben, wollen wir doch alle nutzen ;) Einen Rechtsanspruch auf Freigabe gibt zwar nicht, wenn ich den Gesetzesentwurf richtig verstehe. Aber bearbeitet werden müssen die Anträge doch, oder?

Wenn man das den Forstämtern klarmacht, dämmert sogar ihnen vielleicht, was für ein Eigentor sie sich mit der Unterstützung dieses Gesetzesentwurfes schießen...

So haben die Reiter das in Thüringen gemacht, als dort 1998 ein Reitverbot im Wald angekündigt war, "ausgenommen markierte Reitwege" : Die Reiter haben rechtzeitig vor Verabschiedung des Gesetzes tausende KM Reitwege beantragt. Noch heute stoße ich, wenn ich dort Urlaub mit dem Pferd mache, manchmal auf kleine Schildchen (viele der Wege sind, oder waren auch schon damals zugewachsen) und freue mich dann darüber einen "meiner" Reitwege wiedergefunden zu haben, den sonst mit Sicherheit niemand benutzt... so kann man ein Gesetz auch ad absurdum führen. Zuständig war damals allerdings das Ministerium, das uns die Suppe auch eingebrockt hatte. Hier wären die Forstämter zuständig, und von denen haben ja schon einige signalisiert dass sie eher anderes zu tun haben...
 
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es eigentlich, gegen ein vom Landesparlament beschlossenes Waldgesetz vorzugehen?

Beispiel
Also im Bundeswaldgesetz steht:"Der Wald darf betreten werden. Einzelheiten regeln die Länder."

Das Land sagt: "Ja klar, aber nur auf Straßen mit Mittelleitplanke und nur noch bei Vollmond."

Wird da nicht irgendwann die Maßgabe des Bundesgesetzes untergraben? Wäre das Bundesverwaltungsgericht zuständig? Vom jahrelangen Rechtsstreit mal abgesehen...


Für Interessierte:
Hab gesehen, dass es im Nachbarland ebensolche Probleme gibt. Die Zeitungsartikel und Kommentare gleichen sich fast bis ins Detail. Allerdings regen sich dort auch die Förster und Waldbesitzer auf:
http://www.derbund.ch/bern/Widerstand-gegen-BikeVerbot-waechst/story/19029169

Die Online-Petition hatte 31.000 Stimmen. Entscheidung soll wohl im Spätherbst fallen.
http://www.swiss-cycling.ch/de/news/1761.html

Forum
 
Ja, ...

... es wird nur ein Problem sein, aus dem Tatbestand "OWi" wieder 'rauszukommen. Denn man wird zwar die Bußgeldhöhe anfechten können, schlecht aber den Tatbestand "OWi", denn den hat man schließlich selber zugegeben.

Richter, wenn die Sache bis vor Gericht ginge, finden es in der Regel absolut uncool, wenn ihre Zeit strategisch verplant wird. Sie werden dem Kläger, der begehrt, daß man ihm zugesteht, ggf. irrtümlich sich selbst bezichtigt zu haben, mitgeben, dann hätte er schon bei der Anzeige mal vorher nachfragen können.

Oder es gibt sogar Zoff, wenn man sich in den Verdacht hineinmanövriert, vielleicht von vornherein in der Realität gar keine OWi begangen zu haben, sondern nur in der Phantasie und damit einen Rechtsverstoß vorgetäuscht zu haben.

Also Vorsicht, man kann der Biker Lobby mit solchen Aktionen auch sehr leicht einen schlechten Dienst erweisen. Knete kostet die Sache auf jeden Fall und ich glaube nicht, daß es Geld für Handlungn geben wird, die (strategisch bedingt oder nicht) mit Vorsatz erfolgten.

Bitte mich nicht falsch verstehen, ich bin nicht Jurist und wollte auch keinen Kulturkampf anzetteln oder Richter ärgern...

Mir ging es nur darum, handfest gegen die Behauptung verschiedener CDU-Leute argumentieren zu können, es sei bereits jetzt verboten, auf Single-Trails zu fahren und nach der Gesetzesnovellierung würde es keinem schlechter gehen.

"Sich selbst anzeigen" ist evtl. nicht so glücklich formuliert, ich meinte man sollte bei der zuständigen Ordnungsbehörde (wer ist das eigentlich ? Forstämter? ) nachfragen, ob man gegen ein Gesetz verstoßen würde, wenn man auf dem nur 1m-breiten Weg zwischen X und Y fährt.
(Oder sich selbst anzeigen im Sinne von "ich bin bislang immer den Weg X-Y gefahren, durch die aktuelle Diskussion bin ich verunsichert, ob ich das nach geltender Rechtslage überhaupt darf - Um Antwort wird gebeten.")

Grundsätzlich würde es dann ja zwei Möglichkeiten geben:

1) Die zuständige Ordnungsbehörde sagt: "kannst'e fahren, gibt kein Gesetz dagegen."


oder

2) Die zuständige Ordnungsbehörde sagt: "nein, fahren verboten auf Grundlage von §XY."

Und im Fall 2 müsste dann halt juristisch geprüft werden, ob dieses Verbot wirklich durch entsprechende Gesetze gedeckt ist.

Wenn klar und nachweislich belegt ist, dass das Fahren von Trails nicht verboten ist, könnte man wesentlich deutlicher argumentieren, dass die geplante Gesetzesnovelle sehr wohl eine gravierende Verschlechterung der Situation von MTBlern - entgegen den Aussagen verschiedener Politiker - darstellt.
 
Schau mal hier:
Falls Ihr noch mehr Argumentationsmaterial braucht/wollt:

Wenn Sie sich die in der Stellungnahme zum aktuellen Recht zitierten Regelungen des geltenden Rechts anschauen, dann werden Sie feststellen, dass im Forstgesetz lediglich von Wegen und in der 2. Durchführungsverordnung zum Forstgesetz von "festen Wegen" die Rede ist. Weitere Definitionen enthalten weder das Forstgesetz noch die 2. Durchführungsverordnung. Allerdings enthält die Durchführungsverordnung einen für die Auslegung wichtigen Hinweis: für das Reiten sowie das Kutschfahren ist eine Nutzbreite von 2 m geregelt, während für das Radfahren auf eine solche Regelung verzichtet wurde. Dies bedeutet, dass nach heutiger Rechtslage das Radfahren (oder Mountainbiken) auch auf Wegen, die weniger als 2 m Nutzbreite haben, erlaubt ist; andernfalls hätte der Verordnungsgeber auch für das Radfahren eine solche Nutzbreite regeln müssen.

In der Stellungnahme zum aktuellen Recht habe ich auch zwei Urteile aus NRW zitiert. Die Urteile sind insofern auch für Hessen von Relevanz, als in NRW auch das Radfahren lediglich auf festen Wegen gestattet ist. Das VG Münster äußert zu der Frage, was überhaupt ein Weg ist. Das Urteil des VG Köln beschäftigt sich dagegenmit der Frage, was unter dem Begriff "fester Weg" zu verstehen ist. Wichtig aus unserer Sicht ist dabei, dass sich der Begriff "fester Weg", wie er heute in Hessen gilt, nicht nur auf "befestigte" Wege beschränkt. Wichtig sind unseres Erachtens aber vor allem folgenden Ausführungen, die ich im Wortlaut zitieren möchte:

„Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.

Wir haben das Umweltministerium mehrfach auf dieses Urteil sowie die sich daraus ergebende Definition des Begriffs "fester Weg" in Bezug auf das Radfahren hingewiesen. Dies leider ohne Erfolg. Wenn man dem VG Köln folgt, dann kann es jedenfalls nicht darauf ankommen, ob auf einem festen Weg ein nicht geländegängiges, zweispuriges Kraftfahrzeug ganzjährig fahren kann. Dies auch vor folgenden Hintergründen:

Nicht nur nach unserer Auffassung, sondern auch nach allen veröffentlichten Studien sind die Störungen des Wildes durch Mountainbiker nicht größer als die durch andere Waldnutzer, insbesondere Wanderer. Auch der BUND teil diese Feststellung.

Die Belastung der Wege durch Fahrräder und Mountainbikes ist nicht höher als die durch Fußgänger. Auch dies können wir durch eine Vielzahl von wissenschaftlichen Studien belegen. Anderslautende Studien sind uns und vor allem unseren Naturschutzexperten bisher nicht bekannt geworden.

Die Zahl der Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern ist äußerst gering. Auch dies lässt sich durch wissenschaftlich empirische Studien belegen. Aber selbst der Pressesprecher des Umweltministerium, Thorsten Neels, hat gegenüber der Presse bestätigt, dass es auf bestimmt 99% der Waldflächen keine Konflikte gäbe. Im Übrigen gilt auch im Wald das gegenseitige Rücksichtnahmegebot, bei dessen Einhaltung auch auf schmalen Wegen zwischen Radfahrern und Fußgänger keine Probleme entstehen müssen.

Vor diesem Hintergrund sind wir der Meinung, dass heute ein Befahren von festen Wegen, auch wenn auf diesen keine PKW fahren können, für Radfahrer und Mountainbiker erlaubt ist und auch kein Bedarf zu einer Veränderung der Rechtslage besteht. Durch die neue Definition würden Radfahrer und Mountainbiker dagegen auf breite und befestigte (also nicht nur feste) Wege verwiesen, die auch ein nicht geländegängiger PKW befahren könnte. In einer Untersuchung der Universität Freiburg zum Südschwarzwald, in dem - wie überall in Baden-Württemberg - eine Wegbreitenregelung von 2 Meter gilt, wurde festgestellt, dass dadurch erst Konflikte entstanden sind, aber jedenfalls nicht entschärft wurden. Die Studie finden Sie hier http://iwrwww1.fzk.de/hikwww10/berichte/SBer/BWI22007SBer.pdf und die betreffenden Passagen auf Seite 212/213. Dort wird auch auf Bayern verwiesen, das unseres Erachtens mit einer einfachen und Radfahrer-freundlichen Gesetzespraxis vorbildlich handelt und bei der letzten Novelle des Bayrischen Naturschutzgesetzes zu dem Fazit gekommen ist, dass sich die dortige Regelungspraxis bewährt und Konflikte befriedet habe; hierauf habe ich in unserer vorläufigen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf hingewiesen. Auf unserer Homepage finden Sie nicht nur die aktuell geltende Rechtslage in Bayern, sondern auch eine Vereinbarung zum Mountainbiken, die bereits vor mehr als zehn Jahren abgeschlossen wurde und sich seit dem bestens bewährt hat.
 
Wir sollten uns aber momentan noch darauf konzentrieren, dass es soweit nicht kommen muss.

Das sehe ich auch so. Es gibt genug Gründe dagegen!

Bereits heute können alle bestehenden Probleme mit den vorhandenen Regelungen angegangen werden - so fern "der Forst" bereit währe mit den Parteien offen zu verhandeln. Nach dem Gesetzentwurf müsste der Forst sich nicht mehr um einen Interessenausgleich mit den anderen Nutzer/ Besuchergruppen scheren.

Und genau das ist das Fatale daran!
 
Das sehe ich auch so. Es gibt genug Gründe dagegen!

Bereits heute können alle bestehenden Probleme mit den vorhandenen Regelungen angegangen werden - so fern "der Forst" bereit währe mit den Parteien offen zu verhandeln. Nach dem Gesetzentwurf müsste der Forst sich nicht mehr um einen Interessenausgleich mit den anderen Nutzer/ Besuchergruppen scheren.

Und genau das ist das Fatale daran!

§ 15
(5) Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige
Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer
Zustimmung bedürfen insbesondere

2. das Reiten und das Radfahren auf Waldpfaden und Waldwegen, die nicht nach Abs. 2, § 16
Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,


Aus einer absolut geheimen Quelle:

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass das Gesetz keinerlei Kriterien dafür enthält, nach welchen
Grundsätzen die Freigabe dieser Wege zu erfolgen hat. Ein objektives Verfahren
unter Einschaltung einer Behörde, der die Abwägung der Interessen obliegt, ist hierfür nicht
vorgesehen. Selbst eine willkürliche und mißbräuchliche Unterlassung der Freigabe durch den
Grundstückseigentümer oder durch sonstige Verfügungsberechtigte muss der erholungsuchende Radfahrer
hinnehmen und bei Zuwiderhandlung mit der Verhängung einer Geldbuße - wenn auch nur beim Radfahren
über nicht freigegebene Flächen - rechnen (§. 28 Abs. 1 Nr. 7 HWaldG-E).

Eine derart einschneidende Regelung hinsichtlich des Radverkehrs auf Waldwegen stünde übrigens
auch in Widerspruch zu den rahmenrechtlichen Vorschriften in § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes,
zu deren Beachtung die Länder verpflichtet sind.
Denn hiernach ist neben anderen Benutzungsmöglichkeiten auch das Radfahren im Wald auf Straßen
und Wegen grundsätzlich gestattet.

Beschränkungen des Rechts auf Naturgenuß durch den Gesetzgeber sind überall dort angebracht wo der Gedanke
der Gemeinschaftsbezogenheit des Menschen oder andere schutzwerte Güter dies erfordern.
Ein zureichender Grund für Beschränkungen des Rechts auf Naturgenuß liegt daher einmal in
der Berücksichtigung der Interessen anderer Erholungsuchender, aber auch in der Abwehr erheblicher,
durch Wahrnehmung dieses Rechts dem einzelnen Grundeigentümer oder der Allgemeinheit entstehender Schäden.

Die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 Nr. 2 HWaldG-E getroffene Regelung geht darüber
hinaus und überschreitet die zu vereinbarenden zulässigen Beschränkungen der Betretungsbefugnis
des Waldes durch Radfahrer indem sie unter Verzicht auf eine Interessenabwägung, auf eine
tatbestandliche Festlegung der Voraussetzungen für Grundstückssperren und der Vorkehrungen
für ein objektives Verfahren das Radfahren auf Wegen im Wald schlechthin von einer Freigabe durch die dafür
Verfügungsberechtigten abhängig macht.


Der Text ist im Wesentlichen aus 1975 und passt zu § 15 Abs. 5 Nr. 2 HWaldG-E wie die Faust aufs Auge ;-)
 
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